Fremdgeführte Insolvenz

Übernahme des Insolvenzverfahrens - fremdgeführte Insolvenz

Die Übernahme des Insolvenzverfahrens und dessen Durchführung erfolgt nach Wechsel der Geschäftsleitung, kürzesteter Einarbeitung in den Sachverhalt und durch einen erfahrenen Wirtschaftsberater.

Dieser wird zunächst überprüfen, ob Insolvenzgründe tatsächlich vorliegen, und ob diese durch gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Massnahmen beseitigt werden können.

Kann dies nicht erfolgen, stellt dieser Insolvenzantrag. Doch bevor dies geschieht, wird durch entsprechende Kommunikation dafür gesorgt, dass die alte Geschäftsführung unter diesem Verfahren und einhergehendem Bonitäts- und Vertrauensverlust nicht in Verbindung gebracht wird.

 

Information zum Ablauf der Insolvenzübernahme, auch: fremdgeführte Insolvenz

Vorbereitung der Insolvenzübernahme
  • Übernahme Geschäftsanteile der GmbH bzw. GmbH & Co. KG
  • Wechsel Geschäftsführung
  • Info's an Gläubiger und Auskunfteien - Gesellschaftswechsel
  • Sitzverlegung & Namenswechsel im Bundesgebiet (wenn gewünscht)
  • Fertigung und Aufbereitung der Unterlagen
  • ggf. Erstellung Insolvenzplan
  • Antrag auf Erföffnung des Insolvenzverfahrens

Um eine Irritation der Gläubiger zu vermeiden, ist eine entsprechend professionelle Kommunikation notwendig. Dem neuen Geschäftsführer wird hier die Möglichkeit gegeben, sich den Gläubigern und anderen Beteiligten vorzustellen.

Für unseren Mandanten bieten sich bei dieser Variante verschiedene Optionen: Zunächst müssen im Vorgespräch Ziele klar definiert werden.Ist das Unternehmen im Grunde lukrativ und fortführungsfähig, sollten alle Massnahmen genutzt werden, die im Falle der Insolvenz von der Seite des Gesetzgebers zur Verfügung stehen.

Dazu gehört u.a. die Abstreifung von Verbindlichkeiten, welche u.U. das Unternehmen in die finanzielle Krise geführt haben.

Natürlich bleiben Gefahren bei der fremdgeführten Insolvenz bestehen. Um diese genau zu kalkulieren und zu umschiffen ist deshalb ein umfangreiches vorbereitendes Gespräch notwendig. Dazu gehört auch die genaue Zielstellung unseres Kunden:

  • Insolvenzanfechtungen bleiben bestehen; das gilt insbesondere für:
  • Gesellschafterdarlehen
  • existenzvernichtender Eingriff
  • verdeckte Ausschüttung
  • Alternativen:
    - übertragende Sanierung
    - Liquidation
    - Insolvenzabwehr

 

Insolvenzübernahme - Vorteile

Natürlich bietet die fremdgeführte Insolvenz nach Verkauf der GmbH auch immense Vorteile. Dennoch ist zur reibungslosen Abwicklung und zielgerichteten Antragsstellung ein umfassendes Gesamtkonzept notwendig.

Ist die "Abweisung mangels Masse" zu erwarten - bieten sich andere Formen der Abwicklung an - welche nur individuell erörtert werden können - Wir beraten Sie gern!

  • Übernahme des Insolvenzverfahrens
  • Bonitätserhalt des Alt-GF
  • keine Veröffentlichung am Sitz der GmbH
  • ggf. Insolvenzplanverfahren
  • Sanierung, Fortführung, Betriebsaufspaltung oder Insolvenz
  • unparteiische neue Geschäftsführung
  • Kapazitäten des Alt-GF werden nicht behindert

Möchten Sie nur über unrentable Teile eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnen - muss dies juristisch fundiert vorbereitet werden. Dies gilt insbesondere wenn NICHT beabsichtigt ist, Arbeitnehmerverhältnisse auf den neuen Rechtsträger übergehen zu lassen (§613a BGB)Der Fachbegriff hierfür lautet: übertragende Sanierung

 

Was passiert nach Insolvenzantragstellung durch den neuen Geschäftsführer?

Zunächst wird der neue Geschäftsführer sich umfassend mit den Vorgängen der Gesellschaft beschäftigen und einarbeiten. Generell wird dieser prüfen, ob sich durch den Einsatz anderer Instrumente der Insolvenzantrag im rechtlich sicheren Rahmen verhindern lässt. Ist dies nicht der Fall, oder von usnerem Kunden ausdrücklich gewünscht werden folgende Szenarien denkbar:

Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Geschäftsführer dem Insolvenzberater zur Seite stehen. Im Idealfall liegt eine von uns bereits erstellte

  • Fortführungsprognose, Überschuldungsbilanz
  • Sanierungs- bzw. Insolvenzplan

vor. Ist dies der Fall, kann durch einen von uns bestellten Insolvenzverwalter dieser das Insolvenzverfahren durchführen.

Ist dies nicht möglich oder zutreffend, steht dem Insolvenzverwalter ein erfahrener Krisengeschäftsführer gegenüber. Damit ist dem Insolvenzverwalter bewusst, welche Rechte er ausüben kann, aber auch welche Pflichten er ausüben muss.

 

 

Vorteile für die Geschäftsführung:

Die Vorteile für den Altgeschäftsführer liegen auf der Hand. Der alte Geschäftsführer muss nicht um Bonitätsverlust fürchten. Durch professionelle Kommunikation tritt dieser mit der Unternehmensinsolvenz nicht in Erscheinung. Eine sofortige Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit ist somit möglich und personelle Kapazitäten werden nicht durch die Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter behindert. Durch Nuzung aller rechtlich zulässigen Optionen werden wir dafür sorgen, dass im Falle der "Abweisung mangels Masse" die Alt-Geschäftsführung nicht beschädigt wird.

Wir verstehen unser Mandat vollumfänglich.

Das heisst, sollten die von uns ergriffenen Massnahmen nicht zum Erfolg führen, begleiten wir Sie auch im Worst-Case Szenario, mit dem Ziel, Haftungen, insbesondere im strafrechtlichen Sinne, zu vermeiden. Darauf können Sie sich verlassen, denn haben wir dann Ihre Interessen und die des von uns beauftragten Krisengeschäftsführers im Blickfeld.

Weitere Informationen zum Thema Insolvenz:

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