Der Abwicklungs- oder Liquidationsverkauf einer Kapitalgesellschaft (GmbH, GmbH&Co KG, AG)

Liquidation oder Insolvenz?

Beim Abwicklungsverkauf wird die Gesellschaft zum Zwecke der Liquidation an eine Liquidationsgesellschaft veräussert. Das Liquidationsverfahren selbst führen wir als Liquidator durch. Ob das Liquidationsverfahren für die GmbH zur Anwendung kommen kann, werden wir nach einer gründlichen Analyse beurteilen können.

Je nach Struktur der Gläubiger und Verbindlichkeiten ist dies häufig möglich. Die Liquidation empfiehlt sich auch für Gesellschaften, welche unter Massearmut leiden, aber hohe Rückstellungen gebildet haben oder liquide Mittel andersweitig verhaftet sind (stille Reserven, Bürgschaften, Pensionsansprüche).

Die Gesellschaft kann in ein anderes Bundesland sitzverlegt werden, um zum Beispiel regionale Befindlichkeiten, (Veröffentlichung im Bundesanzeiger usw.) zu umgehen.

Die Sitzverlegung muss jedoch plausibel und in einem rechtlich sicheren Rahmen erfolgen. Eine Firmenabwicklung sollte geplant und koordiniert vollzogen werden, um eventuelle Verstimmungen seitens der Gläubiger zu vermeiden.

Die Liquidation wird am Ende des Verfahrens die Löschung im Handelsregister beinhalten. Das Verfahren ist etabliert und wird bevorzugt von Unternehmen angewendet, wo Anteilseigner das Land oder der Bund ist.

Das bekannteste Beispiel ist die Treuhandanstalt.

Der Bund selbst unterhält einige Gesellschaften, die im Geschäftszweck lediglich die Liquidation von Gesellschaften festgeschrieben haben.

Forderungsverzichte auf bis zu 90% der Altforderung können im Liquidationsverfahren erzielt werden.  Es ist durchaus möglich, aber nicht zwingend, dass die Liquidation der Gesellschaft über das Insolvenzverfahren erfolgt. Sind die Erlöse, die bei der Liquidation der GmbH oder AG erzielt werden, zur Deckung aller Verbindlichkeiten (Vergleichs- und Gläubigerverhandlungen inkludiert) ausreichend, ist ein Insolvenzverfahren natürlich nicht erforderlich.

Die Insolvenzantragspflicht besteht für Gesellschaften in Liquidation ( XYZ GmbH i.L.) weiterhin. Bei der Firmenabwicklung wird in der Regel eine Liquidationsgesellschaft das Amt des Liquidators übernehmen.

Der wesentliche Unterschied zum Insolvenzverfahren besteht darin, dass die Vertretungsbefugnis und der Vermögenszugriff durch den von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidators erhalten bleibt.

 

Vorteile der Liquidation

  • Ausscheiden des Geschäftsführers
  • Durchführung des Verfahrens in einem anderen Bundesland möglich
  • Bonitätserhalt des Alt-Geschäftsführers
  • Neue Zeit- und Handlungsoptionen
  • Forderungsminimierung durch Gläubigervergleiche
  • Vermeidung der Risiken des Insolvenzverfahrens
  • Gesetzeskonforme Variante für die Liquidierung der Gesellschaft

Sollte der erfolgreiche Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht möglich werden, führen wir die Unternehmensliquidation im fremdgeführten Insolvenzverfahren fort. In jedem Falle sind Sie als Geschäftsführer längst ausgeschieden, so dass die mit dem Insolvenzverfahren einhergehende Ansehens- und Bonitätsbeeinträchtigung vermieden wird.

Die Bedingungen und Voraussetzungen für das Liquidationsverfahren sind vom Gesetzgeber im GmbHG geregelt.

Die Art und Weise, wie wir unser Liquidationsverfahren durchführen, wird die Vergleichbereitschaft der Gläubiger beschleunigen, da auch wir ein Interesse am schnellen Abschluss des Verfahrens haben.

