Auffanggesellschaft

Der Verkauf der GmbH in der Krise an eine Auffanggesellschaft

Die Frage, ob ein Unternehmen in der Krise oder mit bereits gefühlter Insolvenz verkauft werden kann, ist schnell beantwortet: Ja, natürlich.

Geschäftsanteile können selbst bei einem laufenden Insolvenzverfahren veräußert oder Unternehmen - und Unternehmensteile aus einer Insolvenz herausgekauft werden.

Der Alt-Geschäftsführer wird Zeuge

Es ist eine bekannte Problematik, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder ein Vorstand einer AG nicht als Zeuge für Geschäfte ihrer Firmen auftreten können, weil sie deren gesetzliche Vertreter sind. Durch den Wechsel in der Geschäftsführung entstehen hinsichtlich laufender Klage- oder Beweissicherungsverfahren immense Vorteile!

Ziel ist, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens bestehen bleibt.

Dies gelingt durch den Einsatz des Instrumentes Auffanggesellschaft. Im Rahmen dieser Neuaufstellung kann auch die Abspaltung von rentablen Betriebsteilen erfolgen, welche ausgegründet einer späteren Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Bekannter ist dieses Verfahren an den Aktienmärkten; Unternehmensanteile werden in Form von Aktien gehandelt. Es kommt zu freundlichen und feindlichen Übernahmen, letztere werden gern als Heuschrecke verteufelt.

Insolvenzgefährdete Unternehmen werden von anderen Konzernen aufgekauft und saniert, aber auch zerschlagen und liquidiert. Bei der klassischen GmbH geschieht dies nicht selten durch das Insolvenzplanverfahren.

Gründe für eine Auffanggesellschaft
Jede Kapitalgesellschaft kann veräußert werden. Für Interessenten gibt es viele Gründe, selbst auch angeschlagene Gesellschaften zu übernehmen:

  • Unternehmen ist langjährig am Markt
  • Durchführung von Geschäften unter andere Firmierung,
  • eigene und zu erwartende Aufträge,
  • Markenrechte, Namensrechte, Patentrechte, Markteroberung,
  • Kunden­datei, geschäftliche Beziehungen zu Auftraggebern,
  • qualifizierte Mitarbeiter oder spezielle Produkte, hohes Ansehen des Unternehmens bei Auftraggebern (öffentliche Hand),
  • steuerliche Gründe
  • Hebung stiller Reserven
  • Verlustzuweisun­gen

Auffanggesellschaft

  • Liquidation
  • Insolvenzabwehr
  • Insolvenzplanverfahren
  • fremdgeführtes Insolvenzverfahren

Zeit gewinnen und Zahlungsfä­higkeit erhalten!

Der Weg über unsere Auffanggesellschaften wird beschritten, damit die Gesellschaft aus dem Tal der Liquiditätskrise gelangt und sich zeitlichen Handlungsspielraum verschafft.

Ob eine Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist, werden wir selbst prüfen bzw. prüfen lassen.

Zunächst gehen wir nicht davon aus.

Die Insolvenzantragspflicht besteht für den neuen Geschäftsführer weiterhin. Die 21-Tage-Frist beginnt mit der subjektiven Feststel­lung des Geschäftsführers, dass Insolvenzgründe vorliegen, bzw. die Insolvenzreife erreicht wurde.

Die Frist beginnt für den neuen Geschäftsführer erst mit der Aufnahme seines neuen Amtes, dem alten Geschäftsführer ist mit seiner Abberufung gesetzlich untersagt, Rechtshandlungen für das Unternehmen vorzunehmen.

Das macht auch keinen Sinn, denn schnell kann der Vorwurf der faktischen (Weiter-) Geschäftsführung erhoben werden. Der ausgeschiedene Geschäftsführer ist dadurch von der Pflicht der Insolvenzantragsstellung befreit.

Durch diese rechtlichen Bedingungen wird das Zeitfenster für die Frist zur Stellung eines Insol­venzantrages geöffnet.

Wie kann eine Auffanggesellschaft in der Unternehmenskrise genutzt werden?

Dem neuen Geschäftsführer wird zunächst das Unternehmen in Gänze übergeben. Dieser wird dann externe Dienstleister zur Erstellung eines Prüfberichtes, insbesondere zum wirtschaftlichen Status des Unternehmens, beauftragen. Vom Gesetzgeber wird dem neuen Geschäftsführer ein angemessener Zeitraum eingeräumt. Je nach Art und Umfang des Betriebes, liegt angemessen durchaus über 21 Tage.

Zeitgleich wird mit allen bekannten Gläubigern wegen einer Teilzahlungsverein­barung oder Forderungsverzicht verhandelt.
Für den neuen Ge­schäftsführer ist es einfacher mit den Gläubigern des Unternehmens um einen Forderungsverzicht zu ringen. Er wird unmissverständlich klarmachen, dass, wenn die Gespräche ergebnislos verlaufen, die Quoten schlechter werden, oder bis zum Totalverlust der Forderungen führen.

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