Welche Folgen hat die Abweisung mangels Masse konkret?
Wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO), ist das selten das Ende der Probleme – oft beginnt die unangenehmste Phase. Anders als bei einem eröffneten Verfahren gibt es kein geordnetes Verfahren, keinen Insolvenzverwalter als Puffer und keine Restschuldbefreiung für die GmbH.
Folgen für die Gesellschaft
Mit der rechtskräftigen Abweisung ist die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Das Registergericht löscht sie wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister (§ 394 FamFG). Die Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen – eine Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen, nicht für die GmbH.
Folgen für den Geschäftsführer
Hier wird es persönlich. Das Gericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an (§ 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO) – die Bonität ist ruiniert. Sicherungsmaßnahmen entfallen, Gläubiger können aus bestehenden Titeln wieder uneingeschränkt vollstrecken. Die Staatsanwaltschaft erhält automatisch Mitteilung und prüft auf Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Bankrott (§ 283 StGB). Persönliche Haftungstatbestände – nicht abgeführte Steuern (§ 69 AO), Sozialabgaben (§ 266a StGB), Bürgschaften – bleiben bestehen. Wer einen Massekostenvorschuss geleistet hat, kann ihn vom pflichtwidrig untätigen Geschäftsführer zurückfordern (§ 26 Abs. 3 InsO). Kommt es zur Verurteilung, droht eine fünfjährige Sperre als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
So lässt sich die Abweisung vermeiden
Sie unterbleibt, wenn die Verfahrenskosten durch einen Vorschuss gedeckt werden (Massekostenvorschuss) – die Kostenstundung nach § 4a InsO steht dagegen nur natürlichen Personen offen, nicht der GmbH. Der bessere Weg ist, gar nicht erst in die Masselosigkeit zu geraten: rechtzeitige Sanierung, übertragende Sanierung oder ein rechtssicherer Verkauf der GmbH, bevor das Vermögen vollständig aufgezehrt ist.
»In der Praxis ist der häufigste und teuerste Fehler, dass Mandanten die Augen verschließen und nicht handeln – oft, weil sie gar nicht wissen, welche guten, legalen Wege es gibt, ihre Probleme zu lösen. Dabei hat, wer früh kommt, fast immer mehr Optionen, als er denkt.«
— Dirk Neubauer, Krisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer
Häufige Fragen zur Abweisung mangels Masse
Was bedeutet „Abweisung mangels Masse“?
Das Insolvenzgericht lehnt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, weil das Vermögen der GmbH voraussichtlich nicht einmal die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO).
Welche Folgen hat die Abweisung mangels Masse für den Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, die Staatsanwaltschaft prüft auf Insolvenzverschleppung und Bankrott, persönliche Haftungstatbestände bleiben bestehen, und bei einer Verurteilung droht eine fünfjährige Sperre als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 GmbHG).
Bleiben die Schulden nach der Abweisung mangels Masse bestehen?
Ja. Die GmbH wird aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht, die Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen. Eine Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen, nicht für die GmbH.
Wie lässt sich eine Abweisung mangels Masse vermeiden?
Kurzfristig durch einen Massekostenvorschuss, der die Verfahrenskosten deckt. Nachhaltig nur durch frühzeitiges Handeln – etwa Sanierung, übertragende Sanierung oder einen rechtssicheren Verkauf der GmbH, bevor sie vollständig vermögenslos ist.
