Contra Insolvenzverwalter

Der Unternehmer contra Insolvenzverwalter

Sie kennen Ihr Unternehmen, Ihre Kunden, Ihre Bücher, einfach: Ihr Geschäft!

Der Insolvenzverwalter wiederum ist in seinem Fach ein Profi. Er führt eine Rechtsanwaltskanzlei oder ist Mitglied einer solchen.  Diese Kanzleien sind meistens ausschließlich auf die Durchführung von Insolvenzverfahren spezialisiert.

Dadurch kann der Insolvenzverwalter auf das nötige qualifizierte Personal zurückgreifen um das insolvente Unternehmen "angemessen" zu durchleuchten und zu beurteilen.

Bei Unklarheiten wird er sich an den Geschäftsführer wenden, der ihm vollumfänglich Rede und Antwort stehen muss. Sollte die Fortführungsprognose für das Unternehmen negativ sein, werden wir dafür Sorge tragen, dass das Verfahren zu einem baldigen Ende kommt, in dessen Ergebnis die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird.

Vor der Übernahme des Insolvenzverfahrens werden wir prüfen, ob durch andere Maßnahmen die Insolvenz abgewehrt werden kann.

Insolvenzplan und Insolvenzplanverfahren

  • Analyse - ob tatsächliche Insolvenzgründe vorliegen
  • Prognose - wann die tatsächliche Insolvenzreife eintritt (1 Jahr)
  • Haftungsüberleitung
  • Risikobewertung
  • Gläubigerversammlungen
  • Insolvenzanfechtungsabwehr
  • Erstellung Insolvenzplan und/oder Sanierungsplan bei eigendurchgeführter Insolvenz
  • ggf. Stellung des Insolvenzgeschäftsführers

Ist erst einmal Insolvenzverwalter bestellt worden, ist das der Auftakt eines mitunter langwierigen Verfahrens. Das dies eine reine Interessenskollision zwischen Ihnen und Insolvenzverwalter bedeutet, liegt auf der Hand. Jeder hat eigene Vorstellungen und Intentionen bezüglich des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzverwalter versus Geschäftsführer

Der Insolvenzverwalter ist dem Unternehmer verfahrensrechtlich vermeintlich immer im Vorteil.

  • Logische Konsequenz: Die Herstellung der „Waffengleichheit“ und die
  • professionelle Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Spezialisten.

Sie sollten die Führung des Insolvenzverfahrens einem Fachmann überlassen. Selbst versierter Jurist, redet er von Anfang an mit dem Insolvenzverwalter auf gleicher Augenhöhe.

Der Insolvenzverwalter wird notfalls verfahrensrechtlich gezwungen werden, die gesetzlichen Möglichkeiten der Insolvenzordnung vollständig auszuschöpfen. Das bedeutet, wir werden einen

  • Insolvenzplan vorlegen oder ein
  • Sanierungsverkaufsangebot,
  • die Forderungseinziehung geeignet beschleunigen,
  • überprüfen, dass die Sachwerte zum höchstmöglichen Gebot veräußert werden.

Selbstredend werden wir dem Insolvenzverwalter immer auf die Finger schauen, dass dieser nicht nur etwas für sein Honorar, sondern auch für den zügigen Fortgang des Verfahren tut.

Die Filetierung des Unternehmens mit dem Ausverkauf zum Schnäppchen, wissen wir zu verhindern. Nicht selten kommen Investoren aus dem Dunstkreis des Verwalters.

Das Insolvenzverfahren wird verschleppt, Unternehmensteile verschoben, den Mitarbeitern und den Lieferanten werden Zugeständnisse abgerungen, und nach Jahren, wenn das Unternehmen in Insolvenz wieder die Gewinnzone erreicht hat, an einen Investor verkauft, dessen Investitionsleistung gleich Null

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Welche Rechte haben Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter hat eine starke verfahrensrechtliche Stellung – aber er agiert nicht unkontrolliert. Schuldner und Gläubiger haben konkrete gesetzliche Hebel, um Einfluss zu nehmen und den Verwalter zu einem zügigen, ordnungsgemäßen Verfahren zu zwingen.

Die konkreten Kontroll- und Eingriffsrechte

  • Aufsicht durch das Insolvenzgericht (§ 58 InsO): Der Verwalter steht unter ständiger Aufsicht des Gerichts. Es kann jederzeit Auskünfte und Berichte verlangen und bei Pflichtverstößen Zwangsgeld festsetzen.
  • Wahl eines anderen Verwalters (§ 57 InsO): In der ersten Gläubigerversammlung können die Gläubiger den vom Gericht bestellten Verwalter abwählen und eine andere geeignete Person bestimmen.
  • Entlassung aus wichtigem Grund (§ 59 InsO): Das Gericht kann den Verwalter entlassen – von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerorgane. Der Schuldner selbst kann die Entlassung beantragen, wenn der Verwalter nicht unabhängig ist und der Antrag binnen sechs Monaten nach der Bestellung gestellt wird.
  • Persönliche Haftung des Verwalters (§ 60 InsO): Verletzt der Verwalter schuldhaft seine insolvenzspezifischen Pflichten, haftet er den Beteiligten persönlich auf Schadensersatz.

Der stärkste Hebel: Eigenverwaltung statt Fremdverwaltung

Der wirksamste Weg gegen einen fremden Insolvenzverwalter ist, ihm gar nicht erst die Kontrolle zu überlassen. In der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bleibt die Geschäftsführung am Ruder und wird lediglich von einem Sachwalter überwacht – statt von einem Verwalter verdrängt zu werden. Voraussetzung ist ein rechtzeitiger, gut vorbereiteter Antrag, idealerweise schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

»Wir haben erfahrene Insolvenzfachleute im Team, die die Sicht und das Vorgehen eines Insolvenzverwalters genau kennen – und ein bundesweites Netzwerk von Verwaltern, die wir teilweise persönlich kennen. Das hilft, dem bestellten Verwalter von Anfang an auf Augenhöhe zu begegnen. So können wir eine geplante, möglichst „milde" Insolvenz in Eigenverwaltung vorbereiten, bei der das Unternehmen die Kontrolle behält. Ein großer Vorteil gegenüber einem Mandanten, der unvorbereitet selbst Insolvenz anmeldet – dann übernimmt ein fremder Verwalter das Ruder.«

— Dirk Neubauer, Krisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer

Häufige Fragen zum Insolvenzverwalter

Kann man einen Insolvenzverwalter abwählen?
Ja. Nach § 57 InsO können die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung an Stelle des bestellten Verwalters eine andere geeignete Person wählen.

Kann der Schuldner die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen?
Nach § 59 InsO kann der Schuldner die Entlassung beantragen, wenn der Verwalter nicht unabhängig ist und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung gestellt wird. Daneben kann das Gericht aus wichtigem Grund von Amts wegen entlassen.

Haftet ein Insolvenzverwalter für Fehler?
Ja. Nach § 60 InsO haftet der Verwalter persönlich, wenn er schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten verletzt und dadurch einem Beteiligten ein Schaden entsteht.

Wie behält man als Unternehmer die Kontrolle im Insolvenzverfahren?
Über die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO): Die Geschäftsführung bleibt im Amt und wird nur von einem Sachwalter begleitet. Voraussetzung ist ein rechtzeitiger, gut vorbereiteter Antrag, idealerweise schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Dirk Neubauer
Fachlich geprüft vonDirk NeubauerKrisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer · CONCEPTA Unternehmensberatung Köln · über 25 Jahre Erfahrung · Stand: Juni 2026
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