Geschäftsführer abberufen oder Amt niederlegen: Ablauf und Haftung

Kurz gesagt: Es gibt zwei Wege, wie ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt verliert. Die Abberufung kommt von den Gesellschaftern und ist nach § 38 GmbHG jederzeit möglich – ohne Grund, sofern die Satzung nichts anderes sagt. Die Amtsniederlegung kommt vom Geschäftsführer selbst und wirkt grundsätzlich sofort. Beides beendet nur die Organstellung, nicht den Anstellungsvertrag – und, das ist der entscheidende Punkt in der Krise, auch nicht die Haftung für die Zeit davor. Wer als Alleingesellschafter-Geschäftsführer hinwirft und die GmbH führungslos zurücklässt, riskiert zudem, dass die Niederlegung als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam behandelt wird.

Abberufung oder Niederlegung – wer handelt hier eigentlich?

Die beiden Begriffe werden ständig vermischt, obwohl sie aus entgegengesetzten Richtungen kommen:

Abberufung Amtsniederlegung
Wer handelt? Die Gesellschafter Der Geschäftsführer selbst
Rechtsgrundlage § 38 GmbHG Einseitige Erklärung, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt
Grund nötig? Nein, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt Nein, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt
Wirkung Mit Beschluss bzw. Zugang Mit Zugang der Erklärung
Anstellungsvertrag Bleibt bestehen Bleibt bestehen

Die Abberufung nach § 38 GmbHG

Der Gesetzeswortlaut ist knapp und deutlich: „Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.“ Die Gesellschafter brauchen also keinen Grund. Sie fassen einen Beschluss, und das Amt endet.

Die Satzung kann diese Freiheit allerdings einschränken: Nach § 38 Abs. 2 GmbHG darf sie den Widerruf auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränken – das Gesetz nennt als Beispiele grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Wer abberufen will, sollte deshalb immer zuerst in die Satzung sehen, nicht ins Gesetz.

Wenig bekannt ist der 2021 eingefügte § 38 Abs. 3 GmbHG: Ein Geschäftsführer kann für Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflege von Angehörigen oder einer Krankheit selbst den Widerruf seiner Bestellung verlangen – vorausgesetzt, mindestens ein weiterer Geschäftsführer bleibt im Amt. Die Gesellschaft muss die Wiederbestellung dann innerhalb bestimmter Fristen zusichern.

Das Trennungsprinzip: Amt weg, Vertrag bleibt

Der teuerste Irrtum bei der Abberufung ist die Annahme, mit dem Beschluss sei auch der Geschäftsführervertrag erledigt. Das ist nicht so. Organstellung und Anstellungsverhältnis sind rechtlich zwei getrennte Ebenen. Die Abberufung beendet das Amt; der Vertrag – und damit die Vergütungspflicht – läuft weiter, bis er gesondert gekündigt wird.

Praktisch heißt das: Beides muss beschlossen werden. Wer nur abberuft, zahlt unter Umständen jahrelang das Gehalt eines Geschäftsführers weiter, der längst nicht mehr im Amt ist.

Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer

Umgekehrt kann der Geschäftsführer sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen – ohne Einhaltung von Fristen oder Formen und ohne dass er einen wichtigen Grund braucht. Die Erklärung ist einseitig und empfangsbedürftig: Sie muss den Gesellschaftern zugehen, nicht der Gesellschaft als solcher. In der Praxis ist die Erklärung gegenüber allen Gesellschaftern der sichere Weg.

Auch hier gilt das Trennungsprinzip: Die Niederlegung des Amtes ist noch keine Kündigung des Anstellungsvertrags. Wer sauber aussteigen will, muss beides erklären.

Die Grenze: Rechtsmissbrauch bei Führungslosigkeit

Es gibt eine wichtige Ausnahme, und sie trifft genau die Konstellation, die in der Krise am häufigsten vorkommt. Die Amtsniederlegung ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn sie die GmbH führungslos zurücklässt und der Niederlegende zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter ist.

Das OLG Nürnberg hat das mit Beschluss vom 12. Mai 2021 (12 W 502/21) auf den Punkt gebracht: Rechtsmissbräuchlich ist die Niederlegung, wenn sie ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Führungslosigkeit führt. Das Interesse des Rechtsverkehrs an einer handlungsfähigen Gesellschaft wiegt schwerer – besonders dann, wenn Geschäftsführer und Willensbildungsorgan dieselbe Person sind.

Die Folge ist unangenehm: Wer glaubt, mit einem Brief ans Handelsregister aus der Verantwortung zu sein, ist es nicht. Er bleibt Geschäftsführer – mit allen Pflichten, einschließlich der Insolvenzantragspflicht.

Was in der Krise gilt: Das Amt endet, die Haftung nicht

Der häufigste Grund, warum Geschäftsführer ihr Amt niederlegen, ist die Sorge vor persönlicher Haftung. Der Reflex ist verständlich – nur wirkt er nicht rückwirkend.

