Welche Rechte haben Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter?
Der Insolvenzverwalter hat eine starke verfahrensrechtliche Stellung – aber er agiert nicht unkontrolliert. Schuldner und Gläubiger haben konkrete gesetzliche Hebel, um Einfluss zu nehmen und den Verwalter zu einem zügigen, ordnungsgemäßen Verfahren zu zwingen.
Die konkreten Kontroll- und Eingriffsrechte
- Aufsicht durch das Insolvenzgericht (§ 58 InsO): Der Verwalter steht unter ständiger Aufsicht des Gerichts. Es kann jederzeit Auskünfte und Berichte verlangen und bei Pflichtverstößen Zwangsgeld festsetzen.
- Wahl eines anderen Verwalters (§ 57 InsO): In der ersten Gläubigerversammlung können die Gläubiger den vom Gericht bestellten Verwalter abwählen und eine andere geeignete Person bestimmen.
- Entlassung aus wichtigem Grund (§ 59 InsO): Das Gericht kann den Verwalter entlassen – von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerorgane. Der Schuldner selbst kann die Entlassung beantragen, wenn der Verwalter nicht unabhängig ist und der Antrag binnen sechs Monaten nach der Bestellung gestellt wird.
- Persönliche Haftung des Verwalters (§ 60 InsO): Verletzt der Verwalter schuldhaft seine insolvenzspezifischen Pflichten, haftet er den Beteiligten persönlich auf Schadensersatz.
Der stärkste Hebel: Eigenverwaltung statt Fremdverwaltung
Der wirksamste Weg gegen einen fremden Insolvenzverwalter ist, ihm gar nicht erst die Kontrolle zu überlassen. In der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bleibt die Geschäftsführung am Ruder und wird lediglich von einem Sachwalter überwacht – statt von einem Verwalter verdrängt zu werden. Voraussetzung ist ein rechtzeitiger, gut vorbereiteter Antrag, idealerweise schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
»Wir haben erfahrene Insolvenzfachleute im Team, die die Sicht und das Vorgehen eines Insolvenzverwalters genau kennen – und ein bundesweites Netzwerk von Verwaltern, die wir teilweise persönlich kennen. Das hilft, dem bestellten Verwalter von Anfang an auf Augenhöhe zu begegnen. So können wir eine geplante, möglichst „milde" Insolvenz in Eigenverwaltung vorbereiten, bei der das Unternehmen die Kontrolle behält. Ein großer Vorteil gegenüber einem Mandanten, der unvorbereitet selbst Insolvenz anmeldet – dann übernimmt ein fremder Verwalter das Ruder.«
— Dirk Neubauer, Krisenmanager & Sanierungsgeschäftsführer
Häufige Fragen zum Insolvenzverwalter
Kann man einen Insolvenzverwalter abwählen?
Ja. Nach § 57 InsO können die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung an Stelle des bestellten Verwalters eine andere geeignete Person wählen.
Kann der Schuldner die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen?
Nach § 59 InsO kann der Schuldner die Entlassung beantragen, wenn der Verwalter nicht unabhängig ist und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung gestellt wird. Daneben kann das Gericht aus wichtigem Grund von Amts wegen entlassen.
Haftet ein Insolvenzverwalter für Fehler?
Ja. Nach § 60 InsO haftet der Verwalter persönlich, wenn er schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten verletzt und dadurch einem Beteiligten ein Schaden entsteht.
Wie behält man als Unternehmer die Kontrolle im Insolvenzverfahren?
Über die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO): Die Geschäftsführung bleibt im Amt und wird nur von einem Sachwalter begleitet. Voraussetzung ist ein rechtzeitiger, gut vorbereiteter Antrag, idealerweise schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
