-
CONCEPTA - Erfolgreiches Krisenmanagement
Firmenbestattung: Gibt es die legale Firmenbestattung?
Ist die Firmenbestattung bzw. Firmenbeerdigung eine geeignete legale Methode, um Ihre GmbH Probleme zu lösen? Wir glauben nicht und erklären auch gerne, warum.
Eine Firmenbestattung bezeichnet die gezielte Abwicklung einer insolvenzreifen GmbH durch einen sogenannten Firmenbestatter, der die Gesellschaftsanteile auf einen Strohmann überträgt, den Firmensitz ins Ausland verlegt und Geschäftsunterlagen verschwinden lässt. Was auf den ersten Blick wie eine schnelle Lösung wirkt, ist in den meisten Fällen strafbar: Dem Alt-Geschäftsführer drohen Verfahren wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Diese Vergehen werden mit persönlicher Haftung und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet.
Firmenbestattung: Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer Firmenbestattung werden die Anteile einer insolvenzreifen GmbH auf einen Strohmann übertragen, der Firmensitz verlegt und Geschäftsunterlagen beseitigt, mit dem Ziel, das Insolvenzverfahren zu umgehen.
- Die Firmenbestattung entbindet den Alt-Geschäftsführer nicht von seiner persönlichen Haftung. Er bleibt für Pflichtverletzungen vor und während der Krise voll verantwortlich.
- Dem Geschäftsführer drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott, Betrug, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung, mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.
- Insolvenzgerichte und Finanzbehörden erkennen Firmenbestattungen zunehmend frühzeitig und leiten eigenständig Ermittlungsverfahren ein.
- Der rechtssichere GmbH-Verkauf über eine professionelle Unternehmensberatung ist die legale Alternative: sofortige Enthaftung, keine Insolvenz, keine SCHUFA-Einträge.
Wie erkennt man einen Firmenbestatter?
Sogenannte Firmenbestatter sind Personen, die Unternehmen verschwinden lassen oder entsorgen. Insolvente GmbHs werden durch Sitzverlegung (Verlegung Firmensitz ins Ausland) verlagert, um Insolvenzverfahren zu vermeiden und Gläubiger daran zu hindern, an ihr Geld zu kommen.
Dabei sorgt der Firmenbestatter dafür, dass sich bei erfolgreicher Firmenbeerdigung letztendlich die Spur des Krisenunternehmens verliert. Häufig treten Firmenbestatter überheblich und übertrieben selbstbewusst auf.
Die Angebote eines Firmenbestatters sehen unter anderem so aus:
- Soforthilfe innerhalb von 24 Stunden
- angeblich legale und rechtssichere GmbH-Übernahme
- Umfirmierung
- sofortige Entlastung des GmbH-Geschäftsführers
- Neugeschäftsführer wird bestellt
- Unterlagen werden vernichtet oder beiseite geschafft
In vielen Fällen der Firmenbestattungen kommt es typischerweise zum künstlichen Aufwerten noch vorhandener Vermögensgegenstände und zum Leerräumen von Konten. Insbesondere bedeutende Geschäftsunterlagen gehen auf seltsame Weise unauffindbar „verloren". In letzter Zeit wird eine Änderung des Geschäftssitzes – die vor einiger Zeit noch zur gängigen Praxis gehörte – nicht mehr vollzogen, um den Verdacht auf eine Firmenbestattung zu vermeiden.
In jedem Fall handelt es sich hierbei um ein gefährliches Verfahren, an dessen Ende nicht selten die Strafbarkeit wegen Bankrotts aufgrund verschwundener Unterlagen oder andere Haftungsrisiken drohen.
Haftungsrisiken bei Firmenbestattungen
Gerät eine GmbH in Schieflage, ist die Versuchung für GmbH Geschäftsführer groß, eine Firmenbestattung in Betracht zu ziehen. Insbesondere wenn - wie oben erwähnt - die schnelle Hilfe innerhalb von 24 Stunden versprochen wird und man so der Insolvenzantragspflicht entgehen kann.
Wer möchte schon gerne ein Insolvenzverfahren und damit seinen guten Ruf und die eigene Bonität riskieren? Wie gut klingt da das Versprechen auf eine risikolose Liquidation des Unternehmens mithilfe des Firmenbestatters. Allerdings ändert die Übernahme der GmbH durch den Firmenbestatter nichts an der Haftung des ehemaligen Geschäftsführers.