Die Beauftragung einer professionellen Liquidationsgesellschaft wird zusehends beliebter, steht sie denn auch in Konkurrenz zum gerichtlichen Insolvenzverfahren, welches durchaus auch für eine schnelle Liquidation geeignet ist. Zu beachten bleiben jedoch im Insolvenzverfahren die massiven Gefahren durch die Insolvenzanfechtung.

Allerdings stehen Insolvenzverwalter diesem Aspekt kritisch gegenüber, die Gebührenordnung dürfte hier der grösste Bedenkenträger sein.

Die Liquidation der GmbH - Informationen und Rechtliches

Die Auflösungsgründe einer Kapitalgesellschaft, wie z Bsp. die GmbH oder GmbH & Co. KG,  können verschiedener Art sein. Einerseits besteht kein Bedarf mehr für das Unternehmen, andererseits hatte die Satzung der GmbH die Liquidation nach Ablauf einer Zeitspanne bereits festgeschrieben, wie bei Projektgesellschaften häufig der Fall.

In der Regel erfolgt die Auflösung durch gesonderten schriftlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung.Vorbehaltlich anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag bedarf dieser Beschluss einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen. Der Auflösungsbeschluss ist formlos möglich und bedarf keiner Begründung.

Der Auflösungsbeschluss hat ab dem vereinbarten Eintritt seiner Wirksamkeit die automatische Auflösung der GmbH zur Folge. Hierbei ist es zweckmässig, wegen des Erfordernisses der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz das Ende eines Geschäftsjahres zu bestimmen; ist kein Termin genannt, gilt der Tag der Beschlussfassung selbst als bindend für die Auflösungswirkung der GmbH. Der Auflösungstermin ist exakt festzulegen, da er maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung ist (vgl. § 11 KStG).

Ab Auflösungszeitpunkt firmiert die GmbH mit dem Zusatz „i.L.“. Im Beschluss sollte ebenfalls geregelt sein, bei wem die Bücher und Schriften der Gesellschaft nach Beendigung der Abwicklung verwahrt werden.

Weitere Auflösungsgründe einer GmbH:

  • Zeitablauf (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG);
  • gerichtliches Auflösungsurteil (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG);
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG);
  • Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG);
  • Verfügung des Registergerichts, z.B. wegen Mängeln in der Satzung oder Nichteinhaltung der Volleinzahlungspflicht nach
  • sonstige registeraufsichtliche Befugnisse (vgl. §§ 142, 144 FGG, 37 HGB);
  • Sitzverlegung in das Ausland,
  • Erwerb aller Geschäftsanteile durch die GmbH oder die Vereinbarung bestimmter Kündigungsklauseln im Gesellschaftsvertrag mit der Folge der Auflösung.

Die aufgelöste GmbH besteht im juristischen Sinne jedoch fort. Auflösung bedeutet demnach nicht, dass die Existenz der GmbH aufhört, sondern nur eine Änderung des Gesellschaftzwecks. Diese ist nunmehr nicht mehr auf die werbende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des Gesellschaftsvermögen, d.h. die Versilberung der Aktiva, Erfüllung der Verbindlichkeiten und Verteilung eines etwaigen Überschusses.

Erst nach vollständiger Abwicklung ist die Gesellschaft beendet und kann im Handelsregister gelöscht werden. Die zeitliche Reihenfolge des Lebensendes einer GmbHt ist also: Auflösung - Abwicklung - Vollbeendigung - Löschung .

Nur ausnahmsweise können diese Stadien zusammen fallen, nämlich bei Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch das Registergericht gemäß § 141a FGG (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG).

