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CONCEPTA - Erfolgreiches Krisenmanagement
Auffanggesellschaft
So retten Sie rentable Betriebsteile und scheiden haftungsfrei aus Ihrer GmbH aus.
Eine Auffanggesellschaft ist eine neu gegründete oder bestehende Gesellschaft, die den Geschäftsbetrieb eines insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmens übernimmt und fortführt. Die Auffanggesellschaft übernimmt die Betriebsmittel, Aufträge und Mitarbeiter, aber nicht die alten Verbindlichkeiten. Für den bisherigen Geschäftsführer bedeutet das, dass er aus der Gesellschaft ausscheidet, seine Bonität schützt und die Risiken eines Insolvenzverfahrens vermeidet.
CONCEPTA begleitet seit über 30 Jahren Geschäftsführer und Gesellschafter beim Aufbau und Einsatz von Auffanggesellschaften bei Insolvenz. Wir prüfen Ihre Situation, übernehmen die Geschäftsführung und verhandeln mit den Gläubigern von der ersten Analyse bis zur endgültigen Lösung.
Auffanggesellschaft bei Insolvenz: Das Wichtigste in Kürze
- Eine Auffanggesellschaft übernimmt den Geschäftsbetrieb eines insolvenzgefährdeten Unternehmens und führt ihn unbelastet von alten Verbindlichkeiten fort.
- Geschäftsanteile können selbst bei einem laufenden Insolvenzverfahren veräußert werden.
- Der Altgeschäftsführer scheidet aus und wird dadurch von der Insolvenzantragspflicht befreit.
- Die 21-Tage-Frist zur Insolvenzantragsstellung beginnt für den neuen Geschäftsführer erst mit Aufnahme seines Amtes.
- Durch Gläubigerverhandlungen können Forderungsverzichte und Teilzahlungsvereinbarungen erzielt werden.
- Rentable Betriebsteile können abgespalten und für eine spätere Geschäftstätigkeit ausgegründet werden.
Der Verkauf der GmbH in der Krise an eine Auffanggesellschaft
Die Frage, ob ein Unternehmen in der Krise oder mit bereits gefühlter Insolvenz verkauft werden kann, ist schnell beantwortet: Ja, natürlich. Geschäftsanteile können selbst bei einem laufenden Insolvenzverfahren veräußert oder Unternehmen- und Unternehmensteile aus einer Insolvenz herausgekauft werden.
Allerdings stehen Insolvenzverwalter diesem Aspekt kritisch gegenüber, die Gebührenordnung dürfte hier der größte Bedenkenträger sein.
Der Alt-Geschäftsführer wird Zeuge Es ist eine bekannte Problematik, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder ein Vorstand einer AG nicht als Zeuge für Geschäfte ihrer Firmen auftreten können, weil sie deren gesetzliche Vertreter sind. Durch den Wechsel in der Geschäftsführung entstehen hinsichtlich laufender Klage- oder Beweissicherungsverfahren immense Vorteile!
Ziel ist, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens bestehen bleibt. Dies gelingt durch den Einsatz des Instrumentes Auffanggesellschaft. Im Rahmen dieser Neuaufstellung kann auch die Abspaltung von rentablen Betriebsteilen erfolgen, welche ausgegründet einer späteren Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Bekannter ist dieses Verfahren an den Aktienmärkten; Unternehmensanteile werden in Form von Aktien gehandelt. Es kommt zu freundlichen und feindlichen Übernahmen, letztere werden gern als Heuschrecke verteufelt.
Insolvenzgefährdete Unternehmen werden von anderen Konzernen aufgekauft und saniert, aber auch zerschlagen und liquidiert. Bei der klassischen GmbH geschieht dies nicht selten durch das Insolvenzplanverfahren.
Zeit gewinnen und Zahlungsfähigkeit erhalten!
Der Weg über unsere Auffanggesellschaften wird beschritten, damit die Gesellschaft aus dem Tal der Liquiditätskrise gelangt und sich zeitlichen Handlungsspielraum verschafft.
Ob eine Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist, werden wir selbst prüfen bzw. prüfen lassen.
Zunächst gehen wir nicht davon aus.
Die Insolvenzantragspflicht besteht für den neuen Geschäftsführer weiterhin. Die 21-Tage-Frist beginnt mit der subjektiven Feststellung des Geschäftsführers, dass Insolvenzgründe vorliegen, bzw. die Insolvenzreife erreicht wurde.
Die Frist beginnt für den neuen Geschäftsführer erst mit der Aufnahme seines neuen Amtes, dem alten Geschäftsführer ist mit seiner Abberufung gesetzlich untersagt, Rechtshandlungen für das Unternehmen vorzunehmen.