Firmenbestattung: Strafbarkeit im Überblick
GmbH-Geschäftsführer dürfen nicht außer Acht lassen, dass sie per Gesetz dazu verpflichtet sind, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Insolvenz anzumelden, wenn Insolvenzgründe vorliegen. Zu den Insolvenzgründen zählen:
Insolvenzgründe gemäß InsO
- Aktuelle Zahlungsunfähigkeit
- Drohende Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
Der Gesetzgeber verlangt von GmbH-Geschäftsführern die unverzügliche Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht. Die persönliche Inanspruchnahme bei Versäumnis der Geschäftsführerpflichten ergibt sich hierbei u. a. aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Wird o. g. Antrag zu spät gestellt, droht dem GmbH-Geschäftsführer die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung gemäß § 15a Abs. 4 InsO wegen Insolvenzverschleppung.
Folgende Fristen werden dabei genannt:
- 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- 6 Wochen bei Überschuldung
Wobei es nicht vorgesehen ist, dass die Fristen ausgeschöpft werden.
Unter Umständen drohen weitere Haftungsrisiken wegen Steuerschulden. Außerdem besteht Haftung des GmbH-Altgeschäftsführers gemäß § 283 StGB, wenn dieser Handlungen vollzogen hat, durch die der Insolvenzmasse Bestandteile des Insolvenzvermögens entzogen worden sind.
Zusätzliche Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer und Gesellschafter können sich außerdem bei Vorliegen einer Strafbarkeit aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem jeweiligen Straftatbestand oder aus § 826 BGB ergeben.
Hierbei geht es um Schadensersatzansprüche, die bestehen, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt bzw. um den Verstoß gegen „gute Sitten".
Gemäß § 41 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH zur ordentlichen Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet. Diese ist im Fall einer Firmenbestattung häufig nicht gegeben. Daraus ergibt sich eine Strafbarkeit gemäß § 283 Nr. 5 StGB. Erfolgt die Übertragung des Firmenmantels ohne Buchführung, macht sich der Altgeschäftsführer ebenfalls strafbar aufgrund der bestehenden Aufbewahrungspflicht.
Eine fehlende Bilanzierung, die im Zuge einer Firmenbestattung häufig nicht erstellt wird, führt zur Strafbarkeit (§ 283 I Nr. 7 StGB), es sei denn, die sogenannte objektive Strafbarkeitsbedingung ist bereits vor der Bilanzierungsfrist eingetreten. Auch der Firmenbestatter wird zum tauglichen Täter des § 15a Abs. 4 InsO, wenn er nicht als bloßer Vermittler agiert, sondern im Hintergrund die Rolle als faktischer Geschäftsführer übernimmt.
Gut zu wissen: Der Verkauf einzelner Gesellschaftsanteile bzw. die bloße Anteilsveräußerung als Verfügungsgeschäft an einen durch eine Unternehmensberatung vermittelten Käufer ist gemäß § 283 I Nr. 8 Alt. 2 StGB nicht strafbar. Zudem gestaltet sich eine Verurteilung nach § 283 I Nr. 6 StGB häufig als schwierig, da es teilweise nur schwer zu beweisen ist, dass Unterlagen durch Geschäftsführer beiseite geschafft, zerstört oder verheimlicht wurden.
Strafrechtliche Konsequenzen der Firmenbestattung
Bei einer Firmenbestattung droht der Tatbestand der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 5 InsO), des Betrugs (§ 263 StGB), des Bankrotts (§ 283 StGB, s. dazu BGH Beschluss vom 15.11.2012, 3 StR 199/12, GWR 2013, 169), der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Das hat zur Folge, dass Firmenbestattungen von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes (BuStra) und/oder von der Staatsanwaltschaft untersucht werden.
Allein der Vorwurf der Insolvenzverschleppung hat es in sich und kann für den Geschäftsführer die Haftung mit Privatvermögen bedeuten. Kommt es im Zuge einer Firmenbestattung zu einem sogenannten Festsetzungs- und Erhebungsverfahren durch das Finanzamt, drohen einige unangenehme Folgen, wie zum Beispiel:
- Pfändung der GmbH-Geschäftsanteile
- Insolvenzantrag durch das Finanzamt beim zuständigen Amtsgericht
Kenntnis von einer Firmenbestattung erlangt die Finanzbehörde durch die Notwendigkeit der notariellen Beglaubigung der Veräußerung der GmbH oder die Anmeldung gesellschaftsrechtlicher Veränderungen im Handelsregister. Das gibt ihr ausreichend Möglichkeiten, rechtzeitig zu handeln.
Bislang nicht abschließend geklärt sind die Haftungsvoraussetzungen für Steuerverbindlichkeiten, die erst nach Abberufung des Geschäftsführers fällig wurden. Folgt auf eine Firmenbestattung die Verurteilung wegen eines Bankrottdeliktes, ist die Konsequenz für den Altgeschäftsführer ein zukünftiges Berufsverbot als GmbH-Geschäftsführer.
