Abweisung mangels Masse im GmbH-Insolvenzverfahren
Reicht das das verwertbare Vermögen der GmbH nicht zur Deckung der Verfahrenskosten aus, wird das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag mangels Masse abweisen.
Es sei denn, die Verfahrenskosten werden durch Dritte gedeckt - Maßkostenvorschuss - Massekredit. Oftmals wird auch aus mangelnder Kenntnis über die spezifische Masse der GmbH (Patente, Lizenzen, usw.) das Insolvenzverfahren mangels Masseabgewiesen.
Der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sollte gegen den Abweisungsbeschluss Rechtsmittel einlegen. Das Handelsregister wird die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit löschen. Denkbar ist auch, dass das Gericht einen Nachtragsliquidator bestellen wird, in der Regel der letzte Geschäftsführer der GmbH.
Folgen der Abweisung mangels Masse:
- Die Liquidation und Löschung muss immer erfolgen bei:
AG, KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG (ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) und Genossenschaften - Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft auf mögliche Strafdelikte
( z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott usw.) - Der Unternehmer wird in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen, der Eintrag bleibt 5 Jahre bestehen.
- Die Gläubiger können die im Vorverfahren eingestellten Zwangsvollstreckungen in das pfändbare Vermögen aufnehmen
- Das Amt des Insolvenzverwalters endet
Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, sollte der Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH umgehend den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten, wenn der Insolvenzverwalter nur unzureichend die Masseabschöpfung und Masseverwertung geprüft hat. Die Abweisung mangels Masse führt automatisch zur Bonitätsbeeinträchtigung. Durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen kann der Verlust der Bonität im Vorfeld minimiert werden, wenn eine Abweisung mangels Masse zu erwarten ist.
Hat diese Beschwerde keinen Aussicht auf Erfolg, ist eine Nachtragsliquidation zu erzielen. Die Gesellschaft ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen zu liquidieren.
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