Eine GmbH Insolvenz liegt vor, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, also ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann oder das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. In beiden Fällen ist der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen (§ 15a InsO). Versäumt er diese Frist, drohen persönliche Haftung mit dem Privatvermögen und strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung. Doch eine drohende GmbH Insolvenz muss nicht zwangsläufig das Ende bedeuten: Alternativen wie der Verkauf der GmbH, ein Geschäftsführerwechsel oder eine außergerichtliche Sanierung können die Insolvenz abwenden und die Bonität des Geschäftsführers schützen.

GmbH Insolvenz: Das Wichtigste in Kürze

  • Eine GmbH ist insolvent, wenn Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, also die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können oder das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt.
  • Der Geschäftsführer muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife „ohne schuldhaftes Zögern" einen Insolvenzantrag stellen, bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen.
  • Wird der Antrag nicht, zu spät oder falsch gestellt, drohen dem Geschäftsführer persönliche Haftung mit dem Privatvermögen und ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.
  • Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem GmbH-Vermögen geleistet werden. Ausgenommen sind gesetzlich verpflichtende Zahlungen wie Sozialabgaben und Lohnsteuer.
  • Alternativen zur Insolvenz wie GmbH-Verkauf, Geschäftsführerwechsel oder außergerichtliche Sanierung können die Insolvenz vermeiden und Bonität sowie Reputation des Geschäftsführers schützen.
  • Auch Gesellschafter sind bei Führungslosigkeit der GmbH zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, etwa wenn der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat.

GmbH Insolvenz: Folgen für GmbH und Geschäftsführer

Eine drohende GmbH Insolvenz stellt Geschäftsführer vor schwerwiegende Entscheidungen und enge gesetzliche Fristen. Wer zu spät handelt, riskiert persönliche Haftung mit dem Privatvermögen und strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung. Im folgenden Beitrag klären wir Sie über das Insolvenzrecht auf und zeigen Ihnen außerdem Wege aus der Unternehmenskrise.

 

Was bedeuten die Begriffe Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Insolvenzantrag, Insolvenzverschleppung und persönliche Haftung?

Im Zuge einer drohenden Insolvenz wird häufig mit unterschiedlichen Begriffen gearbeitet. Im Folgenden finden Sie entsprechende Erklärungen dazu.

1. Zahlungsunfähigkeit

Der Begriff Zahlungsunfähigkeit ist gesetzlich definiert in § 17 Abs. 2 S. 1 der Insolvenzordnung (InsO): Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Die BGH-Rechtsprechung konkretisiert diese Definition: Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn ein Schuldner seine bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr innerhalb von drei Wochen zu mindestens 90 Prozent begleichen kann.

2. Insolvenzverfahren

Problem GmbH verkaufen oder Insolvenz anmeldenDas Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungs- und Schuldenbereinigungsverfahren mit zwei möglichen Zielen:

  • Abwicklung: Die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners werden gemeinschaftlich befriedigt. Das vorhandene Vermögen wird liquidiert und der Erlös verteilt.
  • Sanierung: Mit einem Insolvenzplan wird die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt und die Fortführung des Unternehmens gesichert.

Unterschieden wird zwischen der Verbraucherinsolvenz (natürliche Personen) und der Regelinsolvenz (juristische Personen und Unternehmen). Für die GmbH gilt die Regelinsolvenz.

3. Insolvenzantrag

Der Insolvenzantrag ist der formelle Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht. Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner selbst als auch seine Gläubiger (sogenannter Fremdantrag).

Wichtig: Natürliche Personen haben das Recht, aber nicht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Antragspflicht gilt ausschließlich für:

  • Geschäftsführer der GmbH (§ 64 GmbHG)
  • Vorstand der AG und Genossenschaft (§ 92 AktG, § 99 GenG)
  • Organschaftliche Vertreter einer OHG und KG, sofern kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 130a HGB)

Die Frist beträgt spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, jeweils „ohne schuldhaftes Zögern“. Wer den Antrag verspätet, falsch oder gar nicht stellt, macht sich der Insolvenzverschleppung strafbar.