Die neuerliche Rechtsprechung sorgt zusätzlich dafür, dass gemäß § 15b Abs. 5 InsO (vormals § 64 Satz 3 GmbHG) Geschäftsführer auch für Zahlungen an die Gesellschafter haften, die zur Insolvenzreife geführt haben. Darunter fällt jegliche Weggabe von Aktivvermögen, die zur Schmälerung des Gesellschaftsvermögens führt. Da die Geschäftsführerhaftung durch eine unerlaubte Handlung begründet würde, kann sich der Altgeschäftsführer den Gesellschaftsgläubigern nicht durch ein privates Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung entziehen.
Insolvenzverschleppung durch Firmenbestattung: Wann wird es ein Fall für die Staatsanwaltschaft?
Eine Firmenbestattung wird spätestens dann zum Fall für die Staatsanwaltschaft, wenn der Sachverhalt eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht ergibt. Die Regel ist eindeutig: Ab Beginn der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer der Firma innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen. Wer stattdessen einen Firmenbestatter beauftragt, um diese Pflicht zu umgehen, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Dabei ist nicht nur der Geschäftsführer selbst betroffen. Auch der Firmenbestatter und beteiligte Strohmänner können sich wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, zum Bankrott oder zur Steuerhinterziehung strafbar machen. In der Praxis führt bereits der Verdacht einer Firmenbestattung dazu, dass Finanzbehörden oder Insolvenzgerichte Ermittlungen einleiten.
Gut zu wissen: Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts ist häufig die erste Konsequenz, wenn der Verdacht einer Firmenbestattung besteht. Geschäftsführer sollten in diesem Fall sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und keine Aussage ohne rechtlichen Beistand machen.
Hilfe? Jetzt anrufen +49 221 9865 8875
Vorsicht vor angeblich legalen Firmenbestattern
Wir raten unseren Kunden zur Vorsicht vor angeblich legalen Firmenbestattungen. Häufig ist in der Folge einer derartigen Firmenbeerdigung der neue Geschäftsführer nicht greifbar, sodass sich Insolvenzgerichte am Altgeschäftsführer schadlos halten. Im Zweifel wird so aus einem drohenden Insolvenzverfahren schnell ein Strafakt, der mit äußerst unangenehmen privaten Konsequenzen verbunden ist.
Mittlerweile ist die Reaktion des Insolvenzgerichts äußerst sensibel, wenn der Verdacht einer Firmenbestattung bei einer insolventen GmbH besteht. Fakt ist: Es gibt keine einfache Liquidation einer Problem-GmbH, noch können sich Geschäftsführer mithilfe einer Firmenbestattung aus ihren Pflichten entlassen und ihrer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung entziehen.
Legale Alternativen zur Firmenbestattung: Liquidation, Sanierung oder Restrukturierung
Wer seine GmbH nicht durch eine illegale Firmenbestattung gefährden möchte, hat mehrere legale Wege zur Verfügung. Welche Form der Abwicklung im konkreten Fall die richtige ist, hängt vom Zustand der Firma und dem Zweck der Maßnahme ab.
Ordentliche Liquidation
Die gesetzlich vorgesehene Auflösung einer GmbH im Rahmen des GmbHG. Die Gesellschafterversammlung, oder bei Kapitalgesellschaften mit entsprechender Struktur der Vorstand, fasst einen Auflösungsbeschluss. Es folgt die Bestellung eines Liquidators, der die Geschäfte abwickelt, Gläubiger befriedigt und das verbleibende Vermögen verteilt.
Sanierung oder Restrukturierung
Ist die GmbH noch nicht insolvenzreif, kommen Sanierung oder Restrukturierung in Betracht. Beide Optionen zielen darauf ab, die Firma fortzuführen und die Krise zu überwinden. Seit Einführung des StaRUG gibt es dafür auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens einen rechtlichen Rahmen.
Der schnellste und sicherste Weg: Die GmbH wird mit allen Rechten und Pflichten an einen neuen Gesellschafter und Geschäftsführer übertragen. Der bisherige Geschäftsführer wird sofort entlastet. Ohne Insolvenz, ohne SCHUFA-Eintrag.
Faktischer Geschäftsführer: Warum auch der Firmenbestatter haftet
Entscheidend ist in jedem Fall: Wer als faktischer Geschäftsführer handelt, ohne formal bestellt zu sein, haftet genauso wie ein eingetragener Geschäftsführer. Das betrifft insbesondere Firmenbestatter, die im Hintergrund die Fäden ziehen. Die Bekämpfung solcher Konstruktionen durch Gerichte und Finanzbehörden hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen.
Die Concepta Unternehmensberatung berät Sie zu allen legalen Alternativen zur Firmenbestattung. Nutzen Sie jetzt Ihre kostenlose Erstberatung!
