Gesellschafterhaftung: Haftungsrisiken des GmbH-Gesellschafters

MoMiG - Die Novellierung des GmbH-Gesetzes

Durchgriffshaftung für Gesellschafter einer GmbH

Die lang geplante und viel besprochene Gesetzesnovelle betreffend der GmbH trat nunmehr in Kraft. Bekannt ist jedoch nur die Möglichkeit, Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu gründen, welche ein wesentlich niedrigeres Stammkapital zur Gründung vorweisen müssen, als bisher üblich.

Gesellschafterhaftung

Die neue Unternehmergesellschaft - UG [haftungsbeschränkt] - kann nun mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden. Dies steht allerdings im absoluten Gegensatz zur Insolvenzordnung. Der Gesellschafter steht nunmehr in ständiger Nachschusspflicht - Geschäftsführer und Gesellschafter befinden sich nach Logik des neuen Gesetzes stetig im Stadium der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht.

Gefahren für den GmbH-Gesellschafter - Durchgriffshaftung

§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

 

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

 

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

faktische Geschäftsführung

  • nimmt der Gesellschafter charakteristisch auf die Gesellschaftsziele Einfluss, wird der Vorwurf der faktischen Geschäftsführung erhoben

 

Stammkapital - Unterbilanzhaftung

  • Im Falle einer Insolvenz wird der Insolvenzverwalter die ordnungsgemässe Erbringung der Stammkapitaleinlage überprüfen. Das ist naheliegend, lassen sich doch in einer Vielzahl von GmbH-Insolvenzen - Unterbilanzhaftungen nachweisen. Der Insolvenzverwalter wird Unterbilanzhaftungen geltend machen.

 

Stammkapital - Haftung für reale Erbringung des Stammkapitals

  • In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter die vollständige Erbringung des Stammkapitals überprüfen. Ist das Stammkapital real nicht in voller Höhe erbracht - kann der Insolvenzverwalter eine vollständige Erbringung der Stammeinlage einfordern.
    (Achtung: strafbewährt - Gründungsschwindel)

 

Hin- und Herzahlen von Stammkapital

  • In der GmbH-Krise wird zur Abwendung der Überschuldung häufig die Stammeinlage erhöht. Der Gesellschafter kommt nachweislich seiner Einlageverpflichtung nach. Im zeitlichen Zusammenhang jedoch gewährt die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen. Mit der vermeintlichen Darlehensschuld wird jedoch die Einlageschuld getilgt. Diese Darlehensabrede ist nach höchster Rechtssprechung unwirksam.

 

Weitere Gefahren:

  • Aufrechnungsverbot auf Stammeinlage
  • Haftung bei verdeckter und offener Sacheinlage
  • Kapitalaufbringung auch bei Einsatz von Vorratsgesellschaften
  • verbotene Rückzahlung des Stammkapitals
  • Unterkapitalisiserung der Gesellschaft
  • Verschuldenshaftung nach §826 BGB - Achtung bei Projektgesellschaften!
  • Existenzvernichtender Eingriff
    (strafbewehrt als Bankrott)

Ein Darlehen an die Gesellschafter sollte frühestens erst nach 6 Monaten gewährt werden. - Lösung? - Fragen Sie uns!

GmbH-Gesetz reduziert Haftungsbeschränkung der GmbH-Gesellschafter

Durch die Novellierung des GmbHG rückt der Gesellschafter einer GmbH nunmehr in die Position eines aktiven Mitglieds der Gesellschaft auf. Die Grenze zwischen Inhaber und Geschäftsführung ist verwischt. Zur bisherigen Auskunftspflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, kommt nunmehr die Pflicht des Gesellschafters gegenüber der Geschäftsführer, umfassende Auskünfte einzufordern. Überspitzt dargestellt bedeutet dies, dass der Gesellschafter stetig, im Idealfall aller 3 Wochen, Auskünfte über die aktuelle Situation der Gesellschaft bei der Geschäftsführung einfordern MUSS.

Gerade bei Gesellschaften, wo das Stammkapital von wenigen Gesellschaftern vertreten wird ( Familienunternehmen usw. ) ist der Gesellschafter mehr als in der Vergangenheit im Unternehmen beteiligt.

Durch die Wahrung der Interessen, die Kontrolle über die Geschäftsführung und einer eventuellen grösseren Einflussnahme, ist der Anteilseigner zur faktischen Geschäftsführung gesetzlich verpflichtet.

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