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CONCEPTA - erfolgreiches Krisenmanagement
Rauhe See!
Seit vielen Jahren helfen wir Firmen in schweren Zeiten. Dabei ist uns Transparenz, Vertrauen und Menschlichkeit ein innerstes Anliegen. Hilfe ist unterwegs, wenn Sie wollen.
Insolvenz - Fehler vermeiden!
Die Angebote im Internet und in den Printmedien nehmen zu. Effektive Lösungen zur Beseitigung der Insolvenzgründe für die GmbH finden sich allerdings nicht.
Für die beliebte Mischform - GmbH & Co. KG werden keine konstruktiven Lösungen angeboten - wir gehen davon aus - das wegen mangelnder Kompetenz keine existieren. Das mag arrogant klingen, aber gerade im Falle der GmbH & Co. KG sind allein schon gesellschaftsrechtlich unzählige Möglichkeiten gegeben. Der Inhaber einer GmbH & Co. KG wird uns zustimmen.
Firmenbeerdigung? - Kauf der Geschäftsanteile und Wechsel des Geschäftsführers?
Klingt zunächst vornehm, wird dem Betroffenen allerdings wenig helfen. Diese Dienstleister greifen auf Standard-Personal zurück. Gesellschafter und Gechäftsführer sind stets die Gleichen. Auch die Adressen zur "Sitzverlegung" sind stets diesselben.
Ist eine Abweisung mangels Masse zu erwarten, werden Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden die Vorgänge vor dem Insolvenzantrag genau prüfen.
Auch Wirtschaftsauskünfte werden das Rating des Alt-Geschäftsführers herabstufen. Von der Möglichkeit der Durchgriffshaftung ist der Geschäftsführer und Gesellschafter durch diese Varianten nicht befreit.
Fand vor Anteilsabtretung und Geschäftsführerwechsel eine Abschmelzung der Masse statt, dürfen Alt-Geschäftsführer und Alt-Gesellschafter zwingend mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Bankrott (existenzvernichtender Eingriff) rechnen. Sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter vor Antragstellung vorgenommen Darlehensrückzahlungen suspekt, so werden diese zur Massegewinnung angefochten. Daz gesellt sich ein Ermittlungsverfahren wegen Bankrott oder Gläubigerbegünstigung.
Blitzlöschung im Handelsregister?
Dabei wird nach Insolvenzantragstellung die "Abweisung mangels Masse" forciert. Das Handelsregister wird die GmbH wegen Vermögenslosigkeit löschen. Die Akten gehen automatisch zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft. Diese wird prüfen, ob Insolvenzdelikte vorliegen. Bei einer "Abweisung mangels Masse", so Statistiken unter Strafrechtlern, ist dies zu 80% der Fall. Eine Verurteilung wegen Insolventveschleppung ode ähnlicher Beistraftaten (Bankrott usw.) steht den Gläubigern die Möglichkeit zur Durchgriffshaftung weit offen (§823BGB).
Firmenverkauf nach Spanien oder europäisches Ausland
Rechtlich sind Voraussetzungen für einen Verkauf der GmbH ins benachbarte Ausland gegeben. Allerdings muss zwischen Theorie und Praxis deutlich unterschieden werden. Die Abwicklung ins Ausland wird durch diese Firmenbestatter mangels Sitz im Inland erzwungen. Allerdings sind seit GmbH-Reform die Möglichkeiten stark eingeschränkt, da nun auch an juristische Personen öffentlich zugestellt werden kann. Und salopp, ein mittelständisches Unternehmen, welches in der Krise und Insolvenznähe nach Spanien oder eurpäische Ausland abwandert - das stinkt bis zur Kellerdecke. Ihre Gläubiger werden das ähnlich sehen!
Lösungen für Geschäftsführer und Gesellschafter
Die Beseitigung der Insolvenzantragspflicht und der Antragsgründe steht in der Wunschliste der GmbH-Geschäftsführer, aber auch Gesellschafter weit oben. Der Grund dürfte hierbei in den erheblichen Gefahren bzgl. strafrechtlicher Risiken und der Aufhebung der Haftungsbeschränkung liegen, welche wiederum die Einzelvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters und Geschäftsführers ermöglicht.
Beseitigung der Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht erstreckt sich auf den Schuldner, im Falle der GmbH - Schuldnerin. Pflichtinhaber ist in der Regel der Geschäftsführer. Nach der GmbH-Reform unter bestimmten Voraussetzungen auch der Gesellschafter.
