Faktischer Geschäftsführer der GmbH? Risiko bei Insolvenz
Der Vorwurf der faktischen Geschäftsführung wird immer beliebter. Das ist nicht verwunderlich, denn haften faktische Geschäftsführer gleichsam den im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigten. In der Durchsetzung von Ansprüchen (Durchgriffshaftung) und der Strafverfolgung ist der faktische Geschäftsführer dem regulären Geschäftsführer gleichgesetzt. Der BGH liess mit seinem Urteil der "Strohmann-Hinterhaftung" die Haftungsstellung des faktischen Geschäftsführers in die Rechtspraxis einfliessen.
Der Vorwurf faktische Geschäftsführung ist schnell erhoben, aber schwer zu entkräften...
Wer ist ein faktischer Geschäftsführer?
Insbesondere bei massearmen GmbH's wird seitens der Gläubiger versucht, unerheblich ob Gläubiger der öffentlichen Hand oder aus der Wirtschaft, Forderungen im Wege der Durchgriffshaftung beizutreiben. Dazu wird "Dunstkreis" der Schuldnerin durchleuchtet. Ob der Vorwurf der faktischen Geschäftsführung gerechtfertigt ist oder nicht, ergibt in der Regel erst die Hauptverhandlung. Zunächst wird seitens der Anspruchsberechtigten davon ausgegangen. Strafrechtliche Ermittlungen werden ebenfalls beim Verdacht der faktischen Geschäftsführung ausgeweitet.
Gesellschafter als faktischer Geschäftsführer?
Dem Gesellschafter wird die faktische Geschäftsführung unterstellt, wenn dieser maßgeblich am Erreichen des Unternehmenszieles beteiligt ist. Ein erhöhtes Risiko liegt hierbei insbesondere bei der Unternehmensnachfolge der GmbH, wenn Übergangsfristen vereinbart sind - der Gesellschafter sich jedoch von den Risiken der Geschäftsführung freigestellt sehen möchte. Nimmt der Gesellschafter die Vertretung der Gesellschaft nach aussen wahr, bzw. wird in der Aussenwahrnehmung der Gesellschafter als "graue Eminenz" des Unternehmens betrachtet, ist die faktische Geschäftsführung unter Umständen bereits erfüllt. Verdachtserhärtend wirkt in diesem Falle, wenn der Gesellschafter in der GmbH sein Mehrheitsstimmrecht ausüben kann.
Achtung bei Generalvollmachten!
Auch Handlungsbevollmächtigte können sich dem Vorwurf der faktischen Geschäftsführung ausgesetzt sehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Handlungen der Bevollmächtigten denen der regulären Geschäftsführung gleichen.
Fazit: Der faktische Geschäftsführer steht in gleichem Haftungsrisiko wie der eingetragene Geschäftsführer.
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