Die Haftung für die eigene Amtszeit bleibt vollständig bestehen. Wer die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verletzt hat, haftet dafür auch dann, wenn er drei Wochen später zurücktritt. Dasselbe gilt für verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO), für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und für Steuerschulden. Die Niederlegung ist ein Schlussstrich für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Was daraus im Einzelnen folgt, haben wir unter GmbH-Haftung zusammengestellt.

Zwei weitere Punkte werden regelmäßig übersehen:

  1. Die Antragspflicht wandert zu den Gesellschaftern. Ist die GmbH führungslos, trifft die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO jeden Gesellschafter. Sie entfällt nur, wenn er von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit keine Kenntnis hatte. Der Rücktritt schafft das Problem also nicht ab, er verschiebt es nur – oft auf Menschen, die damit nicht rechnen.
  2. Wer weiter faktisch führt, haftet weiter. Wer nach der Niederlegung trotzdem Entscheidungen trifft, Verträge verhandelt oder Zahlungen freigibt, wird als faktischer Geschäftsführer behandelt – mit denselben Pflichten und derselben Haftung wie ein bestellter.

Handelsregister: ohne Eintragung keine Klarheit nach außen

Jede Änderung in der Geschäftsführung ist nach § 39 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Die Eintragung wirkt zwar nicht konstitutiv – das Amt endet auch ohne sie –, aber solange der alte Geschäftsführer im Register steht, dürfen Dritte auf diese Eintragung vertrauen. Für den Ausgeschiedenen ist die zügige Anmeldung deshalb kein Formalismus, sondern Eigenschutz.

Der saubere Ausstieg in fünf Schritten

  1. Satzung prüfen. Enthält sie Einschränkungen für Abberufung oder Niederlegung, Fristen oder Formvorgaben?
  2. Krisenstand klären – vor dem Rücktritt. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, läuft die Antragsfrist. Wer erst zurücktritt und dann rechnet, hat die Pflichtverletzung schon begangen.
  3. Nachfolge sicherstellen. Gerade beim Allein- oder Mehrheitsgesellschafter: Ohne gleichzeitige Bestellung eines Nachfolgers droht die Unwirksamkeit der Niederlegung.
  4. Beide Ebenen erklären. Organstellung und Anstellungsvertrag getrennt behandeln – Beschluss und Kündigung.
  5. Handelsregister anmelden und den Zugang der Erklärungen dokumentieren.

Ist die Gesellschaft bereits ohne Geschäftsführer, ist schnelle Handlungsfähigkeit das Erste, was hergestellt werden muss – dazu unsere Seite Notgeschäftsführung. Geht es um einen geordneten Wechsel bei drohender Insolvenz, finden Sie die Einzelheiten unter Wechsel der Geschäftsführung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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Häufige Fragen

Kann ein GmbH-Geschäftsführer ohne Grund abberufen werden?

Ja. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung jederzeit widerruflich, ohne dass die Gesellschafter einen Grund brauchen. Die Satzung kann den Widerruf allerdings nach § 38 Abs. 2 GmbHG auf wichtige Gründe beschränken, etwa grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Deshalb ist immer zuerst die Satzung zu prüfen.

Endet mit der Abberufung auch der Geschäftsführervertrag?

Nein. Organstellung und Anstellungsvertrag sind rechtlich getrennt. Die Abberufung beendet nur das Amt, der Anstellungsvertrag und damit die Vergütungspflicht laufen weiter, bis er gesondert gekündigt wird. Gesellschafter müssen daher beides beschließen.

Kann ein Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen?

Grundsätzlich ja, ohne Frist und ohne wichtigen Grund. Die Erklärung ist einseitig und empfangsbedürftig und muss den Gesellschaftern zugehen. Die Satzung kann jedoch Fristen, Formen oder das Vorliegen wichtiger Gründe verlangen.

Wann ist eine Amtsniederlegung unwirksam?

Wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 12. Mai 2021 (12 W 502/21) entschieden, dass die Niederlegung rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt und der Niederlegende zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter ist. In diesem Fall bleibt er im Amt und in der Pflicht.

Entfällt die Haftung, wenn ich mein Amt niederlege?

Nein. Die Haftung für die eigene Amtszeit bleibt bestehen. Wer die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verletzt oder nach Eintritt der Insolvenzreife verbotene Zahlungen nach § 15b InsO geleistet hat, haftet dafür auch nach dem Rücktritt. Das gilt ebenso für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und für Steuerschulden.

Wer muss den Insolvenzantrag stellen, wenn die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat?

Bei Führungslosigkeit trifft die Antragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO jeden Gesellschafter. Sie entfällt nur, wenn der Gesellschafter von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis hatte.


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