Die Risiken der Insolvenz: Unternehmenskrise, Insolvenzantragsgründe, Haftungsrisiken für den GmbH-Geschäftsführer

 

Kurzübersicht

Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dazu hat er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer verschiedenen Haftungsrisiken.

Wir haben für Sie in dieser Kategorie alle zunächst naheliegenden Risiken aufgeführt, welche für den Geschäftsführer im Falle einer Unternehmensinsolvenz, zur realen Gefahr werden.

Haftung in der Insolvenz
Im Falle einer drohenden Insolvenz - also bei Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeitder Gesellschaft - ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 84 1 Nr. 2 GmbHG. Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.

Darüber hinaus ist ein

Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände

möglich.

Neu: vorverlagerte Haftung

Die Haftung des Geschäftsführers wird nun vorverlagert bei Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.

Dies bedeutet in der alltäglichen Praxis, dass die Rückführung von Gesellschafterdarlehen oder Bedienung von Forderungen an verbundenen Unternehmen gesetzlich fundierter sanktioniert sind. Insbesondere bei Familienunternehmen oder Gesellschaften mit Unternehmensnachfolge befindet sich der Geschäftsführer in stetigem Haftungsrisiko.

Haftung Lohn & Gehalt
Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, z.B. bei Spekulationsgeschäften.

Haftung im Bereich Steuern / Buchführung
Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich befindet sicher der Geschäftsführer der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber in persönlicher Haftung und begeht ggf. eine strafbare Handlung.

Stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die ordinären Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Gleiches gilt ebenso für die Umsatzsteuer. Wird dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung in diesen Punkten nachgewiesen, droht dem Geschäftsführer sowohl die vermögensrechtliche Haftung nach  §69 AO als auch die strafrechtlichen Konsequenzen nach §370 AO oder §378  AO.

Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts
Auch Pflichten aus dem Sozialrecht treffen den Geschäftsführer. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen.

Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Anteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar -> vgl. §266a StGB

siehe auch - Haftungsrisiko Löhne & Gehälter

Insolvenzstraftaten
  • Insolvenzverschleppung (kann fahrlässig oder vorsätzlich erfolgen) gem. §15a InsO (früher: §§ 64 + 84 GmbHG)
  • Bankrott gem. §283 StGB
  • Bilanzfälschung gem. § 331 HGB
  • Gläubigerbenachteiligung / Gläubigerbegünstigung gem. §283 StGB ff.
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gem. §266a StGB
  • (Eingehungs-) Betrugs- und Untreuedeliktegem. §263 ff. StGB
  • Vereitelung der Zwangsvollstreckung
    gem. §§ 288 StGB
  • Unterdrückung von Urkunden ( Buchhaltung usw.)
    gem. §§ 267 - 282 StGB
Neu! Gesellschafter sind zum Insolvenzantrag verpflichtet
Im viel zitierten MoMiG Gesetz sind nun auch Gesellschafter der Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, unterworfen.Insbesondere gilt dies, wenn die

Geschäftsführung für Gläubiger oder Gesellschafter nicht mehr erreichbar ist

Auch eventuelle
Zerwürfnisse zwischen Vertretungsorgan und Inhaber einer Gesellschaft
können die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages auslösen.

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