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CONCEPTA - Wir geben Antworten!
FAQ #wissenswertes
Lesen Sie sich gerne schlau. Individuelle Antworten auf Ihre speziellen Fragen bekommen Sie sofort in einem persönlichen Gespräch. Einfach anrufen - Wir geben Antworten.
FAQ zu Concepta
Wir beraten vornehmlich Unternehmer, kleiner und mittelständischer Herkunft. Insbesondere haben wir unser Hauptaugenmerk auf Geschäftsführer UND Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wie z. Bsp.
- GmbH
- GmbH & Co. KG
- Aktiengesellschaften
- in Deutschland und Österreich
gerichtet. Diese Gesellschaftsformen sind die typischsten für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit.
Wir ermitteln zunächst in einem oder mehreren Gesprächen (kostenfrei) die genaue Problematik und lassen diese durch einen hauseigenen Juristen bewerten. Erst danach sind wir in der Lage, rechtssichere Lösungsvorschläge zu präsentieren. Unsere Haupttätigkeit liegt in folgenden Bereichen:
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Gern erörtern wir mit Ihnen auch Ihre individuelle Problematik.
Gemäss unserem Motto - Nichts menschliches ist uns fremd - suchen wir mit Ihnen gemeinsam eine Lösung. Die Beratung bleibt diskret und wird nicht an Dritte kommuniziert.
Diese Frage kann grundsätzlich nicht einfach so beantwortet werden. Dazu müssen viele Aspekte geprüft werden. Nutzen Sie dafür unsere kostenfreie Erstberatung. Dennoch halten wir unterschiedliche Lösungen vor - mit denen die Unternehmenskrise überwunden werden kann.
Zunächst erwerben wir mit unseren speziellen Liquidationsgesellschaften die Geschäftsanteile an der GmbH (bei GmbH & Co. KG gleichzeitiger Übergang des Kommanditistenanteils). Im Anschluss wird durch die Gesellschafterversammlung in der Regel eine Satzungsänderung beschlossen:
- Geschäftsführerwechsel
- Namensänderung
- Satzungsänderung - Streichung nicht benötigter Teile in der Satzung
- Sitzverlegung
Der genaue Ablauf bleibt jedoch individuell - in einer "Harakiri" Aktion kann die Gesellschaft nicht übernommen werden. Gelegentlich erfolgt die Umwandlung und Abwicklung individuell. Ist eine Sanierung oder ein Betriebsübergang beabsichtigt, werden wir gemeinsam mit Ihnen und Experten einen Sanierungsplan erarbeiten.
Diesen werden wir dann gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter am zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Wird die Eigenverwaltung der Insolvenz angestrebt, ist es durchaus möglich, dass ein Insolvenzverwalter bereits vor Antragstellung als Vertretungsberechtigter der Kapitalgesellschaft berufen wird. Damit sind höhere Quoten bzgl. der Anordnung des Eigeninsolvenzverfahrens zu erreichen.
Wir scheuen uns nicht vor der Verantwortung und übernehmen diese auch. Durch Besetzung der Geschäftsführerpositionen mit Fachleuten aus unserem Hause bewegen wir uns in gesetzlich erlaubten Rahmen - scheuen uns aber nicht - auch bei strittigen Fragen Grundsatzurteile zu erzielen. Sollte das "Worst-Case-Szenario" eintreten - stehen wir Ihnen hier bei. Rechtssicher bedeutet für uns die genaue Analyse der Situation und die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten.
Diskretionshinweis:
Alle unsere Berater und Partner haben sich, sofern Sie im Netzwerk von vdB tätig sind, sich unseren strengen Leitlinien zum Datenschutz unterworfen. Sofern gewünscht, lassen sich bei Mandatsübernahme Maßnahmen ergreifen - die keine Rückschlüsse auf vdB und dessen Leistungsangebot zulassen. Das heisst im Klartext: Durch vorgeschaltete Beratungsgesellschaften lassen sich effizientere Ergebnisse erzielen. Dies ist unserer Erfahrung mit Gläubigern und Banken geschuldet.
