Die außergerichtliche Sanierung der GmbH

Die außergerichtliche Sanierung, gelegentlich auch "freie Sanierung" genannt, ist die beliebteste und häufigste in Anspruch genommene Art der Unternehmenssanierung.

 

Grundvoraussetzung ist ein tragfähiges Geschäfts- und Gesamtkonzept.

Die freie Sanierung ist der übertragenden Sanierung ähnlich - allerdings ist das Ziel einer außergerichtlichen Sanierung die Abwehr und Vermeidung des Insolvenzereignisses.

 

Voraussetzungen
außergerichtliche Sanierung
  • lukrativer Geschäftszweck
  • Sanierungsplan
  • Überschuldungsbilanz
  • GmbH befindet sich in drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Fremd-Insolvenzantrag ist nicht zu erwarten bzw. kann verhindert werden
  • Bereitschaft zum Kompromiss
  • Masse
  • auch bei Forderungen ggü. Krankenkassen und Finanzamt
  • unbedingter Sanierungswillen

Bedarf und Gründe für die außergerichtliche Sanierung sind vielfältig. In einer Situation der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH, die z. B. durch bedeutende Forderungsausfälle, Naturereignissen oder dem Streit zwischen Gesellschaftern beruhende Betriebsstörungen hervorgerufen wurde, sind die Aussichten auf öffentliche Finanzierungshilfen wie z. B. Bürgschaften natürlich besser als in Situationen, in denen der Unternehmensführung schwerwiegende Managementfehler zugerechnet werden müssen.

Selbstverständlich hoffen fast alle Unternehmer und Geschäftsführer in einer existenzbedrohenden Krise, dass es für das Unternehmen eine „Rettung“ gibt und es für eine außergerichtliche Sanierung das Zeitfenster noch nicht geschlossen ist. Bedauerlicherweise ist die Unternehmenskrise aber zum Zeitpunkt von Beratungsanfragen häufig schon so weit fortgeschritten, dass eine Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit nur mit einem erheblichen Einsatz an Instrumentarien und Mechanismen möglich ist.

Sanierungsziele und Optionen - Bei dieser Frage geht es um grundlegende Weichenstellungen, die das Erreichen von definierten Zielen ermöglichen sollen. Die hier genannten Sanierungsformen können und müssen sich häuig gegenseitig ergänzen. Sie sind in der Regel ohne Verzögerung einzuleiten, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen.

Die außergerichtliche Sanierung der GmbH ist schwierig und riskant - bietet jedoch umfassende Möglichkeiten.

Lassen sich Sanierungsziele nicht erreichen, wird die Stellung des Insolvenzantrages unvermeidlich, jedoch ist die GmbH aufgrund bereits eingeleiteter Maßnahmen durchaus in Lage, eine Insolvenz in Eigenverantwortung mit einhergehender "übertragenden Sanierung" zu erreichen. Die Skizzierung des Insolvenzszenario kann - wenn richtig angepackt - Gläubiger motivieren, einen bereits gestellten Insolvenzantrag zurück zunehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Durchgriffshaftungen bereits analysiert und gemindert wurden.

 

Wenig beachtet, doch durchaus sinnvoll ist die außergerichtliche Sanierung, wenn der Löwenteil der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder Krankenkasse besteht.

Durch die Haftung des Unternehmers für Steuerverbindlichkeiten und Beiträgen zur Sozialversicherung lassen sich Insolvenzanträge seitens der öffentlichen Hand gegen die GmbH vermeiden - allerdings ist hier auch ein geschicktes Agieren gegenüber Amt und Behörden notwendig.

Gläubigerverhandlungen und Gläubigervergleiche müssen ernst genommen werden und bedürfen einer sorgfältigen Ausarbeitung und Vorbereitung. Durch geschicktes und psychologisch effektives Vorgehen lassen sich auch schlecht gelaunte Gläubiger bändigen, Grundvoraussetzung ist jedoch immer eine ausreichend zur Verfügung stehende Masse. Ist dies nicht der Fall, kann die GmbH im Wege der stillen Liquidation abgewickelt werden.

Die Sanierung der GmbH außerhalb der Insolvenz ist möglich, allerdings müssen auch hier "heilige" Kühe geschlachtet werden. Sanierungsbemühungen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die öffentliche Hand fördern.

Sanierungsansätze

  • Betriebsaufspaltung
  • Kurzarbeitergeld
  • Liquidations- und Abwicklungsverkauf
  • Gläubigerverhandlungen
  • Sicherung des Anlagevermögens vor dem Zugriff der Gläubiger

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