Abweisung mangels Masse im GmbH-Insolvenzverfahren

Reicht das das verwertbare Vermögen der GmbH nicht zur Deckung der Verfahrenskosten aus, wird das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag mangels Masse abweisen.

Es sei denn, die Verfahrenskosten werden durch Dritte gedeckt - Maßkostenvorschuss - Massekredit. Oftmals wird auch aus mangelnder Kenntnis über die spezifische Masse der GmbH (Patente, Lizenzen, usw.) das Insolvenzverfahren mangels Masseabgewiesen.

Der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sollte gegen den Abweisungsbeschluss Rechtsmittel einlegen. Das Handelsregister wird die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit löschen. Denkbar ist auch, dass das Gericht einen Nachtragsliquidator bestellen wird, in der Regel der letzte Geschäftsführer der GmbH.

Folgen der Abweisung mangels Masse:

  • Die Liquidation und Löschung muss immer erfolgen bei:
    AG, KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG (ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) und Genossenschaften
  • Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft auf mögliche Strafdelikte
    ( z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott usw.)
  • Der Unternehmer wird in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen, der Eintrag bleibt 5 Jahre bestehen.
  • Die Gläubiger können die im Vorverfahren eingestellten Zwangsvollstreckungen in das pfändbare Vermögen aufnehmen
  • Das Amt des Insolvenzverwalters endet

Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, sollte der Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH umgehend den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten, wenn der Insolvenzverwalter nur unzureichend die Masseabschöpfung und Masseverwertung geprüft hat. Die Abweisung mangels Masse führt automatisch zur Bonitätsbeeinträchtigung. Durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen kann der Verlust der Bonität im Vorfeld minimiert werden, wenn eine Abweisung mangels Masse zu erwarten ist.

Hat diese Beschwerde keinen Aussicht auf Erfolg, ist eine Nachtragsliquidation zu erzielen. Die Gesellschaft ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen zu liquidieren.

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Abweisung mangels Masse

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Welche Folgen hat die Abweisung mangels Masse konkret?

Wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO), ist das selten das Ende der Probleme – oft beginnt die unangenehmste Phase. Anders als bei einem eröffneten Verfahren gibt es kein geordnetes Verfahren, keinen Insolvenzverwalter als Puffer und keine Restschuldbefreiung für die GmbH.

Folgen für die Gesellschaft

Mit der rechtskräftigen Abweisung ist die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Das Registergericht löscht sie wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister (§ 394 FamFG). Die Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen – eine Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen, nicht für die GmbH.

Folgen für den Geschäftsführer

Hier wird es persönlich. Das Gericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an (§ 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO) – die Bonität ist ruiniert. Sicherungsmaßnahmen entfallen, Gläubiger können aus bestehenden Titeln wieder uneingeschränkt vollstrecken. Die Staatsanwaltschaft erhält automatisch Mitteilung und prüft auf Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Bankrott (§ 283 StGB). Persönliche Haftungstatbestände – nicht abgeführte Steuern (§ 69 AO), Sozialabgaben (§ 266a StGB), Bürgschaften – bleiben bestehen. Wer einen Massekostenvorschuss geleistet hat, kann ihn vom pflichtwidrig untätigen Geschäftsführer zurückfordern (§ 26 Abs. 3 InsO). Kommt es zur Verurteilung, droht eine fünfjährige Sperre als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

So lässt sich die Abweisung vermeiden

Sie unterbleibt, wenn die Verfahrenskosten durch einen Vorschuss gedeckt werden (Massekostenvorschuss) – die Kostenstundung nach § 4a InsO steht dagegen nur natürlichen Personen offen, nicht der GmbH. Der bessere Weg ist, gar nicht erst in die Masselosigkeit zu geraten: rechtzeitige Sanierung, übertragende Sanierung oder ein rechtssicherer Verkauf der GmbH, bevor das Vermögen vollständig aufgezehrt ist.

»In der Praxis ist der häufigste und teuerste Fehler, dass Mandanten die Augen verschließen und nicht handeln – oft, weil sie gar nicht wissen, welche guten, legalen Wege es gibt, ihre Probleme zu lösen. Dabei hat, wer früh kommt, fast immer mehr Optionen, als er denkt.«

— Dirk Neubauer, Krisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer

Häufige Fragen zur Abweisung mangels Masse

Was bedeutet „Abweisung mangels Masse“?
Das Insolvenzgericht lehnt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, weil das Vermögen der GmbH voraussichtlich nicht einmal die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO).

Welche Folgen hat die Abweisung mangels Masse für den Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, die Staatsanwaltschaft prüft auf Insolvenzverschleppung und Bankrott, persönliche Haftungstatbestände bleiben bestehen, und bei einer Verurteilung droht eine fünfjährige Sperre als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Bleiben die Schulden nach der Abweisung mangels Masse bestehen?
Ja. Die GmbH wird aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht, die Verbindlichkeiten bleiben jedoch bestehen. Eine Restschuldbefreiung gibt es nur für natürliche Personen, nicht für die GmbH.

Wie lässt sich eine Abweisung mangels Masse vermeiden?
Kurzfristig durch einen Massekostenvorschuss, der die Verfahrenskosten deckt. Nachhaltig nur durch frühzeitiges Handeln – etwa Sanierung, übertragende Sanierung oder einen rechtssicheren Verkauf der GmbH, bevor sie vollständig vermögenslos ist.

Dirk Neubauer
Fachlich geprüft vonDirk NeubauerKrisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer · CONCEPTA Unternehmensberatung Köln · über 25 Jahre Erfahrung · Stand: Juni 2026
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