Risiko Insolvenzanfechtung - Anfechtungstatbestände und Lösungskonzepte.

Ein bisher in der Unternehmenssanierung wenig beachtetes, aus unserer Praxis heraus aber oft auftretendes Risiko ist die Insolvenzanfechtung. Die Insolvenzanfechtung gehört in den Instrumentenkoffer eines Insolvenzverwalters, dessen er sich gern bedient, da hier kurz vor Insolvenzreife getätigte Geschäfte rückabgewickelt und für nichtig erklärt werden.

Grundlage der Insolvenzanfechtung bildet die Rechtsvorschrift aus §129 InsO.

 

Achtung!
Für die Anfechtung einer Zahlung mit Lastschrift gilt der Zeitpunkt als maßgeblich, wenn die Zahlung nicht mehr widerrufen werden kann!

BGH-Urteil vom 19.12.2002
IX ZR 377/99

So mag es nicht verwundern, dass durch Think-Thanks installierte Bundesinitiativen den Insolvenplan als probates und universelles Mittel anpreisen, jedoch auf die Risiken und Nebenwirkungen nicht näher eingehen.

Der Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens versuchen, Anfechtungsgründe zu konstruieren und diese wirksam einsetzen. Ziel der Insolvenzanfechtung ist stets, einen Zugewinn in der Insolvenzmasse zu erreichen, aus welcher die Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden sollen.

Die Insolvenzanfechtung bei der GmbH ist daher ein Mittel, vor Insolvenzreife getätigte Rechtshandlungen - welche die Masse des Schuldners schmälern - anzufechten.

Die Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung ist in §143 InsO dokumentiert.

Die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind häufig mit der Insolvenzanfechtung konfrontiert, wenn aus Sicht des Insolvenzverwalters vor Eintritt der Insolvenzreife "verdächtige" und "anrüchige" Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Diese Gefahr ist in erhöhtem Maße bei einer unfachmännisch durchgeführten "freien Sanierung" oder der "aussergerichtlichen Sanierung" gegeben.

Die Ableitung strafrechtlicher Tatbestände wie Bankrott u.ä. muss dem Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH bewusst sein, welche wiederum Durchgriffshaftungen auslösen. Die gelungene Insolvenzanfechtung ist daher ein schlüssiger Anfangsverdacht für Untreue und Bankrott und wird die Strafverfolgungsbehörden veranlassen, Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten einzuleiten.

Auch der vermeintliche "Trick", Grundstücke und sonstige werthaltige Posten aus dem Umlauf- oder Anlagevermögen der GmbH in neue Gesellschaften zu transferieren hat der Gesetzgeber in §138 InsO berücksichtigt. Hartnäckige Gläubiger und misslaunig gestimmte Insolvenzverwalter werden darüber hinaus den Straftatbestand des Bankrottes konstruieren - existenzvernichtender Eingriff.

Insolvenzanfechtung übersehen?

Erschreckend bleibt zu konstatieren, dass auch viele Sanierungsberater die Möglichkeiten und Risiken der Insolvenzanfechtung "übersehen". Auch eine vom Schuldner gegründete Gesellschaft - GmbH- wird im Sinne des §130 InsO als nahestehende Person verstanden - BGH - IX ZR 278/96. Als anrüchig wird ebenfalls gewertet, wenn sich diese Gesellschaft mehrheitlich im Besitz nahestehender, z.Bsp. Familie und Ehefrau befindet!

Zur Insolvenzanfechtung besteht reichlich erschöpfende Rechtssprechung. Zur Vermeidung von Insolvenzanfechtungen ist daher fachmännischer juristischer Rat unablässlich. Dies gilt insbesondere für Handlungen, die im Rahmen der Sanierung erfolgen.

Unsere Beratung zum Thema Insolvenzanfechtung und deren Vermeidung erstreckt sich ausschliesslich im Gesamtmandat, da hier eine fundierte und juristisch ausgearbeitete Gesamtkonzeption vorliegen muss.

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