Zum Insolvenzantrag verpflichteter Personenkreis:
- Vertretungsberechtigte der GmbH - Geschäftsführer
- Gesellschafter - wen deren Mehrheitsbeteiligung (ab 51%) eine faktische Geschäftsführung plausibel macht
- der Geschäftsführer der Gesellschafter-GmbH
- der Gesellschafter, wenn die Gesellschaft Merkmale der Führungslosigkeit aufweist
- bei der GmbH & Co. KG der Geschäftsführer der Komplementär GmbH
- u.U. Bevollmächtigte, wenn deren Auftreten und Handlungen einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen
- der faktische Geschäftsführer
- u. U. Sanierungbeteiligte
Lösungsansätze - Überleitung & Beseitigung der Insolvenzantragspflicht:
- Wechsel in der Geschäftsführung
- treuhänderische stille Übernahme der Geschäftsanteile
- fremdgeführte Insolvenz in Kombination mit übertragender Sanierung
- freie Sanierung
- Verkauf der Geschäftsanteile
- Stundung von Verbindlichkeiten durch effektive Gläubigerverhandlungen
- Liquidation der GmbH nach Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel
- Kapitalschnitt
- Liquiditätszufuhr
- Umwandlung Verbindlichkeiten in Eigenkapital
Wir beraten Sie gern - diskret und vertraulich!
Die 3-Wochen-Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages
Nach dem Gesetz ist der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verpflichtet, nach Kenntnis von Insolvenzantragsgründen, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen - und zwar SOFORT und UNVERZÜGLICH.
Lediglich für Sanierungsbemühungen wird dem Geschäftsführer eine Frist von 3 Wochen eingeräumt. Ist bereits absehbar - dass Sanierungsbemühungen innerhalb von 3 Wochen nicht gelingen - hat der Geschäftsführer Insolvenzantrag zu stellen, ohne schuldhaftes Verzögern.
Ab Kenntnis der Insolvenzreife wird dem Geschäftsführer eine Frist von 3 Wochen eingeräumt - man spricht auch hier von der so genannten
3-Wochen-Frist
Mit Beginn dieser Frist, wird dem Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt, effektiv die Insolvenzantragsgründe zu beseitigen. Gelingt ihm das innerhalb der 3-Wochen-Frist nicht, muss der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen.
Man spricht hier auch vom Eigen-Insolvenzantrag.
Welche Gründe genau zur Auslösung der 3-Wochen-Frist führen - Information und Tabelle - Insolvenzantragspflicht.
Das Insolvenzrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist mit einer Vielzahl von Fallstricken versehen. Irrtümlich wird oft angenommen, dass die Erstellung einer positiven Fortführungsprognose ausreicht, um die Insolvenzgründe zu beseitigen. Dies haben höchstrichterliche Entscheidungen bereits in der Vergangenheit mehrfach verneint.
Bei der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG - ist die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Auch hier gilt die reguläre 3-Wochen-Frist.
Nach Ablauf der 3-Wochen Frist und unterlassener Stellung eines Insolvenzantrages, kann der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung belangt werden und öffnet damit das Modell der Durchgriffshaftung.
Die Fortführungsprognose ist lediglich ein Teil von Bemühungen, um die angeschlagene Gesellschaft aus der Unternehmenskrise zu führen; und kommt nur in einem Gesamtkonzept zum Tragen.
Neu ist nun auch die Haftung vom Gesellschafter einer GmbH - wenn diese bei Führungslosigkeit oder Nicht-Erreichbarkeit des Geschäftsführers keinen Insolvenzantrag stellen!
Insolvenzantragsgründe - Wann und wer darf oder muss Insolvenzantrag stellen?
Die geltende Insolvenzordnung (InsO) kennt 3 wesentliche Insolvenzantragsgründe. Darüber hinaus existieren im deutschen Recht weitere Vorschriften, die es dem Geschäftsführer der GmbH auferlegen, Insolvenzantrag zu stellen. Wir behaupten kühn, im Zweifel sollte der Schuldner erstmal Insolvenzantrag stellen - oder sich umfassend beraten lassen.
drohende Zahlungsunfähigkeit | Zahlungsunfähigkeit | Überschuldung | weitere |
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Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO - Der Gesetzgeber versteht unter drohender Zahlungsunfähigkeit, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten vorraussichtlich nicht mehr erfüllen kann. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist allerdings hier nur der Schuldner berechtigt. Die "Kaubonbon-Begrifflichkeiten" wie drohend und voraussichtlich sollen hier den Schuldner schützen, sind jedoch weit auslegbar.