Anmeldung, Veröffentlichung und Liquidatoren der GmbH

Die Auflösung der Gesellschaft sowie die Bestellung der Liquidatoren mit Vertretungsvollmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Anmeldeverpflichtet sind nach § 78 GmbHG i.d.R. die Liquidatoren in vertretungsberechtigter Zahl, nicht die Geschäftsführer, deren Amt bereits mit Eintritt des Auflösungstatbestandes (z.B. des Beschlusses) geendet hat (anders nur bei konstitutiver Anmeldung einer Satzungsänderung). Mangels abweichender Regelungen in der Satzung oder im Gesellschafterbeschluss (dort können übrigens auch andere juristische Gesellschaften zum Liquidator bestellt werden !) sind allerdings die Liquidatoren mit den Geschäftsführern identisch (sogenannte „geborene Liquidatoren“). Gleichwohl sind die Versicherungen des Geschäftsführers sowie auch die abstrakte Regelung der Vertretungsbefugnis durch den geborenen Liquidator erneut abzugeben.

Die Anmeldepflicht entfällt nur dann, wenn die Auflösung von Amts wegen eingetragen wird (z.B. im Falle der Insolvenz). Eine beglaubigte Abschrift der Anmeldung ist dem nach § 20 AO zuständigen Finanzamt zuzuleiten (§ 54 EStDV).

Die Liquidatoren müssen die Auflösung dreimal in den in der Satzung vorgesehenen Bekanntmachungsblättern (in der Regel also nur im Bundesanzeiger) bekanntmachen, verbunden mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden (sogenannter Gläubigeraufruf).

Diese Bekanntmachung ist von besonderer praktischer Bedeutung, da erst die dritte Bekanntmachung den Lauf des sogenannten Sperrjahres nach § 73 GmbHG in Gang setzt.

Vor dessen Ablauf kann u.a. das Erlöschen nicht im Handelsregister verlautbart und mit der Verteilung des Vermögens nicht begonnen werden. Eine schuldhafte Verzögerung der Veröffentlichung kann die Liquidatoren schadenersatzpflichtig machen (§ 71 Abs. 4, § 43 Abs. 1 GmbHG). Seit 1. April 2005 ist (sofern die Satzung keine weiteren Bekanntmachungsblätter nennt) die kostenpflichtige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend. Über jede der dreimaligen Einstellungen im elektronischen Bundesanzeiger können Sie sodann eine „Vollzugsnachricht“ in pdf-form abrufen, die bei der endgültigen Löschung der GmbH, die nach Ablauf des „Sperrjahrs“ über das Notariat durch Registeranmeldung herbeigeführt werden kann, mitvorgelegt werden müssen. Daher sind diese Veröffentlichungsnachweise gut aufzubewahren.

Von der dreimaligen Veröffentlichung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn (kumulativ) nachweislich keinerlei zu verteilendes Schlussvermögen vorhanden ist, keine Ausschüttungen an Gesellschafter über einen ordentlichen Gewinnverteilungsplan erfolgt sind, keine Zahlungen auf Stammeinlagen ausstehen; keine Rechtsstreite anhängig sind; und keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Dies dürfte nur auf den Fall der nicht-verwendeten "Vorratsgesellschaft" anzuwenden sein.

Die aufgelöste GmbH kann grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch unter anderem, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde und der Auflösungsgrund beseitigt ist. Auch die Fortsetzung durch Beschluss ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

Die Liquidation der GmbH in der Praxis

Während der Liquidation besteht die GmbH mit geändertem Gesellschaftszweck, der nunmehr auf Abwicklung des Gesellschaftsvermögens gerichtet ist, fort. An die Stelle des Geschäftsführer treten die Liquidatoren, die für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich sind. Die Liquidation kann sich in der Praxis für einen längeren Zeitraum ziehen. Praxisbeispiel - Die Liquidation der IG Farben  mit anschliessender und fortbestehender Insolvenz.