Alleinstellungsmerkmal
Wir behaupten von unserem Leistungsspektrum, in Deutschland und Österreich ein Alleinstellungsmerkmal zu besitzen. Wir kombinieren das juristische Knowhow eines Fachanwaltes mit der Flexibilität einer Unternehmensberatung. Aufgrund unserer Gesellschaftsrechtlichen Konstruktion gelten daher standesrechtliche Gründe, wie z. B. bei einem Anwalt und Steuerberater, nicht.
Alle unsere Leistungen werden transparent und fair abgerechnet. Eine genaue Angabe zu unserer Kosten lässt sich erst nach umfassender Feststellung des Auftragsumfanges abgeben. Pauschalierte Festpreise geben wir aus gebotener Seriosität nicht ab, da im Einzelfall unterschiedliche Faktoren wirken. Abwicklung zum Festpreis ist unseriös und berücksichtigt keinerlei haftungsrechtliche Risiken! Dennoch liegen wir im Schnitt mit unseren Honoraren unter branchenüblichen Sätzen.
FAQ - Insolvenzübernahme
Grundsätzlich muss entschieden werden, ob bestehende Aufträge vollständig oder überhaupt, oder durch zum Beispiel Auftragsweitergabe oder Kündigung bearbeitet werden sollen. Das wird im persönlichen Gespräch erfolgen.
Der neue Geschäftsführer wird mit den bisherigen Firmeninhaber vereinbaren, welches Sachvermögen von der alten Gesellschaft an diesen oder eine neue Firma übergeben werden kann. Insbesondere die für eine neue Unternehmung notwendige Dinge können übertragen werden: Rohstoffe, Maschinen, Fahrzeuge, Werkhallen, Büroräume- Technik und Möbel usw. Dabei ist die Gestaltung und rechtliche Absicherung solcher Vereinbarungen sehr wichtig, um auszuschließen dass der (spätere) Insolvenzverwalter solche Vereinbarungen anfechten kann.
Es ist daher notwendig, dass derartige Übertragungen juristisch wasserdicht geschlossen werden (oder ggf. in Absprache mit dem Insolvenzverwalter erfolgen)
Wenn das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann, wird den Mitarbeitern gekündigt. Das ist bedauerlich, aber unabwendbar und es ist die Sache des neuen Geschäftsführers. Möchten Sie verschiedene Mitarbeiter in ein neues Unternehmen übernehmen, kann dies mittels Übernahmevereinbarung oder Aufhebungsvertrag und Neuabschluss eines Arbeitsvertrages erfolgen. (Zu beachten bleiben die Hürden des Paragraph 613a BGB !)
Dazu gibt es einige rechtlich saubere Varianten. Wir unterstützen die alten Mitarbeiter des Unternehmens im Falle von Lohnrückständen dabei, dass diese ihren gesetzlichen Anspruch auf ein Ausfallgeld von der Arbeitsagentur auch erhalten.
Es bietet sich an, am Rahmen des Analyseprozesses oder im Fortführungsgutachten eine Stichtagsbilanz zu erstellen. In jedem Fall werden sämtliche steuerlichen Anmeldungen und Erklärungen abzugeben sein, um Haftungsfallen des alten und neuen Geschäftsführers zu vermeiden.
Sind steuerliche Erklärungen nicht abgegeben worden, wird der neue Geschäftsführer nachbuchen lassen und die vorgeschrieben Erklärungen abgeben. Das gilt auch für die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Zahlungen werden allerdings nur unter Beachtung des Teilungsprinzips vorgenommen werden können. Sollten Steuer- und Beitragsrückstände bestehen, muss mit dem Gläubiger geeignet verhandelt werden. Grundsätzlich besteht ein Durchgriffshaftungsrisiko für den alten Geschäftsführer, wenn Zahlungen nicht erfolgten.
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind diese Tätigkeiten und Zahlungen ausschließlich vom Insolvenzverwalter vorzunehmen. Es sollte daher vor Eröffnung des Verfahrens soviel wie möglich geklärt werden.