Die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO - Der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, den fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Zum Antrag berechtigt sind hier Schuldner und Gläubiger. Dies gilt für alle Unternehmensformen, d.h. auch für natürliche Personen, wie BGB Gesellschaften (GbR) und Einzelfirmen.
Überschuldung nach § 19 InsO - Die Überschuldung nach §19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Antragsberechtigt sind hier Schuldner und Gläubiger. Dies gilt für alle Unternehmensformen, also auch für natürliche Personen. Die Überschuldung dürfte in der Regel nur dem Geschäftsführer oder Gesellschafter der GmbH bekannt sein.
Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde § 19 InsO Abs. 2. befristet bis zum 1.1.2011 abgeändert. Der Antrag auf Eröffnung wegen Überschuldung kann unterlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann.
Die Beweislast ist hier vom Geschäftsführer zu erbringen, dass heisst, eine Überschuldungsbilanz, eine Fortführungsprognose und ein Sanierungskonzept müssen zur strafrechtlichen Risiko-Vorsorge erstellt werden.
Überschuldung bedeutet nicht Zahlungsunfähigkeit!
Haftung §84GmbHG Die Feststellung der eingetretenen Insolvenzreife einer GmbH lässt sich in den Insolvenzantragsgründen Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit nur schwer ermitteln.Weitgehend unbekannt ist die mit Strafe sanktionierte Vorschrift des §84 GmbHG - hälftige Aufzehrung des Stammkapitals. Ist das Stammkapital der GmbH um 50% aufgezehrt, so muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Die hälftige Aufzehrung des Stammkapitals ist ein wesentliches Merkmal für die drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Die Ermittlungsbehörden werden in der Regel nach diesem Umstand in den Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen forschen.
GmbH-Reform - MoMiG - Führungslosigkeit der Gesellschaft Seit der GmbH-Reform sind nunmehr Gesellschafter einer GmbH zum Insolvenzantrag verpflichtet, wenn die Gesellschaft durch den Geschäftsführer nicht mehr vertreten wird. Zu diesem Komplex wird in naher Zukunft sicherlich umfassende Rechtssprechung verfügbar sein.
In einer Interessenskollision steht der Gesellschafter einer GmbH allemal, wenn dieser sich dem Vorwurf der faktischen Geschäftsführung nicht ausgesetzt sehen will.
Ablauf Insolvenzverfahren
Insolvenz - fundamentales Risiko für den Geschäftsführer eines Unternehmens
Praktisch gesehen hat jeder Geschäftsführer bzw. Unternehmer Entscheidungen getroffen, welche ihm im Falle der Unternehmensinsolvenz sprichwörtlich "auf die Füsse" fallen können. Zum Verhalten der Geschäftsleitung im Falle einer drohenden Insolvenz existieren unzählige Rechtssprechungen, welche sich allerdings konträr gegenüberstehen. Das Risiko ist enorm.
Dem Vorstand bzw. Geschäftsführer beiseite zu stehen, ist unsere Aufgabe. Auf Wunsch übernimmt ein erfahrener Krisengeschäftsführer oder Liquidator die Geschäftsleitung und führt das Unternehmen aus der Krise bzw. bereitet es für die Liquidation (Abwicklung) oder ggf. Insolvenz vor.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen für einen Bruchteil seines eigentlichen (Unternehmens-) Wertes zerschlagen und verschleudert. Tatsächliche Sanierungen innerhalb eines Insolvenzverfahrens sind absolut die Ausnahme.
Aus diesen und weiteren aufgezeigten Gründen sollte ein Insolvenzverfahren immer vermieden werden, soweit dieses natürlich noch möglich ist.
Der Geschäftsführer hat während des Verfahrens dem Insolvenzverwalter ständig zur Verfügung zu stehen. Unabhängig davon ob der Unternehmer vielleicht einer neuen Beschäftigung nachgeht oder einfach mental und psychisch nicht mehr in der Lage ist, sich mit seinem insolventen Unternehmen zu beschäftigen. Das wird den Insolvenzverwalter nur wenig interessieren (§ 97 I InsO).
Der Insolvenzverwalter wird sich zunächst durch Geschäftsunterlagen und insbesondere die Buchhaltung und Kontounterlagen usw. "arbeiten"und er wird viele Fragen beantwortet haben wollen. Das kann je nach Umfang und Zustand der Geschäftsunterlagen sehr langwierig sein. Eine Vergütung für diese Dienste erhält der Geschäftsführer nicht. Suche nach Fehlverhalten des Geschäftsführers
Der Insolvenzverwalter ist neben der Forderungsbeitreibung und Verwertung von Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Werkstoffe usw.)- und Immobilienvermögen immer auf der Suche nach eventuellem Fehlverhalten des Geschäftsführers. Dabei wird er erst kurz vor der Insolvenzantragsstellung vorgenommene
- "Darlehensrückzahlungen",
- Forderungsabtretungen und
- andere Vermögensverschiebungen
durchleuchten" wollen.
