Notgeschäftsführung oder Geschäftsführer aus der Not?

Der Gesetzgeber regelt in §6 GmbHG und §35 GmbHG die Bestellung und Vertretungsberechtigung von Gesellschaften. Voraussetzung für die Notgeschäftsführung ist hierbei eine fehlende Besetzung des Vertretungsorganes einer Gesellschaft.

Darüber hinaus kann auch ein Notgeschäftsführer bestellt werden, wenn das Vertretungsorgan der Gesellschaft nur unzureichend besetzt ist. Zur Anwendung kommt hierbei die Norm aus dem §29 BGB

Nicht zu verwechseln ist die Notgeschäftsführung mit der Interimsgeschäftsführung!

Eine Notlage im Vertretungsorgan der GmbH tritt ein:

  • durch Tod des alleinigen Geschäftsführers
  • Nicht-Erreichbarkeit
    (Achtung - Neue Haftungen für Gesellschafter)
  • durch Niederlegung einzelner oder aller Geschäftsführer

 

Bestellung Notgeschäftsführung


Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgt durch das für die Gesellschaft zuständige Registergericht. Von dieser Massnahme macht das Registergericht gebrauch, wenn die Gesellschafter der Bestellungsbefugnis nicht nachkommen können.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können die Gesellschafter, aber auch die IHK oder Gläubiger stellen. Die Erfordernis und Notwendigkeit wird vom Registergericht eingehend geprüft.

In der Regel wird durch die Gesellschafter allerdings eine Interims-Geschäftsführung installiert.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Geschäftsführer durch Niederlage die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung umgehen. Dazu haben die Geschäftsführer eine nachvertragliche Pflicht.

Aus der Praxis
(09.01.2007) Voraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist, dass ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist. Ferner muss ein dringender Fall gegeben sein, der nur anzunehmen ist, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beseitigen, und der Gesellschaft oder einem Beteiligten deswegen Schaden droht (OLG München, Beschluss vom 11.09.2007 - 31 Wx 49/07).

Anmerkung: Diese Erfordernisse sind eng auszulegen, weil die Ernennung eines Notgeschäftsführers einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschaft
(§ 46 Nr. 5 GmbHG) darstellt.

Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, gesellschaftsinterne Auseinandersetzungen zu lösen. Liegen die Voraussetzungen für die Bestellug eines Notgeschäftsführers vor, ist das Gericht verpflichtet, die Geschäftsführungsbefugnis auf das sachlich Notwendige zu beschränken.

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Achtung: Bei Führungslosigkeit haften die Gesellschafter selbst

Die Seite weist oben bereits auf „neue Haftungen für Gesellschafter" hin – hier kommt der entscheidende Punkt dahinter. Sobald die GmbH führungslos ist, also kein Geschäftsführer mehr handlungsfähig ist, verschiebt sich die Verantwortung. Das ist der gefährlichste blinde Fleck in der Krise.

Die Insolvenzantragspflicht geht auf die Gesellschafter über (§ 15a Abs. 3 InsO)

Ist die GmbH führungslos – durch Tod, Niederlegung, Abberufung oder dauerhafte Nicht-Erreichbarkeit des Geschäftsführers – ist nach § 15a Abs. 3 InsO jeder Gesellschafter selbst verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen. Entlastet ist nur, wer weder von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch von der Führungslosigkeit Kenntnis hat. Wer es weiß und die Frist (drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen ab Überschuldung) verstreichen lässt, riskiert wie ein Geschäftsführer den Vorwurf der Insolvenzverschleppung – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 15a Abs. 4 InsO) und persönlicher Haftung.

Amtsniederlegung ist kein Ausweg

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass ein Geschäftsführer durch Niederlegung seines Amtes der Antragspflicht entkommt. Das Gegenteil ist der Fall: Die Niederlegung beseitigt eine bereits entstandene Haftung nicht – und sie schafft genau die Führungslosigkeit, die die Antragspflicht auf die Gesellschafter überträgt. Aus einem vermeintlichen Ausweg wird so eine Haftungsfalle für alle Beteiligten.

Der kontrollierte Ausweg statt gerichtlicher Notbestellung

Die gerichtliche Notgeschäftsführung ist die reaktive Notlösung – vom Registergericht gesteuert und oft erst dann, wenn der Schaden bereits droht. Wer früh handelt, behält die Kontrolle: Mit einem erfahrenen Sanierungsgeschäftsführer lässt sich die Führungslosigkeit sofort beenden, die Antragspflicht ordnungsgemäß erfüllen und persönliche Haftung vermeiden.

»Gesellschafter sind verpflichtet, einen Geschäftsführer zu stellen – das wird oft unterschätzt. Genau deshalb kommen Mandanten zu uns: Wir übernehmen die Geschäftsführung, wenn der Geschäftsführer verstorben oder verschwunden ist – oder wir führen das Unternehmen geordnet durch die Insolvenz, ohne dass die Gesellschafter eine persönliche Nachhaftung fürchten müssen. Und eines muss jedem Geschäftsführer klar sein: Er kann sein Amt niederlegen – für das, was in seiner Amtszeit passiert ist, bleibt er trotzdem in der Haftung.«

— Dirk Neubauer, Krisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer

Häufige Fragen zur Notgeschäftsführung

Müssen Gesellschafter selbst Insolvenz anmelden, wenn kein Geschäftsführer mehr da ist?
Ja. Bei Führungslosigkeit verpflichtet § 15a Abs. 3 InsO jeden Gesellschafter zur Antragstellung – es sei denn, er hat von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

Haftet ein Notgeschäftsführer persönlich?
Ja. Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer hat dieselben Pflichten und Haftungsrisiken wie ein regulärer Geschäftsführer, einschließlich der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.

Kann sich ein Geschäftsführer durch Amtsniederlegung der Haftung entziehen?
Nein. Die Niederlegung beseitigt eine bereits entstandene Haftung nicht und schafft erst die Führungslosigkeit, die die Antragspflicht auf die Gesellschafter überträgt.

Wer kann die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen?
Antragsberechtigt sind unter anderem Gesellschafter, Gläubiger und die IHK; bestellt wird der Notgeschäftsführer durch das zuständige Registergericht nach Prüfung der Dringlichkeit.

Dirk Neubauer, Krisenmanager und Sanierungsgeschäftsführer bei CONCEPTA
Fachlich geprüft vonDirk NeubauerKrisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer · CONCEPTA Unternehmensberatung Köln · über 25 Jahre Erfahrung · Stand: Juni 2026
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