Bei Führungslosigkeit der GmbH, etwa wenn der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, sind auch die Gesellschafter zur Insolvenzanmeldung verpflichtet.

4. Insolvenzverschleppung

Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Insolvenzantrag nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig gestellt wird (§ 15a InsO). Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat. Unterschieden wird zwischen:
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  • Fahrlässige Insolvenzverschleppung: Der Geschäftsführer hätte die Insolvenzreife erkennen müssen, hat sich aber nicht ausreichend über die wirtschaftliche Lage informiert.
  • Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: Der Geschäftsführer kannte die Insolvenzreife und hat den Antrag bewusst verzögert oder unterlassen.

In beiden Fällen haftet der Geschäftsführer persönlich. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Geschäftsführer sind daher verpflichtet, sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens zu informieren.

5. Persönliche Haftung

Persönliche Haftung bedeutet, dass der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Sie greift, wenn er die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ (§ 43 GmbHG, § 347 HGB) vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Der Geschäftsführer haftet in diesem Fall gegenüber der GmbH, den Gesellschaftern und Dritten.

Häufige Gründe für die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei einer GmbH Insolvenz sind:

  • Verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags
  • Unzulässige Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Auszahlung des Stammkapitals an Gesellschafter nach Gründung

In diesen Fällen haften Geschäftsführer auch dann mit ihrem privaten Vermögen, wenn die Insolvenzmasse zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht.

 

Überschuldung einer GmbH

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH (Aktiva) die bestehenden Verbindlichkeiten (Passiva) nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Festgestellt wird die Überschuldung durch eine aktuelle Sonderbilanz, der sogenannte Liquidationswerte zugrunde gelegt werden.

Die Überschuldung ist neben der Zahlungsunfähigkeit ein eigenständiger Grund für die Beantragung der GmbH Insolvenz, mit einer Ausnahme: Verfügt die GmbH über eine positive Fortführungsprognose, also eine plausible Aussicht auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit, entfällt die Insolvenzantragspflicht trotz bilanzieller Überschuldung.

 

Wie und wann muss ein Geschäftsführer die Insolvenz der GmbH anmelden?

Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Feststellung der Überschuldung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, jeweils „ohne schuldhaftes Zögern“.
GmbH Liquidation
Entscheidend: Die Frist beginnt nicht erst, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzgrund tatsächlich kennt. Sie läuft bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung objektiv erkennbar war. Wer diese Pflicht verletzt, haftet persönlich für sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife aus dem GmbH-Vermögen geleistet wurden.

In der Praxis raten Gerichte davon ab, die Frist vollständig auszuschöpfen. Geschäftsführer dürfen die Antragstellung nur dann hinauszögern, wenn begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Ohne eine solche Perspektive drohen persönliche Haftung und ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

Strafbarkeit und Haftung lassen sich vermeiden, wenn Sie sich rechtzeitig an eine professionelle Unternehmensberatung wenden. In vielen Fällen kann die GmbH Insolvenz noch abgewendet werden, und damit auch die Folgen für Bonität und Reputation des Geschäftsführers.

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Die Pflichten des Geschäftsführers und der Gesellschafter bei drohender Insolvenz der GmbH

Geschäftsführer und Gesellschafter sind dazu verpflichtet, die finanzielle Lage ihrer GmbH dauerhaft zu überwachen und sicherzustellen, dass kein Insolvenzgrund vorliegt. Bestehen Zweifel, muss die Insolvenz der GmbH beantragt werden. Für daraus entstehende Schäden haftet der Geschäftsführer persönlich. Eine bevorstehende Insolvenz muss jedoch nicht zwingend die Auflösung des Unternehmens bedeuten.

Verfügt ein Geschäftsführer nicht über die notwendigen Kenntnisse, ist er verpflichtet, bei den ersten Anzeichen einer finanziellen Krise fachkundige Stellen mit der Überprüfung zu beauftragen. Unterlässt er das, wird ihm unterstellt, schuldhaft gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßen zu haben.

Wird eine Insolvenzreife festgestellt, gilt ein weitgehendes Zahlungsverbot: Geschäftsführer dürfen keine fälligen Verbindlichkeiten mehr aus dem GmbH-Vermögen tilgen, um die Insolvenzmasse nicht zu schmälern. Verstöße führen zur persönlichen Haftung. Besondere Bedeutung hat zudem die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung. Auch deren Verletzung begründet eine persönliche Haftung.

