Welche Haftung trifft den faktischen Geschäftsführer – und wann genau?
Die Gleichstellung mit dem eingetragenen Geschäftsführer ist kein abstraktes Risiko. Wer als faktischer Geschäftsführer eingestuft wird, haftet in denselben Feldern – zivilrechtlich, steuerlich und strafrechtlich. Hinzu kommt: Der Bundesgerichtshof hat 2025 die Schwelle gesenkt, ab der jemand überhaupt als faktischer Geschäftsführer gilt.
Die konkreten Haftungsfelder
- Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO): Drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen ab Überschuldung – diese Frist gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung auch für den faktischen Geschäftsführer.
- Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO): Wer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen veranlasst, haftet persönlich auf Erstattung.
- Zivilrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO): persönlicher Schadensersatz gegenüber Gläubigern, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife noch Geschäfte mit der GmbH gemacht haben (Neugläubiger).
- Steuern und Sozialabgaben (§ 69 i. V. m. § 35 AO, § 266a StGB): persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern; das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist sogar eigenständig strafbar.
- Strafrechtliche Haftung (§ 15a Abs. 4 InsO, § 283 StGB): Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet; hinzu treten die Bankrottdelikte.
BGH-Urteil 2025: Die Schwelle ist gesunken
Mit Beschluss vom 27. Februar 2025 (Az. 5 StR 287/24) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die faktische Geschäftsführung deutlich abgesenkt. Bisher galt grob: Wer eine Mehrzahl der „klassischen" Leitungsmerkmale erfüllte und nach außen auftrat, war faktischer Geschäftsführer. Diesen starren Kriterienkatalog hat der BGH aufgegeben. Entscheidend ist jetzt eine einzelfallbezogene Betrachtung, ob jemand tatsächlich typische unternehmensleitende Aufgaben übernommen hat – ein ausgeprägter Auftritt nach außen ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Dem Fall lag ein „Firmenbestatter" zugrunde, der sanierungsbedürftige Gesellschaften über einen geschäftsunerfahrenen Strohmann-Geschäftsführer steuerte, ohne selbst im Handelsregister zu stehen. Die praktische Folge: Gerade Hintermänner einer Strohmann-Konstruktion, Gesellschafter in der Nachfolge und Berater, die zu tief ins operative Geschäft eingreifen, geraten schneller in die persönliche Haftung als früher.
»Oft geraten Mandanten an sogenannte Firmenbestatter und haben am Ende das Nachsehen – sie tragen die Haftung, während der Hintermann verschwindet. Was viele nicht wissen: Es geht auch seriös. Mit einem guten Sanierungsgeschäftsführer lässt sich eine Krise vernünftig und vollkommen legal abwickeln. Und selbst wenn ein Mandant zivil- und strafrechtlich bereits unter Druck steht, wenn er zu uns kommt: Auch dann finden wir fast immer noch eine Lösung.«
— Dirk Neubauer, Krisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer
Häufige Fragen zur faktischen Geschäftsführung
Haftet ein faktischer Geschäftsführer wie ein eingetragener Geschäftsführer?
Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der faktische Geschäftsführer dem eingetragenen für Insolvenzantragspflicht, Haftung und Strafverfolgung gleichgestellt.
Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
§ 15a Abs. 4 InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Hinzu können Bankrottdelikte nach § 283 StGB treten.
Muss man nach außen aufgetreten sein, um faktischer Geschäftsführer zu sein?
Nicht mehr zwingend. Der BGH hat 2025 (Az. 5 StR 287/24) den starren Kriterienkatalog aufgegeben; maßgeblich ist die einzelfallbezogene Übernahme typischer Leitungsaufgaben.
Bin ich als Hintermann eines Strohmann-Geschäftsführers vor der Haftung sicher?
Nein. Gerade der Hintermann hinter einem Strohmann trägt regelmäßig das volle Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko des faktischen Geschäftsführers.
