Welche Risiken birgt eine Insolvenz für den Geschäftsführer einer GmbH? Die Antwort lautet: Erhebliche. Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er diese Frist, haftet er persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen. Darüber hinaus drohen strafrechtliche Konsequenzen wie Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die vier größten Risiken der Insolvenz für GmbH-Geschäftsführer sind: die persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife, die Durchgriffshaftung der Gesellschafter, die Gewerbeuntersagung und die Insolvenzstraftaten. CONCEPTA berät Geschäftsführer seit über 30 Jahren dabei, diese Risiken rechtzeitig zu erkennen und durch Alternativen zur Insolvenz zu vermeiden.

Risiken der Insolvenz: Das Wichtigste in Kürze

  • Der Geschäftsführer haftet nach § 15b InsO persönlich für alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
  • Die Insolvenzantragspflicht besteht innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Überschuldung (§ 15a InsO).
  • Insolvenzverschleppung ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
  • Gesellschafter können über die Durchgriffshaftung persönlich in Anspruch genommen werden.
  • Auch nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer kann eine Nachhaftung von bis zu zehn Jahren bestehen.
  • Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Sie bleiben als Schuld bestehen.

 

Die Risiken der Insolvenz: Haftung, Straftaten und Folgen für den GmbH-Geschäftsführer

Dominosteine Metapher für Risiken der Insolvenz
Die Risiken der Insolvenz müssen jedem Unternehmer bewusst sein.

Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dazu hat er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer verschiedenen Haftungsrisiken.

Wir haben für Sie in dieser Kategorie alle zunächst naheliegenden Risiken aufgeführt, welche für den Geschäftsführer im Falle einer Unternehmensinsolvenz zur realen Gefahr werden. Sobald 50 % des gezeichneten Stammkapitals aufgezehrt ist, ist dem Geschäftsführer nach § 49 Abs. 3 GmbHG zwingend vorgeschrieben, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Gut zu wissen:

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers endet nicht automatisch mit seinem Ausscheiden aus der GmbH. Die sogenannte Nachhaftung kann je nach Anspruchsgrundlage bis zu zehn Jahre nach dem Ausscheiden bestehen. Ein geordneter Ausstieg mit schriftlicher Entlastung durch Gesellschafterbeschluss kann das Haftungsrisiko erheblich reduzieren, muss aber vor dem Ausscheiden erfolgen.

 

Haftung in der Insolvenz
Im Falle einer drohenden Insolvenz - also bei Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeitder Gesellschaft - ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 84 1 Nr. 2 GmbHG. Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.

Darüber hinaus ist ein

Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände

möglich.

Neu: vorverlagerte Haftung

Die Haftung des Geschäftsführers wird nun vorverlagert bei Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.

Dies bedeutet in der alltäglichen Praxis, dass die Rückführung von Gesellschafterdarlehen oder Bedienung von Forderungen an verbundenen Unternehmen gesetzlich fundierter sanktioniert sind. Insbesondere bei Familienunternehmen oder Gesellschaften mit Unternehmensnachfolge befindet sich der Geschäftsführer in stetigem Haftungsrisiko.

Haftung Lohn & Gehalt
Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, z.B. bei Spekulationsgeschäften.

Haftung im Bereich Steuern / Buchführung
Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich befindet sicher der Geschäftsführer der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber in persönlicher Haftung und begeht ggf. eine strafbare Handlung.

Stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die ordinären Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Gleiches gilt ebenso für die Umsatzsteuer. Wird dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung in diesen Punkten nachgewiesen, droht dem Geschäftsführer sowohl die vermögensrechtliche Haftung nach  §69 AO als auch die strafrechtlichen Konsequenzen nach §370 AO oder §378  AO.

Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts
Auch Pflichten aus dem Sozialrecht treffen den Geschäftsführer. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen.

Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Anteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar -> vgl. §266a StGB

siehe auch - Haftungsrisiko Löhne & Gehälter

Insolvenzstraftaten
  • Insolvenzverschleppung (kann fahrlässig oder vorsätzlich erfolgen) gem. §15a InsO (früher: §§ 64 + 84 GmbHG)
  • Bankrott gem. §283 StGB
  • Bilanzfälschung gem. § 331 HGB
  • Gläubigerbenachteiligung / Gläubigerbegünstigung gem. §283 StGB ff.
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gem. §266a StGB
  • (Eingehungs-) Betrugs- und Untreuedeliktegem. §263 ff. StGB
  • Vereitelung der Zwangsvollstreckung
    gem. §§ 288 StGB
  • Unterdrückung von Urkunden ( Buchhaltung usw.)
    gem. §§ 267 - 282 StGB
Neu! Gesellschafter sind zum Insolvenzantrag verpflichtet
Im viel zitierten MoMiG Gesetz sind nun auch Gesellschafter der Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, unterworfen.Insbesondere gilt dies, wenn die

Geschäftsführung für Gläubiger oder Gesellschafter nicht mehr erreichbar ist

Auch eventuelle
Zerwürfnisse zwischen Vertretungsorgan und Inhaber einer Gesellschaft
können die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages auslösen.

Wir beraten Sie gern
!

 

Wie können Geschäftsführer die Risiken der Insolvenz vermeiden?

Die wichtigste Maßnahme ist frühzeitiges Handeln. Je früher eine Krise erkannt wird, desto mehr Handlungsoptionen stehen zur Verfügung. Neben der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung gibt es Alternativen, die die Risiken der Insolvenz für den Geschäftsführer deutlich reduzieren:

  • Liquidation statt Insolvenz: Bei der Liquidation behält der Liquidator die Kontrolle. Keine Insolvenzanfechtung, kein Insolvenzverwalter, keine Bonitätsbeeinträchtigung.
  • Auffanggesellschaft: Der Geschäftsbetrieb wird auf eine neue Gesellschaft übertragen. Der Alt-Geschäftsführer scheidet aus und ist von der Insolvenzantragspflicht befreit.
  • GmbH verkaufen: Auch eine GmbH mit Schulden kann verkauft werden. Der Geschäftsführer scheidet aus, die Bonität bleibt erhalten.
  • Übertragende Sanierung: Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden die gesunden Betriebsteile an einen neuen Rechtsträger übertragen.

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Häufige Fragen zu den Risiken der Insolvenz

Welche Risiken hat eine Insolvenz für den Geschäftsführer?

Die größten Risiken sind die persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), strafrechtliche Konsequenzen bei Insolvenzverschleppung (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), die Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die mögliche Gewerbeuntersagung. In vielen Fällen führt die Insolvenz des Unternehmens auch zur persönlichen Insolvenz des Geschäftsführers.

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