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CONCEPTA - erfolgreiches Krisenmanagement
GmbH Haftung
Sobald 50 % des gezeichneten Stammkapitals aufgezehrt ist, ist dem Geschäftsführer einer GmbH nach § 49 Abs. 3 GmbHG zwingend vorgeschrieben, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
GmbH Haftung nach §84 Abs. 1 GmbHG
Sobald 50 % des gezeichneten Stammkapitals aufgezehrt ist, ist dem Geschäftsführer einer GmbH nach § 49 Abs. 3 GmbHG zwingend vorgeschrieben, eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Die Bedeutung dieser Vorschrift aus dem GmbHG lässt sich darin erkennen, dass der Gesetzgeber gegen Verstösse Strafsanktionen vorsieht. Die Auslösung der Durchhaftung ist selbstredend inkludiert.
Sich anhäufende Verluste greifen das Eigenkapital der Gesellschaft an. Sinkt das Reinvermögen unter den Betrag des eingetragenen Stammkapitals spricht man von einer Unterbilanz. Als Reinvermögen ist das Vermögen der Gesellschaft zu verstehen, welches verbleibt, wenn vom Wert der Aktive die Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgezogen werden.
Ob eine Unterbilanz vorliegt, lässt sich anhand der letzten Jahresabschlüsse ersehen. Wenn sich dort ein Bilanzverlust ergibt, der auf der Passivseite als negative Zahl unter der Position gezeichnetes Eigenkapital erscheint.
Die Prüfung der Bilanzkennzahlen, welche auch von der Hausbank regelmäßig durchgeführt wird, und deren negative Schlussfolgerung, markiert die nach GmbHG eingetretene Unternehmenskrise.
Ab diesem Zeitpunkt werden auch Darlehensrückzahlungen oder Ausschüttungen an Gesellschafter unzulässig und können vom Gesetzgeber strafrechtlich sanktioniert werden.
Dieses hohe Risiko ist vielen Geschäftsführern nur unzureichend oder überhaupt nicht bekannt. Wird später das Insolvenzverfahren eröffnet, ist davon auszugehen, dass Insolvenzverwalter dies aufdeckt, oder gar bei Abweisung mangels Masse, der Staatsanwalt Anklage wegen Insolvenzverschleppung erheben wird.
§84 Abs. 1 GmbHG:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführer - The Final Countdown
Risiken müssen offen und ohne Schönfärberei angesprochen werden. Dazu gehört auch das Strafverfahren gegen einen Geschäftsführer - oder auch Gesellschafter - einer Kapitalgesellschaft. Auch darauf sind wir vorbereitet und spezialisiert. Dieser Abschnitt ist äusserst umfangreich und gibt wertvolle Tipps für Betroffene .
Ist das Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung bereits eröffnet suchen wir mit Ihnen und einem im Wirtschaftsstrafrecht versierten Rechtsanwalt Lösungsansätze zur Entkräftigung des Tatvorwurfs. Diskretion sollte in diesem Spektrum der Beratungsleistung nicht weiter betont werden.
Im Zuge der GmbH-Reform (MoMiG) gestalten sich die Folgen der Insolvenz bei einer Verurteilung wesentlich massiver. Eine Verurteilung wegen u.a. Delikte führt nunmehr dazu, dass die Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf ( im Zuge der Verschärfung der Bestimmungen zur Belehrung des Geschäftsführers).
Vorwort:
Die Anfälligkeit für strafbare Handlungen des Schuldners - vertreten durch den Geschäftsführer der Gesellschaft - wächst mit zunehmender Nähe zur Insolvenzreife. In jedem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter prüfen lassen, ob im Umfeld der Gesellschaft und der Handlungsbeteiligten typische Insolvenzstraftaten verübt worden sind.
Die Insolvenzgerichte versenden regelmäßig Akten zur Überprüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft. Krisenbehaftete Gesellschaften stehen hierbei unter einer erhöhten Deliktgefährdung!
Insolvenz- und Beistraftaten | Auswirkungen |
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GmbH -Reform |
Seit der Novellierung des GmbHG (MoMiG) sind weitere Gründe, die einer wirksamen Bestellung des Geschäftsführers entgegenstehen, hinzugekommen.
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Der 1. Satz eines jeden Strafverteidigers bei Mandatsanbahnung lautet:
- Folgen Sie keiner Vorladung zur Polizei und machen Sie keine Angaben zum Sachverhalt selbst.
Das hat seine Gründe: Die Beamten können nichts entscheiden, diese gehen nach allen Regeln der kriminalistischen Erfahrung vor. Ob Ihnen geglaubt wird, entscheidet frühestens der Staatsanwalt, in der Regel das Gericht. Nicht selten in erst zweiter Instanz.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt der wirtschaftsstrafrechtlich versiert ist und im Insolvenzrecht Erfahrung vorweisen kann.
Auch ein persönliches Vertrauensverhältnis sollte zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehen. Kenntnis von einem laufenden Strafverfahren erhält der Betroffene zumeist entweder durch eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung zu Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei - oder aber direkt zur Staatsanwaltschaft. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, und machen Sie vor einer Akteneinsicht und ohne Beisein des Rechtsanwaltes keine Aussage.