Im Zweifelsfall muss der Geschäftsführer beweisen können, dass der Eintritt eines Insolvenzgrundes trotz hinreichender Vorkehrungen nicht erkennbar war. Dabei trägt er die alleinige Verantwortung: Selbst wenn Gesellschafter die Fortführung der GmbH wünschen, darf sich der Geschäftsführer nicht darauf einlassen. Scheitert der Plan, haftet er persönlich.

Zusammengefasst bestehen die Pflichten darin:

  • Die Finanzen der GmbH ständig zu überwachen und sicherzustellen, dass die Verbindlichkeiten gedeckt sind
  • Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sofort, spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist, den Insolvenzantrag zu stellen
  • Bei fehlender eigener Expertise unverzüglich fachkundige Beratung einzuholen

Übrigens: Die Insolvenzantragspflicht besteht für jeden Geschäftsführer unabhängig davon, ob Einzel- oder Gesamtvertretung besteht.

 

GmbH Insolvenz: Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht?

Sobald die Insolvenzreife für den Geschäftsführer erkennbar ist, muss er den Insolvenzantrag einreichen, andernfalls macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Antragspflichtig ist jeder einzelne Geschäftsführer, unabhängig von der internen Aufgabenverteilung.

Von der Ausschöpfung der Drei-Wochen-Frist wird eindeutig abgeraten: Gerichte räumen sie in der Praxis nur selten ein. In den meisten Fällen ist es angeraten, sofort nach Kenntnisnahme der Insolvenzreife den Antrag zu stellen.

Führungslosigkeit: Wenn die Gesellschafter in der Pflicht stehen

In Fällen von Führungslosigkeit sind auch die Gesellschafter einer GmbH zur Beantragung der Insolvenz verpflichtet. Führungslosigkeit entsteht häufig, wenn Geschäftsführer unmittelbar vor oder nach Eintritt der Insolvenzreife ihr Amt niederlegen. Die Folge: Es existiert keine vertretungsberechtigte Person, die den Insolvenzantrag stellen könnte.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem 2008 mit der Modernisierung des GmbH-Rechts adressiert. Gemäß §§ 15 Abs. 1 S. 2, 15a Abs. 3 InsO sind Gesellschafter bei bestehender Insolvenzreife unter Strafandrohung (§ 15a Abs. 4 InsO) verpflichtet, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen.

 
Firmenbestattung Insolvenz

GmbH Insolvenz anmelden: So gehts

Sowohl bei Unternehmen wie einer GmbH als auch bei Freiberuflern oder Einzelunternehmen greift die sogenannte Regelinsolvenz. Das Insolvenzverfahren bei juristischen Personen verläuft in sechs Schritten:

  1. Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen
  2. Sicherung der Insolvenzmasse
  3. Einsetzung von Insolvenzverwaltern durch das Insolvenzgericht
  4. Festlegung der Art des Insolvenzverfahrens (z. B. Schutzschirmverfahren)
  5. Ausführung des Insolvenzplans (Abwicklung oder Sanierung)
  6. Begleichung der Verbindlichkeiten

Für natürliche Personen wie Einzelunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige schließt sich nach der Wohlverhaltensperiode ein zusätzlicher Schritt an, nämlich die Restschuldbefreiung.

Doch in vielen Fällen muss es so weit nicht kommen. Wir kennen andere Wege aus der finanziellen Krise und stellen Ihnen diese gerne in einem ersten kostenlosen Gespräch vor.

 

Insolvenzantrag gestellt: Was passiert danach?

Nach Stellung des Insolvenzantrags wird die Insolvenz im Insolvenzregister öffentlich bekannt gemacht. Zwischen Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens vergehen häufig mehrere Wochen. In dieser Zeit kann das Gericht ein vorläufiges Insolvenzverfahren einleiten und einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, um die Schuldenlast zu ermitteln und die Insolvenzmasse zu sichern.