Das einjährige Sperrjahr ist bei der GmbH regelmäßig die gesetzlich fixierte Mindestdauer der Liquidation, eine gleichzeitige Anmeldung der Auflösung und des Erlöschens vor Erfüllung der Veröffentlichungspflicht ist stets unzulässig. Ausnahmsweise ist die Anmeldung des Erlöschens vor Ablauf des Sperrjahres zulässig, wenn die GmbH nach Befriedigung aller Gläubiger kein Vermögen mehr besitzt; hierbei ist dem Registergericht der genannte Sachverhalt jedoch genau nachzuweisen.

Die Beendigung des Liquidatorenamtes erfolgt durch Abberufung der Gesellschafterversammlung, durch gerichtliche Entscheidung im Falle eines wichtigen Grundes oder durch Amtsniederlegung, die in Ermangelung entgegenstehender Satzungsregelungen grundsätzlich jeder Zeit möglich ist. Auch ein Wechsel im Liquidatorenamt ist in das Handelsregister einzutragen. Unabhängig von der formalen Stellung bleibt jedoch die vertragliche Vereinbarung mit der Gesellschaft (Anstellungsvertrag).

Zweck und Inhalt der Liquidation ist die Beendigung der laufenden Geschäfte mit dem Ziel, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende, nur noch in Geld bestehende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen. Insoweit beschreibt sich auch die Aufgabe die Liquidatoren (§ 70 GmbHG). Die Liquidatoren sind im Interesse der Gesellschaft an einer möglichst raschen Abwicklung einerseits und an einem möglichst hohen Endvermögen andererseits verpflichtet, hierbei haften sie für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

Die Abwicklung der laufenden Geschäfte beinhaltet insbesondere die Einziehung der bestehenden Forderungen und die Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeiten. Hierbei sind Dauerschuldverhältnisse in angemessener Zeit zu beenden und neue Geschäfte nur dann einzugehen, wenn dies den Abschluß der Liquidation nicht verzögert. Hauptinhalt der Liquidation ist jedoch die Versilberung des Vermögens, d.h. sämtliche Aktiva der Gesellschaft zu Geld zu machen.

Dies dient sowohl dazu, die Gesellschaftsgläubiger befriedigen zu können, als auch die in bar zu erfüllende Vermögensverteilung im Interesse einer optimalen Werterhaltung der Substanz vorzubereiten. Gegebenenfalls sind Unternehmensveräußerungen oder Teilbetriebsveräußerungen unter weitestgehender Vermeidung der Zerschlagung von Vermögenswerten in Betracht zu ziehen.

Auch der Verkauf von Aktiva an Gesellschafter ist bei einem angemessenen Preis unter entsprechender Dokumentation und Gleichbehandlung aller Gesellschafter zulässig. Im Innenverhältnis sichern sich die Liquidatoren in Zweifelsfällen, insbesondere bei besonders wertvollen Vermögensgegenständen, zweckmäßigerweise durch einen Gesellschafterbeschluss ab.

Während der Liquidation haben die Abwickler mit wenigen Ausnahmen die allgemeinen Regeln der Rechnungslegung der werbenden GmbH einzuhalten. Insbesondere sind drei Dinge zu beachten (§ 71 GmbHG): Es ist neben den periodischen Jahresabschlüssen eine Liquidationseröffnungsbilanz mit Erläuterungsbericht aufzustellen, auf die die allgemeinen Vorschriften über Jahresabschlüsse mit gewissen Modifikationen bzgl. des Anlagevermögens anzuwenden sind; über die Rechnungslegung und die Entlastung der Liquidatoren beschließt die Gesellschafterversammlung. Auch die Fragen der Offenlegung und der Abschlußprüfung müssen berücksichtigt werden (§§ 316 ff., 325 ff. HGB).

Auch im täglichen Umgang sind Besonderheiten zu berücksichtigen: Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen neben den allgemeinen Positionen auch die Tatsache, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, alle Liquidatoren sowie - falls einschlägig - der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, angegeben werden (vgl. § 71 Abs. 5 GmbHG).

