Achtung: Bei Führungslosigkeit haften die Gesellschafter selbst
Die Seite weist oben bereits auf „neue Haftungen für Gesellschafter" hin – hier kommt der entscheidende Punkt dahinter. Sobald die GmbH führungslos ist, also kein Geschäftsführer mehr handlungsfähig ist, verschiebt sich die Verantwortung. Das ist der gefährlichste blinde Fleck in der Krise.
Die Insolvenzantragspflicht geht auf die Gesellschafter über (§ 15a Abs. 3 InsO)
Ist die GmbH führungslos – durch Tod, Niederlegung, Abberufung oder dauerhafte Nicht-Erreichbarkeit des Geschäftsführers – ist nach § 15a Abs. 3 InsO jeder Gesellschafter selbst verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen. Entlastet ist nur, wer weder von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch von der Führungslosigkeit Kenntnis hat. Wer es weiß und die Frist (drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen ab Überschuldung) verstreichen lässt, riskiert wie ein Geschäftsführer den Vorwurf der Insolvenzverschleppung – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 15a Abs. 4 InsO) und persönlicher Haftung.
Amtsniederlegung ist kein Ausweg
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ein Geschäftsführer durch Niederlegung seines Amtes der Antragspflicht entkommt. Das Gegenteil ist der Fall: Die Niederlegung beseitigt eine bereits entstandene Haftung nicht – und sie schafft genau die Führungslosigkeit, die die Antragspflicht auf die Gesellschafter überträgt. Aus einem vermeintlichen Ausweg wird so eine Haftungsfalle für alle Beteiligten.
Der kontrollierte Ausweg statt gerichtlicher Notbestellung
Die gerichtliche Notgeschäftsführung ist die reaktive Notlösung – vom Registergericht gesteuert und oft erst dann, wenn der Schaden bereits droht. Wer früh handelt, behält die Kontrolle: Mit einem erfahrenen Sanierungsgeschäftsführer lässt sich die Führungslosigkeit sofort beenden, die Antragspflicht ordnungsgemäß erfüllen und persönliche Haftung vermeiden.
»Gesellschafter sind verpflichtet, einen Geschäftsführer zu stellen – das wird oft unterschätzt. Genau deshalb kommen Mandanten zu uns: Wir übernehmen die Geschäftsführung, wenn der Geschäftsführer verstorben oder verschwunden ist – oder wir führen das Unternehmen geordnet durch die Insolvenz, ohne dass die Gesellschafter eine persönliche Nachhaftung fürchten müssen. Und eines muss jedem Geschäftsführer klar sein: Er kann sein Amt niederlegen – für das, was in seiner Amtszeit passiert ist, bleibt er trotzdem in der Haftung.«
— Dirk Neubauer, Krisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer
Häufige Fragen zur Notgeschäftsführung
Müssen Gesellschafter selbst Insolvenz anmelden, wenn kein Geschäftsführer mehr da ist?
Ja. Bei Führungslosigkeit verpflichtet § 15a Abs. 3 InsO jeden Gesellschafter zur Antragstellung – es sei denn, er hat von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
Haftet ein Notgeschäftsführer persönlich?
Ja. Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer hat dieselben Pflichten und Haftungsrisiken wie ein regulärer Geschäftsführer, einschließlich der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.
Kann sich ein Geschäftsführer durch Amtsniederlegung der Haftung entziehen?
Nein. Die Niederlegung beseitigt eine bereits entstandene Haftung nicht und schafft erst die Führungslosigkeit, die die Antragspflicht auf die Gesellschafter überträgt.
Wer kann die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen?
Antragsberechtigt sind unter anderem Gesellschafter, Gläubiger und die IHK; bestellt wird der Notgeschäftsführer durch das zuständige Registergericht nach Prüfung der Dringlichkeit.