Im Rahmen der Finanzierung des Unternehmens und Unternehmungen oder zur Absicherung von Immobiliendarlehen und KK-Linien, verlangen die Kreditgeber (in der Regel die Banken) zur Absicherung ihrer Darlehen private Bürgschaften des Geschäftsführers und/ oder der Gesellschafter.
Das heißt, es haftet der Unternehmer (neben dem Unternehmen) privat für die Darlehensforderungen der Banken.
Das führt die beschränkte Haftung eigentlich ad absurdum. Es sollten gerade in der Unternehmenskrise keine privaten Sicherheiten durch Abtretungen an die Banken verbraucht werden. Diese fehlen häufig später beim geschäftlichen Neuanfang.
Wir werden zunächst genauestens die Darlehensverträge und Bürgschaftserklärungen prüfen. Sollten diese formalrechtlich einwandfrei sein, werden wir mit Ihnen eine Verhandlungsstrategie entwerfen, um Sie privat mit den Banken zu vergleichen.
Laufende Prozesse werden vom neuen Geschäftsführer fortgeführt. Dabei ist er ggf. auf Ihre Auskünfte angewiesen. Schuldner der Gesellschaft werden geeignet motiviert endlich zu bezahlen. Sollten Zahlungsklagen erforderlich sein, wird der neue Geschäftsführer das veranlassen. Durch den Geschäftsführerwechsel ergeben sich auch in prozessualer Hinsicht Vorteile: der alte Geschäftführer war bis zum Wechsel „Partei“, nach seinen Ausscheiden aus der Gesellschaft wird er „Zeuge“.
Damit steigt der Beweiswert seine Aussagen vor Gericht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind sämtliche Klageerhebungen Sache des Insolvenzverwalters. Dieser muss allerdings Rechenschaft darüber ablegen, wenn er Forderungen ohne einen Beitreibungsversuch über Zahlungsklagen einfach ausbucht.
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Wir sind für Sie da.
Seit über 30 Jahren helfen wir Firmen in schwierigen Zeiten. Offen, diskret und immer loyal führen wir Sie auf den Weg. Ganz gleich was bisher war, wir finden eine gute Lösung. Lernen Sie uns kennen und gewinnen Sie Vertrauen.
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Wir beraten vornehmlich Unternehmer, kleiner und mittelständischer Herkunft. Insbesondere haben wir unser Hauptaugenmerk auf Geschäftsführer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs
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Bewertungen unserer Kunden
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"Sehr hilfsbereit, gute Beratung, absolut empfehlenswert, kann ich nur Jedem ans Herz legen!"
Renate G.
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"Sehr zielorientiert. Er weiß, wovon er spricht und hält, was er verspricht. Jeder Cent hat sich gelohnt. Genau wie die Probleme selber. Er sagt aber auch, was nicht funktioniert und rät von riskanten Konstruktionen ab. Ich hoffe zwar nicht, die Dienste nochmals zu brauchen, wenn ja, dann wieder gerne."
Frank M.
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"Klare kompetente Beratung von Mensch zu Mensch. Klare Weiterempfehlung! Individuell wird eine Lösung gefunden."
Eymen S.
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"Ein überaus freundlicher und sehr kompetenter Ratgeber, den ich uneingeschränkt jedem empfehle, der auch schwierige Fragen im Gesellschaftsrecht zu lösen hat. Vielen Dank!"
Marina V.
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"Hallo. Endlich jemand der sein Handwerk versteht. Zuverlässichkeit, Kompetenz und Geradlinigkeit sind keine Fremdwörter. Nur zu empfehlen"
Alexander H.
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"...scheint für die Probleme seiner Mandanten noch "ein offenes Ohr" zu haben - was in der heutigen Zeit leider nicht mehr selbstverständlich ist. Menschlich prima! Sachlich fundiert und kompetent. weiter so! Ich freue mich auf eine weitere gute Zusammenarbeit."
Michael Z.