Mit der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens beauftragt das Gericht einen unabhängigen Insolvenzverwalter und überträgt ihm die Leitung der GmbH. In der anschließenden Gläubigerversammlung wird die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geklärt und der Insolvenzplan festgelegt: Dieser bestimmt, ob die GmbH abgewickelt oder saniert wird.

Der Insolvenzplan wird erst bindend, wenn die Gläubigerversammlung ihm zustimmt. Besteht keine aussichtsreiche Prognose zur Erhaltung der GmbH, wird sie in der Regel nach Verteilung der Insolvenzmasse aufgelöst.

 

Was bedeutet das Regelinsolvenzverfahren?

Das Regelinsolvenzverfahren ist das Insolvenzverfahren des deutschen Rechts für Unternehmer und selbstständige Personen. Es wird auch IN-Verfahren oder Regelinsolvenz genannt und ermöglicht Freiberuflern, Selbstständigen und Unternehmern, innerhalb von drei Jahren von ihren Schulden befreit zu werden, ohne die unternehmerische Tätigkeit zwingend beenden zu müssen.

Zentrale Bestandteile der Regelinsolvenz sind:

  • Restschuldbefreiung: Nach drei Jahren werden Sie von Ihren restlichen Schulden befreit.
  • Pfändungsschutz: Dieser wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam und schützt das Existenzminimum des Schuldners.

 

GmbH Insolvenz: Was sind Insolvenzverwalter?

Insolvenzverwalter werden vom Insolvenzgericht eingesetzt und übernehmen folgende Aufgaben:

  • Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Schuldners ausüben
  • Insolvenzmasse in Besitz nehmen und sichern
  • Nicht zur Masse gehörende Teile aussondern
  • Bestehende Verträge abwickeln
  • Insolvenzmasse verwerten
  • Erlös an die Gläubiger verteilen

Als Insolvenzverwalter werden häufig Anwälte, Steuerberater, Betriebswirte oder Wirtschaftsprüfer bestellt. Die Auswahl obliegt dem Insolvenzgericht. Der Geschäftsführer hat darauf keinen Einfluss.

Info: Wenn Sie selbst entscheiden möchten, wer Ihnen in der finanziellen Krise zur Seite steht, wenden Sie sich rechtzeitig an eine Unternehmensberatung. Wir von Concepta stehen Ihnen gerne mit einem erfahrenen Team aus Anwälten und Steuerberatern zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach hier einen Termin.

Wichtig ist die Unterscheidung: Vorläufige Insolvenzverwalter verfügen nur über eingeschränkte Rechte. Mit der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens gehen dagegen sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners auf den endgültigen Insolvenzverwalter über. Dieser handelt als unabhängiges Organ und ist sowohl gegenüber den Gläubigern als auch gegenüber dem Schuldner verpflichtet.

 

Wer zahlt, wenn eine GmbH pleite geht?

Ist eine GmbH zahlungsunfähig, dürfen Geschäftsführer keine Zahlungen mehr aus dem GmbH-Vermögen leisten. Verstoßen sie gegen dieses Verbot, sind sie zum Ersatz der geleisteten Zahlungen verpflichtet (§ 64 Satz 1 GmbHG).

Der Begriff der Zahlung ist dabei breit definiert. Er umfasst neben Geldzahlungen auch sämtliche Vermögensleistungen aus dem GmbH-Vermögen, darunter:

  • Aufrechnungen
  • Abtretungen

Gut zu wissen: Viele Geschäftsführer wissen nicht, dass bereits ab Eintritt der Insolvenzreife ein weitgehendes Zahlungsverbot gilt — nicht erst ab Stellung des Insolvenzantrags. Selbst alltägliche Vorgänge wie eine Lastschrift vom GmbH-Konto oder die Einreichung eines Kundenschecks gelten rechtlich als unzulässige Zahlung. Erlaubt bleiben nur gesetzlich verpflichtende Zahlungen wie Sozialabgaben und Lohnsteuer. Wer in dieser Phase ohne Beratung weiter zahlt, haftet persönlich für jeden ausgegebenen Euro.