Das macht auch keinen Sinn, denn schnell kann der Vorwurf der faktischen (Weiter-) Geschäftsführung erhoben werden. Der ausgeschiedene Geschäftsführer ist dadurch von der Pflicht der Insolvenzantragsstellung befreit.
Durch diese rechtlichen Bedingungen wird das Zeitfenster für die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages geöffnet.
Gut zu wissen: Die Auffanggesellschaft haftet den Gläubigern des insolventen Unternehmens gegenüber nicht. Sie übernimmt den Geschäftsbetrieb, aber nicht die alten Schulden. Lediglich für Betriebssteuern des letzten vollen Kalenderjahres kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung bestehen (§ 75 AO).
Wie kann eine Auffanggesellschaft in der Unternehmenskrise genutzt werden?
Dem neuen Geschäftsführer wird zunächst das Unternehmen in Gänze übergeben. Dieser wird dann externe Dienstleister zur Erstellung eines Prüfberichtes, insbesondere zum wirtschaftlichen Status des Unternehmens, beauftragen. Vom Gesetzgeber wird dem neuen Geschäftsführer ein angemessener Zeitraum eingeräumt. Je nach Art und Umfang des Betriebes, liegt angemessen durchaus über 21 Tage.
Zeitgleich wird mit allen bekannten Gläubigern wegen einer Teilzahlungsvereinbarung oder Forderungsverzicht verhandelt. Für den neuen Geschäftsführer ist es einfacher mit den Gläubigern des Unternehmens um einen Forderungsverzicht zu ringen. Er wird unmissverständlich klarmachen, dass, wenn die Gespräche ergebnislos verlaufen, die Quoten schlechter werden, oder bis zum Totalverlust der Forderungen führen.
Häufige Fragen zur Auffanggesellschaft
Was ist eine Auffanggesellschaft?
Eine Auffanggesellschaft ist eine neu gegründete oder bestehende Gesellschaft, die den Geschäftsbetrieb eines insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmens übernimmt. Sie führt den Betrieb unbelastet von den alten Verbindlichkeiten fort und sichert damit Arbeitsplätze, Kundenbeziehungen und laufende Aufträge.
Wie funktioniert eine Auffanggesellschaft?
Die Auffanggesellschaft erwirbt die Betriebsmittel und übernimmt den Geschäftsbetrieb. Ein neuer Geschäftsführer wird eingesetzt, der die wirtschaftliche Situation prüft und mit den Gläubigern über Forderungsverzichte verhandelt. Der bisherige Geschäftsführer scheidet aus und ist von der Insolvenzantragspflicht befreit.
Was ist der Unterschied zwischen Auffanggesellschaft und übertragender Sanierung?
Bei einer Auffanggesellschaft wird der Geschäftsbetrieb vor oder während einer Insolvenz auf eine neue Gesellschaft übertragen. Bei einer übertragenden Sanierung erfolgt die Übertragung erst im Rahmen des Insolvenzverfahrens unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters. Der Vorteil der Auffanggesellschaft: Der Geschäftsführer behält mehr Kontrolle über den Prozess.
Wann lohnt sich eine Auffanggesellschaft?
Eine Auffanggesellschaft lohnt sich besonders dann, wenn das Unternehmen grundsätzlich rentable Betriebsteile hat, die gerettet werden können. Das können qualifizierte Mitarbeiter, Kundenbeziehungen, Markenrechte oder laufende Aufträge sein. Wenn diese Werte erhalten bleiben sollen, ist die Auffanggesellschaft oft der bessere Weg als ein klassisches Insolvenzverfahren.
Welche Risiken hat eine Auffanggesellschaft?
Die Gründung einer Auffanggesellschaft muss sorgfältig geplant werden. Bei unsachgemäßer Durchführung drohen Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) oder der Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung. Zudem kann dem Altgeschäftsführer eine faktische Weiterführung der Geschäftsführung vorgeworfen werden, wenn er weiterhin Rechtshandlungen für das Unternehmen vornimmt. Eine professionelle Beratung ist daher unerlässlich.
Haftet die Auffanggesellschaft für Schulden des alten Unternehmens?
Nein, die Auffanggesellschaft übernimmt den Geschäftsbetrieb, aber nicht die Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens. Eine Ausnahme besteht für Betriebssteuern: Für Steuerrückstände des letzten vollen Kalenderjahres vor der Übernahme kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung bestehen.
Weitere Informationen zum Thema Insolvenz:
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"...scheint für die Probleme seiner Mandanten noch "ein offenes Ohr" zu haben - was in der heutigen Zeit leider nicht mehr selbstverständlich ist. Menschlich prima! Sachlich fundiert und kompetent. weiter so! Ich freue mich auf eine weitere gute Zusammenarbeit."
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