Das Insolvenzverfahren ist eigentlich auch ein (Vor-) Strafverfahren gegen den Geschäftsführer. Kann sich der Betroffene in einem regulären Verfahren durch sein Aussageverweigerungsrecht verschiedenen Fragen entziehen, so ist dies im Insolvenzverfahren nur bedingt möglich.
Der Insolvenzverwalter wird nachfolgende Punkte immer näher beleuchten:
- Vorwurf und (strafrechtliche) Rechtsfolge
- Beistraftaten Insolvenzverschleppung
Gesellschaftsgründung:
Wurde die Gesellschaft ordnungsgemäß gegründet? Wurde das Stammkapital ordnungsgemäß einbezahlt und/oder später wieder abgezogen?
- Gründungsschwindel mit nochmaliger Einzahlungsverpflichtung
Wurden privat Gelder aus der Gesellschaft entnommen? Gab es Darlehen oder Bürgschaften der Gesellschaft an den Geschäftsführer, dessen Familie? Wurde das Gehalt auch noch bezahlt, als die Lieferanten schon auf Ihr Geld warten mussten?
- Untreue,
- Unterschlagung,
- Betrug
Wurden in der Vergangenheit Darlehen an Gesellschafter, Geschäftsführer, verbundene Unternehmen oder Familienangehörige gewährt? Unter Umständen sind die Darlehen rückerstattungswürdig, wenn die Darlehensvergabe nich juristisch versiert erfolgte
- Anfechtung
Beihilfedelikte bei
- Untreue
- Betrug
- Unterschlagung
Nichtabgabe von
- Steuererklärungen,
- Bilanzen,
- Buchhaltungsmängel usw.
Steuerhinterziehung & Beitragsverkürzung
- Firmenwagen,
- Spesenabrechnungen,
- Reisekosten usw.
- Untreue
- Unterschlagung
Frühere Zahlungsstockungen und Zahlungsunfähigkeiten
- Gab es Stundungsvereinbarungen über Forderungen mit Lieferanten, Krankenkassen, dem Finanzamt usw.?
Auch wenn diese Forderungen erledigt wurden.
- Gab es Pfändungen?
- Zahlungsklagen?
- offene Löhne?
- Fremd-Insolvenzanträge?
Das wären alles Indizien dafür, dass die Gesellschaft schon einmal in Schwierigkeiten war.
- strafrechtliches Risiko: Insolvenzverschleppung
Eine Fülle weiterer gesetzlicher Bestimmungen, die leider nicht hinreichend bekannt sind und in der Rechtssprechung auch noch konträr beantwortet werden, müssen vom Geschäftsführer/ Vorstand unbedingt beachtet werden:
Zahlungsverbot (nach § 64 Abs. 2 GmbHG):
- Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können private Haftungen für den Geschäftsführer auslösen. Besonders problematisch sind Zahlungen auf Altforderungen.
Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB):
Der Geschäftsführer haftet privat für das "Vorenthalten" der Beiträge zur Sozialversicherung. Dabei gibt es noch widersprechende Rechtssprechung des BGH zu diesem Thema.
Pflicht zur Bedienung von Steuerverbindlichkeiten (nach § 34 Abs. 1 AO)
obliegt den Geschäftsführer generell die persönliche Verpflichtung zu Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft. Zu beachten ist die "anteilige Tilgung" im Verhältnis zu anderen Gläubigern, obwohl diese Zahlungen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 64 Abs. 2 GmbHG stehen.
Die Nichterfüllung kann private Haftungen auslösen, was die Finanzbehörden auch pauschal einzufordern pflegen.
Wir analysieren Ihre Risiken und zeigen Lösungswege auf!
Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir die Insolvenzantragsgründe und zeigen Ihnen Wege und Lösungen zur Minimierung der Haftung auf.
Weitere Informationen zum Thema Insolvenz:
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"...scheint für die Probleme seiner Mandanten noch "ein offenes Ohr" zu haben - was in der heutigen Zeit leider nicht mehr selbstverständlich ist. Menschlich prima! Sachlich fundiert und kompetent. weiter so! Ich freue mich auf eine weitere gute Zusammenarbeit."
Michael Z.