Auch alltägliche Vorgänge fallen unter das Zahlungsverbot: Selbst eine Abbuchung vom GmbH-Konto gilt als Zahlung. Ebenso Mittel, die dem Geschäftsführer zum Zweck einer Schuldtilgung zur Verfügung gestellt werden. Sogar die Einreichung eines Debitoren-Schecks auf das GmbH-Konto wird als Zahlung angesehen. In diesem Fall müsste der Geschäftsführer ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen.

Für das Gericht spielt es keine Rolle, ob die Zahlungen innerhalb der Drei-Wochen-Frist oder danach getätigt wurden. Das Zahlungsverbot gilt ab Eintritt der Insolvenzreife, nicht erst ab Antragstellung.

Eine Ausnahme besteht nach § 64 Satz 2 GmbHG: Keine Haftung droht, wenn die Zahlung mit der ordentlichen Sorgfalt eines Kaufmanns vereinbar war. Darunter fallen Zahlungen, die kraft Gesetzes zwingend geleistet werden müssen:

  • Sozialabgaben der Arbeitnehmeranteile
  • Lohnsteuer
  • Aufwendungen zur Abwendung der sofortigen Betriebseinstellung (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten, Strom, Wasser)

Diese Ausnahmen gelten nur, solange ernsthafte Sanierungsaussichten bestehen.

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Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung behält der Geschäftsführer, anders als bei der Regelinsolvenz, die Finanzhoheit und Verfügungsgewalt über das Unternehmen. Er gibt die Kontrolle nicht an einen Insolvenzverwalter ab, sondern führt die GmbH unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters weiter.

 

Anforderungen und Voraussetzungen für die Eigenverwaltung im Falle einer Insolvenz

Team bespricht die Sanierung einer GmbH in der Krise
Dem Antrag auf Eigenverwaltung muss eine Eigenverwaltungsplanung beigefügt werden. Diese umfasst folgende Punkte:

  • Finanzplan für einen Zeitraum von sechs Monaten
  • Konzept für die Durchführung des Insolvenzplans
  • Stand der Verhandlungen mit den Gläubigern
  • Vorkehrungen zur Sicherstellung der insolvenzrechtlichen Pflichten
  • Darstellung der Mehr- und Minderkosten im Vergleich zur Regelinsolvenz

Erscheint der Antrag dem Insolvenzgericht schlüssig, bestellt es einen vorläufigen Sachwalter und leitet die vorläufige Eigenverwaltung ein. Die in der Gläubigerversammlung beschlossenen Maßnahmen werden anschließend umgesetzt.

 

Wer haftet für die Schulden der GmbH?

Grundsätzlich haftet für die Schulden einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter persönlich (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Die Aufgabe der Gesellschafter beschränkt sich darauf, das Stammkapital aufzubringen.

Grundlage dafür ist das Trennungsprinzip: Die GmbH handelt als juristische Person durch ihre Organe, bleibt aber von den dahinterstehenden natürlichen Personen getrennt.

Auch Geschäftsführer haften nicht automatisch. Eine persönliche Haftung, also mit dem gesamten Privatvermögen, entsteht erst, wenn eine konkrete Pflichtverletzung vorliegt, etwa durch verspätete Insolvenzanmeldung, unzulässige Zahlungen oder Nichtabführung von Sozialabgaben.

 

Fazit:

Gilt eine GmbH als zahlungsunfähig oder überschuldet, ist die Insolvenzreife eingetreten. Geschäftsführer sind in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, fristgerecht einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer die Fristen versäumt, riskiert persönliche Haftung mit dem Privatvermögen und strafrechtliche Konsequenzen. Doch so weit muss es nicht kommen. Mit rechtzeitiger professioneller Beratung lassen sich Wege aus der Unternehmenskrise finden, die Insolvenz, Haftung und Reputationsverlust vermeiden.

Häufige Fragen: GmbH Insolvenz

Wann muss ein Geschäftsführer die Insolvenz einer GmbH anmelden?

Der Geschäftsführer muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Das Gesetz verlangt dabei, dass er „ohne schuldhaftes Zögern“ handelt. In der Praxis räumen Gerichte die volle Frist nur selten ein. Eine sofortige Antragstellung wird empfohlen.

 

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