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CONCEPTA - Erfolgreiches Krisenmanagement
Insolvenz Risiken
Welche Risiken birgt eine Insolvenz für den Geschäftsführer? Wer die Gefahren von der persönlichen Haftung über Insolvenzverschleppung bis zur Durchgriffshaftung kennt, kann rechtzeitig handeln und sich schützen.
Welche Risiken birgt eine Insolvenz für den Geschäftsführer einer GmbH? Die Antwort lautet: Erhebliche. Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er diese Frist, haftet er persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen. Darüber hinaus drohen strafrechtliche Konsequenzen wie Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die vier größten Risiken der Insolvenz für GmbH-Geschäftsführer sind: die persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife, die Durchgriffshaftung der Gesellschafter, die Gewerbeuntersagung und die Insolvenzstraftaten. CONCEPTA berät Geschäftsführer seit über 30 Jahren dabei, diese Risiken rechtzeitig zu erkennen und durch Alternativen zur Insolvenz zu vermeiden.
Risiken der Insolvenz: Das Wichtigste in Kürze
- Der Geschäftsführer haftet nach § 15b InsO persönlich für alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
- Die Insolvenzantragspflicht besteht innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Überschuldung (§ 15a InsO).
- Insolvenzverschleppung ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
- Gesellschafter können über die Durchgriffshaftung persönlich in Anspruch genommen werden.
- Auch nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer kann eine Nachhaftung von bis zu zehn Jahren bestehen.
- Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Sie bleiben als Schuld bestehen.
Die Risiken der Insolvenz: Haftung, Straftaten und Folgen für den GmbH-Geschäftsführer

Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dazu hat er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer verschiedenen Haftungsrisiken.
Wir haben für Sie in dieser Kategorie alle zunächst naheliegenden Risiken aufgeführt, welche für den Geschäftsführer im Falle einer Unternehmensinsolvenz zur realen Gefahr werden. Sobald 50 % des gezeichneten Stammkapitals aufgezehrt ist, ist dem Geschäftsführer nach § 49 Abs. 3 GmbHG zwingend vorgeschrieben, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Gut zu wissen:
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers endet nicht automatisch mit seinem Ausscheiden aus der GmbH. Die sogenannte Nachhaftung kann je nach Anspruchsgrundlage bis zu zehn Jahre nach dem Ausscheiden bestehen. Ein geordneter Ausstieg mit schriftlicher Entlastung durch Gesellschafterbeschluss kann das Haftungsrisiko erheblich reduzieren, muss aber vor dem Ausscheiden erfolgen.
| Haftung in der Insolvenz | |
| Im Falle einer drohenden Insolvenz - also bei Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeitder Gesellschaft - ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 84 1 Nr. 2 GmbHG. Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.
Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich. Neu: vorverlagerte Haftung Die Haftung des Geschäftsführers wird nun vorverlagert bei Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar. Dies bedeutet in der alltäglichen Praxis, dass die Rückführung von Gesellschafterdarlehen oder Bedienung von Forderungen an verbundenen Unternehmen gesetzlich fundierter sanktioniert sind. Insbesondere bei Familienunternehmen oder Gesellschaften mit Unternehmensnachfolge befindet sich der Geschäftsführer in stetigem Haftungsrisiko. |
| Haftung Lohn & Gehalt | |
| Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, z.B. bei Spekulationsgeschäften.
Haftung im Bereich Steuern / Buchführung Stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die ordinären Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abzuführen. Gleiches gilt ebenso für die Umsatzsteuer. Wird dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung in diesen Punkten nachgewiesen, droht dem Geschäftsführer sowohl die vermögensrechtliche Haftung nach §69 AO als auch die strafrechtlichen Konsequenzen nach §370 AO oder §378 AO. Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Anteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar -> vgl. §266a StGB siehe auch - Haftungsrisiko Löhne & Gehälter |
| Insolvenzstraftaten | |
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| Neu! Gesellschafter sind zum Insolvenzantrag verpflichtet | |
| Im viel zitierten MoMiG Gesetz sind nun auch Gesellschafter der Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, unterworfen.Insbesondere gilt dies, wenn die
Geschäftsführung für Gläubiger oder Gesellschafter nicht mehr erreichbar ist Auch eventuelle |
Wie können Geschäftsführer die Risiken der Insolvenz vermeiden?
Die wichtigste Maßnahme ist frühzeitiges Handeln. Je früher eine Krise erkannt wird, desto mehr Handlungsoptionen stehen zur Verfügung. Neben der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung gibt es Alternativen, die die Risiken der Insolvenz für den Geschäftsführer deutlich reduzieren:
- Liquidation statt Insolvenz: Bei der Liquidation behält der Liquidator die Kontrolle. Keine Insolvenzanfechtung, kein Insolvenzverwalter, keine Bonitätsbeeinträchtigung.
- Auffanggesellschaft: Der Geschäftsbetrieb wird auf eine neue Gesellschaft übertragen. Der Alt-Geschäftsführer scheidet aus und ist von der Insolvenzantragspflicht befreit.
- GmbH verkaufen: Auch eine GmbH mit Schulden kann verkauft werden. Der Geschäftsführer scheidet aus, die Bonität bleibt erhalten.
- Übertragende Sanierung: Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden die gesunden Betriebsteile an einen neuen Rechtsträger übertragen.
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Häufige Fragen zu den Risiken der Insolvenz
Welche Risiken hat eine Insolvenz für den Geschäftsführer?
Die größten Risiken sind die persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), strafrechtliche Konsequenzen bei Insolvenzverschleppung (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), die Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die mögliche Gewerbeuntersagung. In vielen Fällen führt die Insolvenz des Unternehmens auch zur persönlichen Insolvenz des Geschäftsführers.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich bei Insolvenz?
Der Geschäftsführer haftet persönlich, sobald er Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife leistet, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Einfache Fahrlässigkeit genügt, der Geschäftsführer muss die Insolvenzreife nicht einmal erkannt haben. Es reicht, dass sie für ihn erkennbar war.
Was ist Insolvenzverschleppung und welche Strafe droht?
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen stellt. Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe betragen. Auch fahrlässige Insolvenzverschleppung ist strafbar.
Welche Insolvenzstraftaten gibt es?
Neben der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) drohen Bankrott (§ 283 StGB), Gläubigerbenachteiligung (§ 283c StGB), Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) und Bilanzfälschung (§ 331 HGB). In schweren Fällen können mehrere Straftatbestände gleichzeitig vorliegen.
Kann der Geschäftsführer die Risiken einer Insolvenz vermeiden?
Ja, durch rechtzeitiges Handeln und die Wahl einer Alternative zum Insolvenzverfahren. Eine Liquidation über eine professionelle Liquidationsgesellschaft, eine Auffanggesellschaft oder der Verkauf der GmbH können die persönliche Haftung und die strafrechtlichen Risiken erheblich reduzieren. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen vor Eintritt der Insolvenzreife eingeleitet werden.
Haftet der Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden?/h3>
Ja, die sogenannte Nachhaftung kann je nach Anspruchsgrundlage bis zu zehn Jahre nach dem Ausscheiden bestehen. Ein geordneter Ausstieg mit schriftlicher Entlastung durch die Gesellschafterversammlung kann das Risiko reduzieren, schließt aber die Haftung für Insolvenzverschleppung nicht aus.
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"...scheint für die Probleme seiner Mandanten noch "ein offenes Ohr" zu haben - was in der heutigen Zeit leider nicht mehr selbstverständlich ist. Menschlich prima! Sachlich fundiert und kompetent. weiter so! Ich freue mich auf eine weitere gute Zusammenarbeit."
Michael Z.