GmbH Verkauf statt Firmenbestattung
Die Concepta Unternehmensberatung bietet ihren Kunden risikolos den rechtssicheren GmbH-Ankauf oder die GmbH Löschung bei drohender Firmeninsolvenz an. Und das unter Bewahrung der Alt-Geschäftsführer vor Haftungsansprüchen und strafrechtlichen Konsequenzen. Schauen Sie sich gerne für weitere Informationen auf unserer Webseite um. Scheuen Sie sich außerdem nicht, unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen, um sich ausführlich über unsere professionellen Dienstleistungen zu informieren.
Weitere Informationen zum Thema Risiken der Insolvenz:
Häufige Fragen zur Firmenbestattung
Was genau ist eine Firmenbestattung?
Ist eine Firmenbestattung legal?
In der Praxis ist eine Firmenbestattung nahezu immer strafbar. Zwar ist der Verkauf von GmbH-Anteilen an sich legal, aber die typischen Begleithandlungen einer Firmenbestattung, wie das Vernichten von Unterlagen, die Sitzverlegung zur Verschleierung und das Unterlassen der Insolvenzanmeldung, erfüllen regelmäßig Straftatbestände wie Insolvenzverschleppung, Bankrott und Steuerhinterziehung.
Welche Strafen drohen bei einer Firmenbestattung?
Haftet der Alt-Geschäftsführer nach einer Firmenbestattung noch persönlich?
Ja. Die Firmenbestattung ändert nichts an der persönlichen Haftung des Alt-Geschäftsführers. Er haftet weiterhin für alle Pflichtverletzungen, die vor oder während der Krise begangen wurden, insbesondere für verspätete Insolvenzanmeldung und unzulässige Zahlungen nach Insolvenzreife. Da es sich um Haftung aus unerlaubter Handlung handelt, ist auch eine private Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen Firmenbestattung und GmbH-Verkauf?
Beim GmbH-Verkauf werden die Anteile notariell an einen neuen Eigentümer übertragen, der die Gesellschaft ordnungsgemäß weiterführt oder abwickelt. Der Gläubigerschutz bleibt gewahrt und die Erreichbarkeit der GmbH ist sichergestellt. Bei der Firmenbestattung hingegen wird die GmbH gezielt für Gläubiger unerreichbar gemacht, Unterlagen verschwinden und der neue Geschäftsführer ist häufig ein nicht greifbarer Strohmann.
Wie erkennt man einen unseriösen Firmenbestatter?
Typische Warnsignale sind Versprechen wie „Soforthilfe innerhalb von 24 Stunden“, „sofortige Entlastung des Geschäftsführers“ oder „legale und rechtssichere Übernahme“. Seriöse Berater versprechen keine sofortige Enthaftung ohne rechtliche Prüfung. Auch umfangreiche Verschwiegenheitsklauseln, Nebenabreden zwischen Tür und Angel und die geplante Vernichtung von Unterlagen sind klare Warnsignale.
Welche legalen Alternativen gibt es zur Firmenbestattung?
Die wichtigsten legalen Alternativen sind der GmbH-Verkauf an einen neuen Eigentümer, der Wechsel der Geschäftsführung durch einen professionellen Krisengeschäftsführer, die ordnungsgemäße GmbH-Liquidation oder, falls unvermeidbar, die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags. Alle diese Wege schützen den Geschäftsführer vor strafrechtlichen Konsequenzen, sofern rechtzeitig gehandelt wird.
Bewertungen unserer Kunden
-
"Sehr hilfsbereit, gute Beratung, absolut empfehlenswert, kann ich nur Jedem ans Herz legen!"
Renate G.
-
"Sehr zielorientiert. Er weiß, wovon er spricht und hält, was er verspricht. Jeder Cent hat sich gelohnt. Genau wie die Probleme selber. Er sagt aber auch, was nicht funktioniert und rät von riskanten Konstruktionen ab. Ich hoffe zwar nicht, die Dienste nochmals zu brauchen, wenn ja, dann wieder gerne."
Frank M.
-
"Klare kompetente Beratung von Mensch zu Mensch. Klare Weiterempfehlung! Individuell wird eine Lösung gefunden."
Eymen S.
-
"Ein überaus freundlicher und sehr kompetenter Ratgeber, den ich uneingeschränkt jedem empfehle, der auch schwierige Fragen im Gesellschaftsrecht zu lösen hat. Vielen Dank!"
Marina V.
-
"Hallo. Endlich jemand der sein Handwerk versteht. Zuverlässichkeit, Kompetenz und Geradlinigkeit sind keine Fremdwörter. Nur zu empfehlen"
Alexander H.
-
"...scheint für die Probleme seiner Mandanten noch "ein offenes Ohr" zu haben - was in der heutigen Zeit leider nicht mehr selbstverständlich ist. Menschlich prima! Sachlich fundiert und kompetent. weiter so! Ich freue mich auf eine weitere gute Zusammenarbeit."
Michael Z.