Vermögensverteilung bei Beendigung der GmbH-Liquidation

Die Gesellschafter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Ausschüttung des nach Abwicklung verbliebenen Gesellschaftsvermögens im Verhältnis ihrer nominalen Geschäftsanteile (§ 72 GmbHG). Gläubiger sind hierbei diejenigen, die im Zeitpunkt der Vermögensverteilung Gesellschafter sind. Der Anspruch besteht dem Inhalt nach in einer Geldleistung, auf Teilung in Natur braucht sich der Gesellschafter grundsätzlich nicht einzulassen. Abweichungen durch Gesellschafterbeschluss sind zulässig.

Die Verteilung des Gesellschaftervermögens darf erst erfolgen, wenn sowohl das Sperrjahr abgelaufen ist als auch bekannte Schulden entweder getilgt sind oder ihre Befriedigung sichergestellt ist (durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung). Neben der Sperrwirkung für die Auszahlung des Gesellschaftsvermögens liegt die Bedeutung des Sperrjahres in der Sicherung der bekannten Gesellschaftsgläubiger. Forderungen gegen die Gesellschaft sind zu begleichen, soweit sie unstreitig und fällig sind und der Gläubiger feststeht. Ist mit der Vermögensverteilung bereits begonnen und meldet sich später ein bisher unbekannter Gläubiger, muss sie unterbrochen werden.

Nach Ablauf des Sperrjahres und Tilgung bzw. Sicherstellung aller bekannten Verbindlichkeiten, wird der Ausschüttungsanspruch der Gesellschafter fällig. Bei Ausschüttung unter Verstoß der vorstehenden Bestimmungen besitzt die Gesellschaft einen Anspruch gegen die Gesellschafter auf Rückerstattung des jeweils Empfangenen. Daneben bestehen Ansprüche der Gesellschaft gegen die Liquidatoren.

Ist das verwertbare Vermögen verteilt und sind keine Abwicklungsmaßnahmen erforderlich, ist die Abwicklung beendet. In der Regel ist die Vermögensverteilung der letzte Akt der Liquidation. Nach der Vermögensverteilung haben die Liquidatoren eine Schlussrechnung zu legen an die Gesellschafterversammlung, die anhand der Schlussrechnung über die Beendigung der Liquidation und die Entlastung der Liquidatoren entscheidet.

Aufbewahrung und Beendigung der GmbH-Liquidation

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren das Erlöschen im Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 GmbHG); Muster hierzu unter Ziffer 4. Der Anmeldung sind die Belegexemplare über die dreimalige Bekanntmachung der Auflösungserklärung, welche auch das Gläubigeraufgebot zu enthalten hat, dem Gericht vorzulegen. Damit erlischt zugleich das Liquidatorenamt. Das Registergericht trägt das Erlöschen nach Prüfung, ob die Abwicklung tatsächlich beendet ist, ein.

Hierbei hat das Gericht nach § 12 FGG von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und kann in diesem Rahmen die Anmeldung z.B. dem Finanzamt zur Stellungnahme zuleiten, ob die Liquidationsabschlußbilanz vorgelegt wurde und die steuerliche Veranlagung abgeschlossen ist. Sollten Bedenken oder Einwände geäußert werden, wird die Eintragung der Löschung bis zur Vollbeendigung zurückgestellt.

Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind für die Dauer von zehn Jahren durch einen Gesellschafter oder einen Dritten aufzubewahren. (§ 74 Abs. 2 GmbHG), daneben bestehen steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen (§ 147 AO).

Sollten sich nach Löschung der Gesellschaft herausstellen, dass sie in Wirklichkeit noch nicht voll beendet war, hat eine Nachtragsliquidation stattzufinden. Der dann erforderliche Nachtragsliquidator wird ausschließlich durch das Registergericht bestellt. In Handelsregister wird dabei die Löschung des bisher unrichtigen Löschungsvermerks verlautbart. Hierbei ist jedoch ein neuer Gläubigeraufruf sowie die erneute Einhaltung des Sperrjahres nicht erforderlich.

Weiterführende Links zur GmbH Liquidation:
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