Notgeschäftsführung oder Geschäftsführer aus der Not?

Der Gesetzgeber regelt in §6 GmbHG und §35 GmbHG die Bestellung und Vertretungsberechtigung von Gesellschaften. Voraussetzung für die Notgeschäftsführung ist hierbei eine fehlende Besetzung des Vertretungsorganes einer Gesellschaft.

Darüber hinaus kann auch ein Notgeschäftsführer bestellt werden, wenn das Vertretungsorgan der Gesellschaft nur unzureichend besetzt ist. Zur Anwendung kommt hierbei die Norm aus dem §29 BGB

Nicht zu verwechseln ist die Notgeschäftsführung mit der Interimsgeschäftsführung!

Eine Notlage im Vertretungsorgan der GmbH tritt ein:

  • durch Tod des alleinigen Geschäftsführers
  • Nicht-Erreichbarkeit
    (Achtung - Neue Haftungen für Gesellschafter)
  • durch Niederlegung einzelner oder aller Geschäftsführer

 

Bestellung Notgeschäftsführung


Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgt durch das für die Gesellschaft zuständige Registergericht. Von dieser Massnahme macht das Registergericht gebrauch, wenn die Gesellschafter der Bestellungsbefugnis nicht nachkommen können.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können die Gesellschafter, aber auch die IHK oder Gläubiger stellen. Die Erfordernis und Notwendigkeit wird vom Registergericht eingehend geprüft.

In der Regel wird durch die Gesellschafter allerdings eine Interims-Geschäftsführung installiert.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Geschäftsführer durch Niederlage die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung umgehen. Dazu haben die Geschäftsführer eine nachvertragliche Pflicht.

Aus der Praxis
(09.01.2007) Voraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist, dass ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist. Ferner muss ein dringender Fall gegeben sein, der nur anzunehmen ist, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beseitigen, und der Gesellschaft oder einem Beteiligten deswegen Schaden droht (OLG München, Beschluss vom 11.09.2007 - 31 Wx 49/07).

Anmerkung: Diese Erfordernisse sind eng auszulegen, weil die Ernennung eines Notgeschäftsführers einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschaft
(§ 46 Nr. 5 GmbHG) darstellt.

Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, gesellschaftsinterne Auseinandersetzungen zu lösen. Liegen die Voraussetzungen für die Bestellug eines Notgeschäftsführers vor, ist das Gericht verpflichtet, die Geschäftsführungsbefugnis auf das sachlich Notwendige zu beschränken.

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