Die Strafverfolgungsbehörden kennen die psychologische Wirkung einer Hausdurchsuchung, der häufig anschließenden Verbringung auf die Wache, in Begleitung uniformierter Kräfte. Natürlich geschieht dies alles so, dass auch Ihr Umfeld die Situation aufgrund übertriebener Geräuschkulissen wahrnimmt. Rufen Sie sich bitte immer wieder in den Kopf, auch diese Situation hat ein Ende - sogar gesetzlich geregelt - Durchhalten. Ein Deal aus Gründen der Diskretion wird nicht eingehalten. Dies ist wenig Trost - der Aktionismus sollte in der Phase von Ihrem Verteidiger ausgehen.
Die Ermittler suchen nach Indizien um eine verspätete Insolvenzanmeldung, Bankrottstraftaten, sowie unerlaubte und anrüchige Privatentnahmen und Vermögensverschiebungen aufzudecken.
Grundlage für derartige Erkenntnisse ist die
- Unternehmensbuchhaltung
- Kassen- und Bankbücher
- Verträge
Sind die Firmenunterlagen beim hiesigem Steuerberater oder Rechtsanwalt, können diese dort beschlagnahmt werden. Sind die Firmen- oder Geschäftsunterlagen für die Ermittler nicht greifbar, müssen die strafrechtlichen Feststellungen aufwendig anderweitig recherchiert werden. Das geschieht durch die immer beliebter werdende Kontenabfrage bei der BaFin und Umsatzauswertung, Befragung von Mitarbeitern und Geschäftspartnern.
Der Aktensammelwut sind keine Grenzen gesetzt. Diese Ermittlungen ziehen sich über viele Monate, gar Jahre hin.
Durchsuchungsbeschlüsse sind oft überzogen und schwammig formuliert. Der gern bemühte "rechtsstaatliche Faktor", dass Durchsuchungen dem Richtervorbehalt unterliegen, sieht in der Praxis wie folgt aus:
Staatsanwaltschaften versenden die Formulierung, nicht selten gleich auf dem Amtspapier des Gerichts, mit der Bitte um Ausfertigung. Eine Rückfrage des Richters, meist telefonisch, hat oft nur kosmetische Gründe, und im Inhalt - ob dies denn auch so sei - was die Staatsanwaltschaft vorträgt.
Durchsuchungsbeschlüsse, sollten diese auch nur im geringsten Ähnlichkeit mit einem Schwamm aufweisen, müssen unter allen Umständen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden. Dies hat auch für das eventuell spätere laufende Verfahren eine erzieherische Wirkung.
Seit der gesetzlichen Definition eines "Deals" juristisch: die Verständigung im Strafverfahren - ist mit erhöhter Anklageerhebung zu rechnen. Ziel ist hierbei die Einstellung des Verfahrens gegen Geldbuße, obwohl der Sachverhalt nicht zufriedenstellend ausermittelt wurde. Die Mitteilung an die Gewerbeaufsichtsbehörde, ist - wenn nicht bereits erfolgt - obligatorisch.
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Seit über 30 Jahren helfen wir Firmen in schwierigen Zeiten. Offen, diskret und immer loyal führen wir Sie auf den Weg. Ganz gleich was bisher war, wir finden eine gute Lösung. Lernen Sie uns kennen und gewinnen Sie Vertrauen.
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Wir beraten vornehmlich Unternehmer, kleiner und mittelständischer Herkunft. Insbesondere haben wir unser Hauptaugenmerk auf Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs
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Bewertungen unserer Kunden
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"Sehr hilfsbereit, gute Beratung, absolut empfehlenswert, kann ich nur Jedem ans Herz legen!"
Renate G.
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"Sehr zielorientiert. Er weiß, wovon er spricht und hält, was er verspricht. Jeder Cent hat sich gelohnt. Genau wie die Probleme selber. Er sagt aber auch, was nicht funktioniert und rät von riskanten Konstruktionen ab. Ich hoffe zwar nicht, die Dienste nochmals zu brauchen, wenn ja, dann wieder gerne."
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"Klare kompetente Beratung von Mensch zu Mensch. Klare Weiterempfehlung! Individuell wird eine Lösung gefunden."
Eymen S.
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"Ein überaus freundlicher und sehr kompetenter Ratgeber, den ich uneingeschränkt jedem empfehle, der auch schwierige Fragen im Gesellschaftsrecht zu lösen hat. Vielen Dank!"
Marina V.
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"Hallo. Endlich jemand der sein Handwerk versteht. Zuverlässichkeit, Kompetenz und Geradlinigkeit sind keine Fremdwörter. Nur zu empfehlen"
Alexander H.
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"...scheint für die Probleme seiner Mandanten noch "ein offenes Ohr" zu haben - was in der heutigen Zeit leider nicht mehr selbstverständlich ist. Menschlich prima! Sachlich fundiert und kompetent. weiter so! Ich freue mich auf eine weitere gute Zusammenarbeit."
Michael Z.