GmbH Haftung nach §84 Abs. 1 GmbHG

Sobald 50 % des gezeichneten Stammkapitals aufgezehrt ist, ist dem Geschäftsführer einer GmbH nach § 49 Abs. 3 GmbHG zwingend vorgeschrieben, eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Die Bedeutung dieser Vorschrift aus dem GmbHG lässt sich darin erkennen, dass der Gesetzgeber gegen Verstösse Strafsanktionen vorsieht. Die Auslösung der Durchhaftung ist selbstredend inkludiert.

Sich anhäufende Verluste greifen das Eigenkapital der Gesellschaft an. Sinkt das Reinvermögen unter den Betrag des eingetragenen Stammkapitals spricht man von einer Unterbilanz. Als Reinvermögen ist das Vermögen der Gesellschaft zu verstehen, welches verbleibt, wenn vom Wert der Aktive die Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgezogen werden.

Ob eine Unterbilanz vorliegt, lässt sich anhand der letzten Jahresabschlüsse ersehen. Wenn sich dort ein Bilanzverlust ergibt, der auf der Passivseite als negative Zahl unter der Position gezeichnetes Eigenkapital erscheint.

Die Prüfung der Bilanzkennzahlen, welche auch von der Hausbank regelmäßig durchgeführt wird, und deren negative Schlussfolgerung, markiert die nach GmbHG eingetretene Unternehmenskrise.

Ab diesem Zeitpunkt werden auch Darlehensrückzahlungen oder Ausschüttungen an Gesellschafter unzulässig und können vom Gesetzgeber strafrechtlich sanktioniert werden.

Dieses hohe Risiko ist vielen Geschäftsführern nur unzureichend oder überhaupt nicht bekannt. Wird später das Insolvenzverfahren eröffnet, ist davon auszugehen, dass Insolvenzverwalter dies aufdeckt, oder gar bei Abweisung mangels Masse, der Staatsanwalt Anklage wegen Insolvenzverschleppung erheben wird.

§84 Abs. 1 GmbHG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführer - The Final Countdown

Risiken müssen offen und ohne Schönfärberei angesprochen werden. Dazu gehört auch das Strafverfahren gegen einen Geschäftsführer - oder auch Gesellschafter - einer Kapitalgesellschaft. Auch darauf sind wir vorbereitet und spezialisiert. Dieser Abschnitt ist äusserst umfangreich und gibt wertvolle Tipps für Betroffene .

Ist das Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung bereits eröffnet suchen wir mit Ihnen und einem im Wirtschaftsstrafrecht versierten Rechtsanwalt Lösungsansätze zur Entkräftigung des Tatvorwurfs. Diskretion sollte in diesem Spektrum der Beratungsleistung nicht weiter betont werden.

Im Zuge der GmbH-Reform (MoMiG) gestalten sich die Folgen der Insolvenz bei einer Verurteilung wesentlich massiver. Eine Verurteilung wegen u.a. Delikte führt nunmehr dazu, dass die Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf ( im Zuge der Verschärfung der Bestimmungen zur Belehrung des Geschäftsführers).

Vorwort:

Die Anfälligkeit für strafbare Handlungen des Schuldners - vertreten durch den Geschäftsführer der Gesellschaft -  wächst mit zunehmender Nähe zur Insolvenzreife. In jedem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter prüfen lassen, ob im Umfeld der Gesellschaft und der Handlungsbeteiligten typische Insolvenzstraftaten verübt worden sind.
Die Insolvenzgerichte versenden regelmäßig Akten zur Überprüfung an die zuständige Staatsanwaltschaft. Krisenbehaftete Gesellschaften stehen hierbei unter einer erhöhten Deliktgefährdung!

Insolvenz- und BeistraftatenAuswirkungen
  • Insolvenzverschleppung (kann fahrlässig oder vorsätzlich erfolgen)
  • Bankrott
  • Bilanzfälschung
  • Gläubigerbenachteiligung / Gläubigerbegünstigung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • (Eingehungs-) Betrugs- und Untreuedelikte
  • Vereitelung der Zwangsvollstreckung
  • Unterdrückung von Urkunden ( Buchhaltung usw.)
  • Geldwäsche
  • Gründungsschwindel
  • Hausdurchsuchung
  • Beschlagnahmung von Gegenständen ( EDV, Akten usw.)
  • Befragungen bei Geschäftspartnern und Lieferanten
  • Befragungen im privaten Umfeld
  • Gewerbeentzugsverfahren
  • Bei Gründungsschwindel und Geldwäscheverdacht: Konto- und Kreditkündigung

Hilfe? Jetzt anrufen +49 221 994 799 51

Wir sind für Sie da.

Seit über 30 Jahren helfen wir Firmen in schwierigen Zeiten. Offen, diskret und immer loyal führen wir Sie auf den Weg. Ganz gleich was bisher war, wir finden eine gute Lösung. Lernen Sie uns kennen und gewinnen Sie Vertrauen.

GmbH Haftung

Einen Schritt näher zur Lösung.

Wir beraten vornehmlich Unternehmer, kleiner und mittelständischer Herkunft. Insbesondere haben wir unser Hauptaugenmerk auf Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs

GmbH verkaufen

Das Erstgespräch kostenlos

Anrufen und einen Termin machen.

Kennenlernen

Das Kennenlernen

Wir schauen uns Ihre Situation an.

Insolvenz GmbH Verkauf

Die Lösung

Wir machen Ihnen einen Vorschlag.

Bewertungen unserer Kunden

Kostenlose Erstberatung