Insolvenzverfahren

Fundamentales Risiko für den Geschäftsführer eines Unternehmens

Praktisch gesehen hat jeder Geschäftsführer bzw. Unternehmer Entscheidungen getroffen, welche ihm im Falle der Unternehmensinsolvenz sprichwörtlich "auf die Füsse" fallen können. Zum Verhalten der Geschäftsleitung im Falle einer drohenden Insolvenz existieren unzählige Rechtsprechungen, welche sich allerdings konträr gegenüberstehen. Das Risiko ist enorm.

Dem Vorstand bzw. Geschäftsführer beiseite zu stehen, ist unsere Aufgabe. Auf Wunsch übernimmt ein erfahrener Krisengeschäftsführer oder Liquidator die Geschäftsleitung und führt das Unternehmen aus der Krise bzw. bereitet es für die Liquidation (Abwicklung) oder ggf. Insolvenz vor.

Ablauf Insolvenzverfahren

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen für einen Bruchteil seines eigentlichen (Unternehmens-) Wertes zerschlagen und verschleudert. Tatsächliche Sanierungen innerhalb eines Insolvenzverfahrens sind absolut die Ausnahme.

Aus diesen und weiteren aufgezeigten Gründen sollte ein Insolvenzverfahren immer vermieden werden, soweit dieses natürlich noch möglich ist.

Der Geschäftsführer hat während des Verfahrens dem Insolvenzverwalter ständig zur Verfügung zu stehen. Unabhängig davon ob der Unternehmer vielleicht einer neuen Beschäftigung nachgeht oder einfach mental und psychisch nicht mehr in der Lage ist, sich mit seinem insolventen Unternehmen zu beschäftigen. Das wird den Insolvenzverwalter nur wenig interessieren (§ 97 I InsO).

Der Insolvenzverwalter wird sich zunächst durch Geschäftsunterlagen und insbesondere die Buchhaltung und Kontounterlagen usw. "arbeiten"und er wird viele Fragen beantwortet haben wollen. Das kann je nach Umfang und Zustand der Geschäftsunterlagen sehr langwierig sein. Eine Vergütung für diese Dienste erhält der Geschäftsführer nicht. Suche nach Fehlverhalten des Geschäftsführers

Der Insolvenzverwalter ist neben der Forderungsbeitreibung und Verwertung von Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Werkstoffe usw.)- und Immobilienvermögen immer auf der Suche nach eventuellem Fehlverhalten des Geschäftsführers. Dabei wird er erst kurz vor der Insolvenzantragsstellung vorgenommene

  • "Darlehensrückzahlungen",
  • Forderungsabtretungen und
  • andere Vermögensverschiebungen

durchleuchten" wollen.

Vorverfahren wegen Insolvenzverschleppung

Das Insolvenzverfahren ist eigentlich auch ein (Vor-) Strafverfahren gegen den Geschäftsführer. Kann sich der Betroffene in einem regulären Verfahren durch sein Aussageverweigerungsrecht verschiedenen Fragen entziehen, so ist dies im Insolvenzverfahren nur bedingt möglich.

Gefahren und Risiken im Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter wird nachfolgende Punkte immer näher beleuchten:

  • Vorwurf und (strafrechtliche) Rechtsfolge
  • Beistraftaten Insolvenzverschleppung

Gesellschaftsgründung:
Wurde die Gesellschaft ordnungsgemäß gegründet? Wurde das Stammkapital ordnungsgemäß einbezahlt und/oder später wieder abgezogen?

  • Gründungsschwindel mit nochmaliger Einzahlungsverpflichtung

Privatentnahmen/ Darlehen/ Gehälter an den Geschäftsführer

Wurden privat Gelder aus der Gesellschaft entnommen? Gab es Darlehen oder Bürgschaften der Gesellschaft an den Geschäftsführer, dessen Familie? Wurde das Gehalt auch noch bezahlt, als die Lieferanten schon auf Ihr Geld warten mussten?

  • Untreue,
  • Unterschlagung,
  • Betrug

Darlehen an Gesellschafter und Familienangehörige

Wurden in der Vergangenheit Darlehen an Gesellschafter, Geschäftsführer, verbundene Unternehmen oder Familienangehörige gewährt? Unter Umständen sind die Darlehen rückerstattungswürdig, wenn die Darlehensvergabe nicht juristisch versiert erfolgte

  • Anfechtung

Beihilfedelikte bei

  • Untreue
  • Betrug
  • Unterschlagung

Nichtabgabe von

  • Steuererklärungen,
  • Bilanzen,
  • Buchhaltungsmängel usw.

Steuerhinterziehung & Beitragsverkürzung

  • Firmenwagen,
  • Spesenabrechnungen,
  • Reisekosten usw.
  • Untreue
  • Unterschlagung

Frühere Zahlungsstockungen und Zahlungsunfähigkeiten

  • Gab es Stundungsvereinbarungen über Forderungen mit Lieferanten, Krankenkassen, dem Finanzamt usw.?

Auch wenn diese Forderungen erledigt wurden.

  • Gab es Pfändungen?
  • Zahlungsklagen?
  • offene Löhne?
  • Fremd-Insolvenzanträge?

Das wären alles Indizien dafür, dass die Gesellschaft schon einmal in Schwierigkeiten war.

  • strafrechtliches Risiko: Insolvenzverschleppung

gesetzliche Bestimmungen Insolvenzverfahren

Eine Fülle weiterer gesetzlicher Bestimmungen, die leider nicht hinreichend bekannt sind und in der Rechtssprechung auch noch konträr beantwortet werden, müssen vom Geschäftsführer/ Vorstand unbedingt beachtet werden:

Zahlungsverbot (nach § 64 Abs. 2 GmbHG):

  • Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können private Haftungen für den Geschäftsführer auslösen. Besonders problematisch sind Zahlungen auf Altforderungen.

Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB):
Der Geschäftsführer haftet privat für das "Vorenthalten" der Beiträge zur Sozialversicherung. Dabei gibt es noch widersprechende Rechtssprechung des BGH zu diesem Thema.

Pflicht zur Bedienung von Steuerverbindlichkeiten (nach § 34 Abs. 1 AO)
obliegt den Geschäftsführer generell die persönliche Verpflichtung zu Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft. Zu beachten ist die "anteilige Tilgung" im Verhältnis zu anderen Gläubigern, obwohl diese Zahlungen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 64 Abs. 2 GmbHG stehen.

Die Nichterfüllung kann private Haftungen auslösen, was die Finanzbehörden auch pauschal einzufordern pflegen.

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